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§. 213
Kein bürgerlicher Gold= oder Silberarbeiter soll Abschnitze ¬
von Gold= oder Silbermünz, oder sonst etwas
verdächtiges, vielweniger aber geschmolzenes Gold oder
Silber, so nicht von einem Mitbruder geschmolzen und
mit dessen Nahmen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts
verdächtiges Schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten ¬
brechen, und in den Tiegel bringen, sondern jedes
Mahl dergleichen verdächtiges Gold oder Silber sammt
dem Ueberbringer anhalten, und in das k. k. Münzamt
in Gesellschaft des jeweiligen Vorstehers bey 10 Ducaten ¬
Strafe ohne aller Verweilung einliefern, damit selbes ¬
sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung
vornehmen, auch allenfalls nach Gestalt der Sache, dem
Stadtgerichte das Weitere hiervon eröffnen könne.
Handwerks=Ordnung vom 3. August 1774 II. Theil
Artikel 2., detto für Kärnthen vom 19. Juny
1774 II. Theil Artikel 2.
§. 214.
Außer den befugten Gold- und Silberarbeitern, und
derley Gewerbsleuten soll sich Niemand, wer es auch immer ¬
sey, ohne hauptmünzämtlichen Paß und Erlaubniß
mit dem Erkaufe und Verkaufe des Faden=, Bruh= und
Pagament = Goldes und Silbers, so wie mit dem
Gold= und Silberkrätz=Einkaufe im Lande abgeben. Die
befugten und mit öffentlichen hauptmünzämtlichen Pässen
versehenen Silberhändler aber sind verpflichtet, das auf
dem Lande, und in den Provinzstädten erkaufte und erhandelte ¬
Gold und Silber an jene Münz= oder EinlösungsAemter, ¬
welche denselben in den Pässen zugewiesen werden, ¬
ungeschmolzen, nach dem Feinhalte und gegen Bezahlung =
in schwerem Gelde abzuliefern. Die dawider handeln, ¬
verlieren nicht nur das bey ihnen gefundene, und
un-