Literatur.
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Voraussetzung für den Erwerb des dinglichen Rechts ist, hat, wer bloß in
den Besitz der Sache gesetzt ist, nur einen tltulirten Besitz und kann nie die
rechte Gewere erlangen. Entgegenstehende Ansprüche unterliegen keiner Ver-
jährung und der Besitzer muß sich gegen dieselben durch seinen Gewährsmann
vertreten lassen.
„4) Während ursprünglich rechte Gewere dann vorhanden ist, wenn sich
der Erwerber Jahr und Tag hindurch im Besitz der Sache befunden hat,
tritt, wo die Auflassung oder Inskription gefordert wird, allmählig die Mo-
difikation ein, daß sie nur entsteht, wenn sich der Gegner binnen Jahr und
Tag nach der Auflassung, resp. Eintragung mit seinen Ansprüchen nicht ge-
meldet hat."
Im Allgemeinen — auf Einzelheiten einzugehen ist hier nicht der
Ort — wird dieser Klassifikation beizustimmen sein. Nur ist dabei der Vor-
behalt zu machen, daß die Rechtsquellen des Mittelalters die Fragen, wann
Eigenthum übergeht, wie das dingliche Recht entsteht, in dieser Formulirung
überhaupt nicht aufwerfen, sondern daß sie sich' damit begnügen, die Wir-
kungen der Auflassung oder der sonstigen Vergabungen äußerlich zu be-
schreiben.
In den hier angeführten Sätzen Stobbe's ist zugleich auf die Keime
der Fortentwickelung hingewiesen, die bereits im mittelalterlichen Recht her-
vortreten, aber erst in der Folge zu vollständiger Ausbildung gelangen. Wie
sich aus dem Vorstehenden ergiebt, war ursprünglich die Erlangung deö Be-
sitzes für den Erwerber von sehr großer Bedeutung, nicht nur insofern er
dadurch in die Lage gesetzt wurde, die Herrschaft über daS Grundstück, bezw.
fein Recht an demselben thalsächlich auszuüben, sondern auch in Bezug auf
den Schutz dieses Rechts gegen dritte Personen. Das ältere Recht war
keineswegs so formalistisch, wie man zuweilen annimmt; eS gewährte diesen
Schutz erst auf Grund des längere Zeit andauernden der Rechtsübertragung
entsprechenden faktischen Zustandes. #
In den Gebieten der gerichtlichen Auflassung aber gewöhnte man sich
mehr und mehr daran, von der Thalsache des Besitzüberganges abzusehen.
Das oben erwähnte Aufgebot, durch welches ursprünglich nur die An-
wesenden aufgefordert wurden, sich mit ihren Einsprüchen zu melden, rich-
tete sich später auch an die Abwesenden. Ihre Präklusion trat ein, wenn
sie von diesem Aufgebot an nicht binnen Jahr und Tag hervorgetreten waren.
ES ist ersichtlich, daß in Folge hiervon der Charakter der rechten Gewere
selbst und zugleich die Bedeutung der Auslassung eine Aenderung erleiden
mußte.u)
Wir dürfen diese Umwandlung in einen inneren Zusammenhang
bringen mit dem Uebergewicht, welches allmählig die Schrift sowohl über
die mündliche Rede wie über die symbolische Handlung erlangte. Von jeher
war es Sitte, den Akt der Auflassung durch schriftliche Beurkundung zu fixiren;
wie denn überhaupt von jeher der schriftlichen Aufzeichnung in den deutschen
Gerichten eine sehr große Bedeutung beigemessen worden ist. Jndeß war die
Niederschrift doch zunächst kein Bestandtheil der Auflassung, sondern nur ein
“) Laband S. -19 fgg.