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damit in Betreff der Puncen, im Falle eine Wittwe
hinterlassen wurde, welche die Profession sortzutreiben
Willens, und vermögend wäre, das Nöthige sogleich
veranlasset, widrigen Falls aber die Punce gesperret werde.
Eodem Artikel 23, für Kärnthen Artikel 21.
§. 220.
Goldarbeiten sollen mit der Punce bezeichnet wer
den.
Innungs=Ordnung vom 3. August 1774 II. Theil
Artikel 4, Eodem für Kärnthen Artikei 4. Patent
vom 15. November 1774 §. 2,
Wenn ein Meister mit Tod abgeht, so kann zwar
dessen Gewerb von der Wittwe fortgeführt werden, je
doch hat sie sich der Punce des verstorbenen Mannes zu
bedienen, und dafür zu haften.
Handwerks=Ordnung für Grätz und Klagenfurt I.
Theil Artikel 24.
ad 2. Jede Gold= oder Silberarbeit soll mit der
Probepunce bezeichnet werden.
Patent vom 7. November 1714.
Vermög Patent vom 23. September 1743 soll
nur 13 und 15löthiges Silber verarbeitet werden, und
jedes Stück Arbeit der Punce unterliegen.
Handwerks=Ordnung II. Theil Artikel 5. für Kärn
then Artikel 4. Patent vom 15. November 1774
§. 3.
Der Feingehalts= oder Probepuncirung unterliegen
alle neu verfertigten Goldgeräthe von 4 Ducaten und
darüber, so wie auch alle weißen oder vergoldeten Sil¬