170
Anhang III. A. Wasserbauverwaltung.
Durch Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom
23. Juli 1879 über die Einrichtung des Ministeriums für ElsaßLothringen, ¬
vom 25. April 1887 (G.=Bl. S. 43) wurde die IV. Abtheilung ¬
aufgehoben; die landwirthschaftlichen Angelegenheiten wurden
der III. Abtheilung zugewiesen, welche danach die Bezeichnung „Abtheilung ¬
für Finanzen, Landwirthschaft und Domänen" annahm. Im
Uebrigen ging der Geschäftsbereich der bisherigen IV. Abtheilung auf
die 1. Abtheilung als „Abtheilung des Innern“ über.
Der Wasserbauverwaltung, welche nach dem Obengesagten von dem
Ministerium, Abtheilung des Innern, unmittelbar und zwar mit den
Wasserbauinspektoren als Organen für die örtliche Kontrole und Ausführung ¬
geführt wird, sind die nachbezeichneten Wasserläufe und Schifffahrtskanäle ¬
unterstellt:
Verzeichniß
der der Wasserbauverwaltung unterstellten Wasserläufe und
Schifffahrtskanäle.
a) Wasserläufe (Flüsse).
1. Der Rhein.
2. Die Ill von der Einmündung des Rhein=Rhonekanals bei Straßburg ¬
bis zu ihrer Einmündung in den Rhein, einschließlich
des Stadtgrabenkanals in Straßburg.
Die Rothe Saar von Alberschweiler bis zur Vereinigung mit der
Weißen Saar.
Die Weiße Saar von 2900 Meter oberhalb Hermelingen bis
zur Vereinigung mit der Rothen Saar
Die Saar von dem Vereinigungspunkt der Rothen und der
Weißen Saar abwärts.
6. Die Mosel.
b) Schifffahrtskanäle.
1. Der Rhein=Rhone=Kanal.
2. Der Hüninger Zweigkanal.
3. Der Breisacher Zweigkanal.
4. Der Colmarer Zweigkanal.
O
5. Der Ill=Rhein=Kanal in Straßburg.
6. Der Umleitungskanal in Straßburg mit seinen Armen.
7. Der Breuschkanal.
Auf die Schifffahrtskanäle findet das Gesetz vom 2. Juli 1891, betr. Wasserbe ¬
¬
und Wasserschutz, nicht Anwendung. Ihre Benutzung richtet sich nach
sonderen Ordnungen: Polizei=Verordnungen für Unter=Elsaß vom 25. Januar 1876
(A.=Bl. f. U.=E. S. 17) mit dem Nachtrag vom 30. Mai 1883 (ebendas. S. 169)
für
Ober=Elsaß vom 18. Februar 1876 (A.=Bl. f. O.=E. S. 28); für Lothringen vom
22. Februar 1876 (A.=Bl. f. L. S. 33) mit Nachtrag vom 12. November 1881, betr.
den Mittersheim=Lauterfingener Kanal. Außerdem sind bezüglich der Schifffahrtskanäle ¬
die im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen maßgebend.