Metadaten : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Allgemeinen.  219
Abtheil.  I.  Vom  Gantver  f
§.  1805.
Ist  nun  hiernach  ein  Vorzugsrecht  nur  ein  beschränktes,  oder
ist  es  von  gewissen  Beweisen  noch  abhängig,  so  kann  dieselbe
Forderung  unter  verschiedenen  Kategorien  aufgeführt  werden.
§.  1806.
Auch  diejenigen  Gläubiger,  deren  Ansprüche  entweder  ganz
verworfen,  oder  wenigstens  von  der  Masse  abgewiesen  werden,
müssen  mit  genauer  Bezeichnung  der  Art  der  Abweisung  und
der  Forderung,  worauf  sich  solche  bezieht,  in  dem  PrioritätsErkenntnisse =
  benannt  werden.
Ferner  müssen  diejenigen  Gläubiger,  welche  von  den  Massegeldern ¬
  bereits  befriedigt  sind,  in  gleicher  Art  wie  die  noch  nicht
befriedigten,  an  der  geeigneten  Stelle  aufgeführt  werden.
Dagegen  ist  es  überflüssig,  den  Jnhalt  des  vorangegangenen
Präclusiv=Erkenntnisses  hier  zu  wiederholen.
§.  1807  a.
Vindicanten.
Auch  können  Vindicanten,  deren  unzweifelhaftes  Eigenthum
ihnen  schon  früher  hinausgegeben  war,  mit  Stillschweigen  übergangen ¬
  werden,  soferne  nicht  Ansprüche  der  Hypothekar=Gläubiger ¬
  oder  der  Concursmasse  (vergl.  §§.  1785,  1795  Nr.  4  u.  5
lit.  e)  gegen  sie  vorbehalten  werden.
Bilden  Lehen  oder  Stammgüter  den  Gegenstand  der  Vindication, ¬
  so  werden  solche  nach  den  näheren  Bestimmungen  des
IV.  Abschnitts  dieses  Entwurfs  fortdauernd  für  die  Masse  benützt.
Steht  dem  Gemeinschuldner  ein  anderes  Benützungsrecht  auf
den  vindicirten  Objecten  zu,  so  können  solche  nur  dann  bei  der
Masse  zurückbehalten  werden,  wenn  nicht  nach  den  Bestimmungen ¬
  des  Art  137  des  neuen  Entw.  des  Exec.  Ges.  und  des
§.  1710  b  oben,  von  dem  Ertrage  dieser  Güter  Alimente  gereicht
werden  müssen,  welche  voraussichtlich  von  dem  Ertrage  nichts
oder  nur  unbedeutendes  übrig  lassen.
            
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