Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Jedoch ist nicht gestattet, den Zu= und Taufnah 
men doppelt, das ist: auf zwey Orten zu schlagen, weil 
dadurch, besonders, wenn die Arbeit schon abgenützt ist, 
leicht zu Irrungen über das Probezeichen Anlaß geben 
würde. 
Eodem Artikel 8. für Kärnthen Artikel 7. 
Es soll kein verarbeitetes Silber ohne der Nah 
menspunce unter Confiscationsstrafe verkauft werden. 
Patent vom 15. November 1775 §. 3. 
Die Rahmenspunce enthält die Anfangsbuchstaben 
des Tauf= und Zunahmens des Gewerbsmannnes. Die 
Größe derselben muß verhältnißmäßig, die Form aber 
bey allfälliger Uebereinstimmung der Nahmensbuchstaben 
zweyer oder mehrerer Arbeiter verschieden seyn, worüber 
die Puncirungsbehörde zu entscheiden hat. 
Hofkammer=Verordnung vom 30. Jänner 1824. Gu 
bernial=Currende vom 11. März 1824 §. 10. 
Jeder Silberarbeiter hat die neu verfertigten Sil 
berwaren vor der Probestemplung mit seiner Nahmens 
punce zu bezeichnen, und die Puncirungsämter dür 
fen die Aufschlagung des Probestempels nicht vornehmen, 
wenn die Arbeit mit der Nahmenspunce nicht bezeichnet ist. 
Hofkammer=Decret vom 23. July 1812. Gubernial 
Currende vom 7. August 1812 §. 4. 
Es soll kein Gold= oder Silberarbeiter einem in 
Strafe verfallenen Meister seinen Nahmen leihen, 
die 
damit die Arbeit zu bezeichnen. 
um 
Innungs=Ordnung vom 3. August 1774 II. Theil 
Artikel 12. detto für Kärnthen Artikel 11. 
Die Mittelsvorsteher sollen, wenn ein Meister mit 
Tod abgehet, solches alsogleich dem Münzamt anzeigen,
	        
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