Objekt : Heinzerling, Georg: ¬Das Großherzoglich Hessische Privatrecht

Liegenschaftsrecht  (mit  dem  alten  Grundbuchrecht).
116
§  24.
D.  Erlöschen  des  Pfandrechts.
Von  dem  Vollzug  der  Löschung  war  bereits  in  §  10  die  Rede.
I.  Die  Gründe  des  Erlöschens  des  Pfandrechts  sind  zweierlei  Art.
A.  Die  Hypothek  erlischt  von  selbst,  vorbehältlich  der  nachfolgennäheren ¬
  Bestimmungen:
den
1.  mit  dem  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  bestellt  worden  ist,  insofern ¬
  sich  die  Zeitbestimmung  im  Hypothekenbuch  eingeschrieben  findet;
2.  mit  dem  völligen  Untergang  des  Unterpfands,  wobei  die  bloße
Umwandlung  des  Unterpfands  keine  Änderung  hinsichtlich  der  Hypothek ¬
  bewirkt  (Art.  146).
B.  Die  Hypothek  kann,  abgesehen  von  der  rechtskräftigen  Erkennung ¬
  auf  Löschung  oder  Freigabe  eines  Unterpfands,  noch  im  Hypothekenbuch ¬
  gelöscht  werden:
1.  wenn  die  Forderung,  zu  deren  Sicherheit  die  Hypothek  bestellt
worden  war,  aus  irgend  einem  gültigen  Rechtsgrunde  vollständig  erloschen ¬
  ist
2.  wenn  die  der  Hypothekbestellung  beigefügte  auflösende  Bedingung ¬
  eingetreten  ist;
3.  wenn  der  Pfandgläubiger  seinem  Hypothekenrecht  entsagt  hat;
4.  wenn  das  Recht  des  Pfandgläubigers  und  des  Verpfänders  an
der  verpfändeten  Sache  in  einer  Person  vereinigt  worden  ist;
5.  wenn  die  verpfändete  Sache  zu  öffentlichen  Zwecken  verwendet, ¬
  oder
6.  wenn  der  verpfändete  Gegenstand  auf  gerichtlichem  Zwangswege ¬
  veräußert  worden  ist;
7.  wenn  das  seiner  Dauer  nach  beschränkte  Recht  des  Verpfänders
an  dem  Pfandgegenstande  wieder  aufgelöst  worden  ist  oder  geendigt
hat  (Art.  152).
Diese  zu  1.—7.  angeführten  Gründe,  aus  welchen  die  Löschung  der
Hypothek  stattfinden  kann,  gelten  nur  als  Rechtstitel,  kraft  welcher
der  Beteiligte  die  Löschung  verlangen  kann,  während  die  Hypothek  selbst
erst  als  erloschen  gilt,  wenn  sie  in  dem  Hypothekenbuch  wirklich  gelöscht ¬
  worden  ist.  Das  gleiche  gilt  auch  für  die  Löschung  der  Hypothek ¬
  auf  Grund  rechtskräftigen  Urteils  oder  auf  Grund  der  Freigabe
eines  Unterpfands  (Art.  163).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer