Allgemeinen. 219
Abtheil. I. Vom Gantver f
§. 1805.
Ist nun hiernach ein Vorzugsrecht nur ein beschränktes, oder
ist es von gewissen Beweisen noch abhängig, so kann dieselbe
Forderung unter verschiedenen Kategorien aufgeführt werden.
§. 1806.
Auch diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche entweder ganz
verworfen, oder wenigstens von der Masse abgewiesen werden,
müssen mit genauer Bezeichnung der Art der Abweisung und
der Forderung, worauf sich solche bezieht, in dem PrioritätsErkenntnisse =
benannt werden.
Ferner müssen diejenigen Gläubiger, welche von den Massegeldern ¬
bereits befriedigt sind, in gleicher Art wie die noch nicht
befriedigten, an der geeigneten Stelle aufgeführt werden.
Dagegen ist es überflüssig, den Jnhalt des vorangegangenen
Präclusiv=Erkenntnisses hier zu wiederholen.
§. 1807 a.
Vindicanten.
Auch können Vindicanten, deren unzweifelhaftes Eigenthum
ihnen schon früher hinausgegeben war, mit Stillschweigen übergangen ¬
werden, soferne nicht Ansprüche der Hypothekar=Gläubiger ¬
oder der Concursmasse (vergl. §§. 1785, 1795 Nr. 4 u. 5
lit. e) gegen sie vorbehalten werden.
Bilden Lehen oder Stammgüter den Gegenstand der Vindication, ¬
so werden solche nach den näheren Bestimmungen des
IV. Abschnitts dieses Entwurfs fortdauernd für die Masse benützt.
Steht dem Gemeinschuldner ein anderes Benützungsrecht auf
den vindicirten Objecten zu, so können solche nur dann bei der
Masse zurückbehalten werden, wenn nicht nach den Bestimmungen ¬
des Art 137 des neuen Entw. des Exec. Ges. und des
§. 1710 b oben, von dem Ertrage dieser Güter Alimente gereicht
werden müssen, welche voraussichtlich von dem Ertrage nichts
oder nur unbedeutendes übrig lassen.