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§. 209.
Die Meisterssöhne haben so wie die übrigen Mei
sterrechtswerber sich der angeordneten Prüfung zu unter
ziehen, und die vormahl üblich gewesenen 10 Gesellen
jahre zur Gültigkeit zum Meisterrechte sind abgeschafft.
Handwerks=Ordnung I. Theil Artikel 2.
§. 210.
Ein Gesell, der um das Bürger- und Meisterrecht
sich bewirbt, soll geziemend ansuchen, und ein außer der
Stempelgebühr, unentgeltliches Attestat, von einem Ober
münzbeamten über seine guten Eigenschaften beylegen,
und wenn er zur Probe gelassen wird, so hat er zuvör
derst eine Probe von seiner Fähigkeit im Zeichnen und
Possiren zu leisten, und mit dem Attestat eines Ober
münzbeamten (dem derley Probe mit eigen beliebiger Zu
ziehung eines in der Kunst Erfahrnen zu untersuchen ob
liegen solle) vorzulegen: wenn nun diese wohl ausge
fallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe bey einem
mit Zuziehung des Mittels ernannten Meister, unter der
Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget
werden, die alle 8 Tage ein Mahl nach der Probarbeit
zu schauen haben, und zwar von dem Silberarbeiterge
sellen, ein getriebener, und vergoldeter Kelch, oder ein
anderes bestelltes und verkäufliches Stück, woran die
Kunst des Gesellen hinlänglich zu ersehen ist; der Gold
arbeitergesell hat eine mit guten Steinen besetzte Haar
nadel, oder auch ein anderes verkäufliches, und die Ge
schicklichkeit genugsam erweisendes Probestück zu verfertigen.
Der Galanteriearbeitergesell hingegen, hat eine gravirte
und ciselirte goldene Dose, oder Uhrgehäus, oder auch
ein anderes zum Beweise der erforderlichen Fähigkeit,
wohl ausgearbeitetes Stück zu machen, und wenn das
eine oder andere Probestück fertig worden, so muß sol
ches dem Mittel in Gegenwart des Münzoberbeamten