Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  213
Kein  bürgerlicher  Gold=  oder  Silberarbeiter  soll  Abschnitze ¬
  von  Gold=  oder  Silbermünz,  oder  sonst  etwas
verdächtiges,  vielweniger  aber  geschmolzenes  Gold  oder
Silber,  so  nicht  von  einem  Mitbruder  geschmolzen  und
mit  dessen  Nahmen  gezeichnet  ist,  einkaufen,  auch  nichts
verdächtiges  Schmelzen,  noch  gute  und  gangbare  Geldsorten ¬
  brechen,  und  in  den  Tiegel  bringen,  sondern  jedes
Mahl  dergleichen  verdächtiges  Gold  oder  Silber  sammt
dem  Ueberbringer  anhalten,  und  in  das  k.  k.  Münzamt
in  Gesellschaft  des  jeweiligen  Vorstehers  bey  10  Ducaten ¬
  Strafe  ohne  aller  Verweilung  einliefern,  damit  selbes ¬
  sodann  ohne  Zeitverlust  hierwegen  die  Untersuchung
vornehmen,  auch  allenfalls  nach  Gestalt  der  Sache,  dem
Stadtgerichte  das  Weitere  hiervon  eröffnen  könne.
Handwerks=Ordnung  vom  3.  August  1774  II.  Theil
Artikel  2.,  detto  für  Kärnthen  vom  19.  Juny
1774  II.  Theil  Artikel  2.
§.  214.
Außer  den  befugten  Gold-  und  Silberarbeitern,  und
derley  Gewerbsleuten  soll  sich  Niemand,  wer  es  auch  immer ¬
  sey,  ohne  hauptmünzämtlichen  Paß  und  Erlaubniß
mit  dem  Erkaufe  und  Verkaufe  des  Faden=,  Bruh=  und
Pagament  =  Goldes  und  Silbers,  so  wie  mit  dem
Gold=  und  Silberkrätz=Einkaufe  im  Lande  abgeben.  Die
befugten  und  mit  öffentlichen  hauptmünzämtlichen  Pässen
versehenen  Silberhändler  aber  sind  verpflichtet,  das  auf
dem  Lande,  und  in  den  Provinzstädten  erkaufte  und  erhandelte ¬
  Gold  und  Silber  an  jene  Münz=  oder  EinlösungsAemter, ¬
  welche  denselben  in  den  Pässen  zugewiesen  werden, ¬
  ungeschmolzen,  nach  dem  Feinhalte  und  gegen  Bezahlung =
  in  schwerem  Gelde  abzuliefern.  Die  dawider  handeln, ¬
  verlieren  nicht  nur  das  bey  ihnen  gefundene,  und
un-
            
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