Metadaten : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

170
Anhang  III.  A.  Wasserbauverwaltung.
Durch  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom
23.  Juli  1879  über  die  Einrichtung  des  Ministeriums  für  ElsaßLothringen, ¬
  vom  25.  April  1887  (G.=Bl.  S.  43)  wurde  die  IV.  Abtheilung ¬
  aufgehoben;  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  wurden
der  III.  Abtheilung  zugewiesen,  welche  danach  die  Bezeichnung  „Abtheilung ¬
  für  Finanzen,  Landwirthschaft  und  Domänen"  annahm.  Im
Uebrigen  ging  der  Geschäftsbereich  der  bisherigen  IV.  Abtheilung  auf
die  1.  Abtheilung  als  „Abtheilung  des  Innern“  über.
Der  Wasserbauverwaltung,  welche  nach  dem  Obengesagten  von  dem
Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  unmittelbar  und  zwar  mit  den
Wasserbauinspektoren  als  Organen  für  die  örtliche  Kontrole  und  Ausführung ¬
  geführt  wird,  sind  die  nachbezeichneten  Wasserläufe  und  Schifffahrtskanäle ¬
  unterstellt:
Verzeichniß
der  der  Wasserbauverwaltung  unterstellten  Wasserläufe  und
Schifffahrtskanäle.
a)  Wasserläufe  (Flüsse).
1.  Der  Rhein.
2.  Die  Ill  von  der  Einmündung  des  Rhein=Rhonekanals  bei  Straßburg ¬
  bis  zu  ihrer  Einmündung  in  den  Rhein,  einschließlich
des  Stadtgrabenkanals  in  Straßburg.
Die  Rothe  Saar  von  Alberschweiler  bis  zur  Vereinigung  mit  der
Weißen  Saar.
Die  Weiße  Saar  von  2900  Meter  oberhalb  Hermelingen  bis
zur  Vereinigung  mit  der  Rothen  Saar
Die  Saar  von  dem  Vereinigungspunkt  der  Rothen  und  der
Weißen  Saar  abwärts.
6.  Die  Mosel.
b)  Schifffahrtskanäle.
1.  Der  Rhein=Rhone=Kanal.
2.  Der  Hüninger  Zweigkanal.
3.  Der  Breisacher  Zweigkanal.
4.  Der  Colmarer  Zweigkanal.
O
5.  Der  Ill=Rhein=Kanal  in  Straßburg.
6.  Der  Umleitungskanal  in  Straßburg  mit  seinen  Armen.
7.  Der  Breuschkanal.
Auf  die  Schifffahrtskanäle  findet  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1891,  betr.  Wasserbe ¬
 ¬
  und  Wasserschutz,  nicht  Anwendung.  Ihre  Benutzung  richtet  sich  nach
sonderen  Ordnungen:  Polizei=Verordnungen  für  Unter=Elsaß  vom  25.  Januar  1876
(A.=Bl.  f.  U.=E.  S.  17)  mit  dem  Nachtrag  vom  30.  Mai  1883  (ebendas.  S.  169)
für
Ober=Elsaß  vom  18.  Februar  1876  (A.=Bl.  f.  O.=E.  S.  28);  für  Lothringen  vom
22.  Februar  1876  (A.=Bl.  f.  L.  S.  33)  mit  Nachtrag  vom  12.  November  1881,  betr.
den  Mittersheim=Lauterfingener  Kanal.  Außerdem  sind  bezüglich  der  Schifffahrtskanäle ¬
  die  im  einzelnen  Falle  getroffenen  Anordnungen  maßgebend.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer