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Jedoch ist nicht gestattet, den Zu= und Taufnah
men doppelt, das ist: auf zwey Orten zu schlagen, weil
dadurch, besonders, wenn die Arbeit schon abgenützt ist,
leicht zu Irrungen über das Probezeichen Anlaß geben
würde.
Eodem Artikel 8. für Kärnthen Artikel 7.
Es soll kein verarbeitetes Silber ohne der Nah
menspunce unter Confiscationsstrafe verkauft werden.
Patent vom 15. November 1775 §. 3.
Die Rahmenspunce enthält die Anfangsbuchstaben
des Tauf= und Zunahmens des Gewerbsmannnes. Die
Größe derselben muß verhältnißmäßig, die Form aber
bey allfälliger Uebereinstimmung der Nahmensbuchstaben
zweyer oder mehrerer Arbeiter verschieden seyn, worüber
die Puncirungsbehörde zu entscheiden hat.
Hofkammer=Verordnung vom 30. Jänner 1824. Gu
bernial=Currende vom 11. März 1824 §. 10.
Jeder Silberarbeiter hat die neu verfertigten Sil
berwaren vor der Probestemplung mit seiner Nahmens
punce zu bezeichnen, und die Puncirungsämter dür
fen die Aufschlagung des Probestempels nicht vornehmen,
wenn die Arbeit mit der Nahmenspunce nicht bezeichnet ist.
Hofkammer=Decret vom 23. July 1812. Gubernial
Currende vom 7. August 1812 §. 4.
Es soll kein Gold= oder Silberarbeiter einem in
Strafe verfallenen Meister seinen Nahmen leihen,
die
damit die Arbeit zu bezeichnen.
um
Innungs=Ordnung vom 3. August 1774 II. Theil
Artikel 12. detto für Kärnthen Artikel 11.
Die Mittelsvorsteher sollen, wenn ein Meister mit
Tod abgehet, solches alsogleich dem Münzamt anzeigen,