Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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vorgezeiget, und sodann der verleihenden Behörde sammt 
einem Attestate übergeben werden. 
Die allzukostbaren und viele Zeit wegnehmenden 
Meisterstücke in Hinkunft sind abgeschafft, und soll auch 
keinerdings ein Probegesell mit Verfertigung seines Probe 
stückes so lange zuwarten, bis der andere, der schon in 
der Probe sitzt, mit der seinigen vorher fertig worden 
ist, jedoch soll auch keiner ohne erheblichen Ursachen über 
dem Probestück länger, als 6 Monathe in der Arbeit 
sitzen. 
Eodem Artikel 4. 
Das von einem Gesellen verfertigte Probestück, ist 
in Gegenwart eines Obermünzbeamten vorzuzeigen, da 
mit, wenn ein solches Probestück kunstmäßig ausgear 
beitet befunden wird, das Münzamt hierüber abermahlen 
ein unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meister 
rechtswerber aber sich mit solchem legitimiren, und um 
die endliche Bewilligung des Meisterrechtes, bittlich an 
langen könne. 
Handwerks=Ordnung für Grätz II. Theil Arti 
kel 21. 
§. 211. 
Wenn die dieses Gewerbe verleihende Behörde das 
Probestück für gut erkennt, und dem Gesellen das ange 
suchte Gewerbe verleihet oder zum Meisterrechte die Be 
willigung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechts 
werber von dem Mittel, ohne weiteres Meisterstück ge 
gen Vorweisung seines Taufscheines, und Lehrbriefes 
und gegen Erlegung der festgesetzten Gebühren, wie auch 
nachdem er vorher einem von den Münzoberbeamten 
die Handgelobniß zu dem Ende abgeleget hat, daß er 
das Münzamt, in so weit dasselbe die unten beygefügten
	        
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