Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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damit in Betreff der Puncen, im Falle eine Wittwe 
hinterlassen wurde, welche die Profession sortzutreiben 
Willens, und vermögend wäre, das Nöthige sogleich 
veranlasset, widrigen Falls aber die Punce gesperret werde. 
Eodem Artikel 23, für Kärnthen Artikel 21. 
§. 220. 
Goldarbeiten sollen mit der Punce bezeichnet wer 
den. 
Innungs=Ordnung vom 3. August 1774 II. Theil 
Artikel 4, Eodem für Kärnthen Artikei 4. Patent 
vom 15. November 1774 §. 2, 
Wenn ein Meister mit Tod abgeht, so kann zwar 
dessen Gewerb von der Wittwe fortgeführt werden, je 
doch hat sie sich der Punce des verstorbenen Mannes zu 
bedienen, und dafür zu haften. 
Handwerks=Ordnung für Grätz und Klagenfurt I. 
Theil Artikel 24. 
ad 2. Jede Gold= oder Silberarbeit soll mit der 
Probepunce bezeichnet werden. 
Patent vom 7. November 1714. 
Vermög Patent vom 23. September 1743 soll 
nur 13 und 15löthiges Silber verarbeitet werden, und 
jedes Stück Arbeit der Punce unterliegen. 
Handwerks=Ordnung II. Theil Artikel 5. für Kärn 
then Artikel 4. Patent vom 15. November 1774 
§. 3. 
Der Feingehalts= oder Probepuncirung unterliegen 
alle neu verfertigten Goldgeräthe von 4 Ducaten und 
darüber, so wie auch alle weißen oder vergoldeten Sil¬
	        
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