Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

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gedruckt  seyn;  ferner  innländische  Zeuge,
Strümpfe,  Spitzen,  reiche  Borten,  seidene ¬
  Floret=leinene  Bänder  und  Gallonen,
ohne  Unterschied  der  Art,  Farbe,  Gattung  und  Qualität; ¬
  allerley  Knöpfe  und  Schnüre,  Borten;
—  dann  ausländische  Material=  und  Specereywaren, ¬
  ausländische  Früchte,  Oel,  Honig
und  Safran,  Leder,  Armaturen  sammt  Zugehör ¬
  von  Kugeln,  Schrot  und  Patronen,  auch  Pulver =
  und  Bley,  und  überhaupt  alles  dasjenige,  was
der  Handlung  einigermassen  zuständig  und  anhängig
ist,  und  was  die  Wr.  Niederlagsverwandten  (jetzt
Großhändler)  und  Hofbefreyte  (jetzt  befugte)  Handelsleute =
  zu  fuͤhren  und  zu  verkaufen  berechtiget  sind;  sie
dürfen  alle  diese  Waren  entweder  nach  Zentner,
Stücke,  Pfund,  Ballen,  Pack,  Kisten  oder  Faß=  |  |
oder  auch  nach  Ellen  und  kleinem  Gewichte  kaufen  und
verkaufen,  in  offenen  Gewölben  feil  haben;  auch
Waren  von  ausländischen  Kauf=  und  Handelsleuten  in
Commission  nehmen.  Endlich  steht  ihnen  auch  zu,
sich  der  bey  der  Handlung  üͤblichen  Correspondenz  zu
bedienen,  wobey  sie  sich  jedoch  alles  Unterschleifes  und
der  verbotenen  Correspondenz  bey  unnachsichtlicher
Strafe  zu  enthalten  haben.
W.  Handelstandes  Privil.  v.  26.  Jänner  1713.  §.  15.
            
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