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vorgezeiget, und sodann der verleihenden Behörde sammt
einem Attestate übergeben werden.
Die allzukostbaren und viele Zeit wegnehmenden
Meisterstücke in Hinkunft sind abgeschafft, und soll auch
keinerdings ein Probegesell mit Verfertigung seines Probe
stückes so lange zuwarten, bis der andere, der schon in
der Probe sitzt, mit der seinigen vorher fertig worden
ist, jedoch soll auch keiner ohne erheblichen Ursachen über
dem Probestück länger, als 6 Monathe in der Arbeit
sitzen.
Eodem Artikel 4.
Das von einem Gesellen verfertigte Probestück, ist
in Gegenwart eines Obermünzbeamten vorzuzeigen, da
mit, wenn ein solches Probestück kunstmäßig ausgear
beitet befunden wird, das Münzamt hierüber abermahlen
ein unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meister
rechtswerber aber sich mit solchem legitimiren, und um
die endliche Bewilligung des Meisterrechtes, bittlich an
langen könne.
Handwerks=Ordnung für Grätz II. Theil Arti
kel 21.
§. 211.
Wenn die dieses Gewerbe verleihende Behörde das
Probestück für gut erkennt, und dem Gesellen das ange
suchte Gewerbe verleihet oder zum Meisterrechte die Be
willigung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechts
werber von dem Mittel, ohne weiteres Meisterstück ge
gen Vorweisung seines Taufscheines, und Lehrbriefes
und gegen Erlegung der festgesetzten Gebühren, wie auch
nachdem er vorher einem von den Münzoberbeamten
die Handgelobniß zu dem Ende abgeleget hat, daß er
das Münzamt, in so weit dasselbe die unten beygefügten