Full text : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 21 (1849))

an beweglichen Sachen. 313
den Schaden, den er der Pfandsache zugefügl, haften
musste 17).
Vergleicht man nun diese an sich sehr unvollständigen Be-
stimmungen der leges Barbarorum mit den einschlagenden
der römisch-justinianischen Pfandgesetzgebung, so erzeigen
sich schon bei einer oberflächlichen Betrachtung zwischen
beiden wesentliche Unterschiede. Wir wollen von der
Busse absehen, in welche nach den Volksrechten sowohl
der Schuldner als der Gläubiger bei nicht gehöriger Er-
füllung' des Pfandvertrags verfallen konnten, da diese Ei-
genthümlichkeit mit dem Institute der Compositionen über-
haupt bald verschwand und auf die fernere Entwicklung
des Pfandrechts ohne Einfluss blieb. Dagegen ist hervor-
zuheben, dass, während dem es nach römischem Buchte
auch an beweglichen Sachen ein Pfandrecht ohne und ein
Pfandrecht mit Innehabung gab lö), nur das letztere in den
Volksrechten vorkömmt. Audi dieses unterscheidet sich
jedoch wesentlich vom pignus des neuern römischen Rechts.
Indem nämlich das wadium nur in der Art bestellt wer-
den konnte, dass die Pfandsache vom Besteller in die Ge-
were des Gläubigers gegeben wurde, ward jene von die-
ser ergriffen, was denn auf das Klagrecht des Schuldners
sowohl, als auch des Gläubigers einwirken musste. In
welcher Weise dieser Einfluss sieh äusserte, kann jedoch
beim Stillschweigen der leges Barbarorum über diesen
Punkt erst bei der Darstellung des mittelalterlichen Rechts
gezeigt werden. — Endlich darf man die vom römischen
Rechte abweichende Bestimmung der Volksrechte, nach
welcher der Gläubiger die Pfandsache nur mit gerichtlicher
Ermächtigung verkaufen konnte, nicht übersehen.
Die in den leges Barbarorum enthaltenen Grundsätze
über das an fahrender Habe bestellte Pfandrecht bilden die
Basis der schon vollständigeren Bestimmungen, die sich

17) Lex Bnjun. XII. 3. $. ?.
18) Zu vergleichen ist hier Chauffour „ie droit de gage chez
les Romains“ iu der Revue de legislation von Wolowski u. Tro-
pi ong, nouv. ssrie, tom. II. Nov. Ddc. 1848. p. 350 sq.

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