Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 209. 
Die Meisterssöhne haben so wie die übrigen Mei 
sterrechtswerber sich der angeordneten Prüfung zu unter 
ziehen, und die vormahl üblich gewesenen 10 Gesellen 
jahre zur Gültigkeit zum Meisterrechte sind abgeschafft. 
Handwerks=Ordnung I. Theil Artikel 2. 
§. 210. 
Ein Gesell, der um das Bürger- und Meisterrecht 
sich bewirbt, soll geziemend ansuchen, und ein außer der 
Stempelgebühr, unentgeltliches Attestat, von einem Ober 
münzbeamten über seine guten Eigenschaften beylegen, 
und wenn er zur Probe gelassen wird, so hat er zuvör 
derst eine Probe von seiner Fähigkeit im Zeichnen und 
Possiren zu leisten, und mit dem Attestat eines Ober 
münzbeamten (dem derley Probe mit eigen beliebiger Zu 
ziehung eines in der Kunst Erfahrnen zu untersuchen ob 
liegen solle) vorzulegen: wenn nun diese wohl ausge 
fallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe bey einem 
mit Zuziehung des Mittels ernannten Meister, unter der 
Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget 
werden, die alle 8 Tage ein Mahl nach der Probarbeit 
zu schauen haben, und zwar von dem Silberarbeiterge 
sellen, ein getriebener, und vergoldeter Kelch, oder ein 
anderes bestelltes und verkäufliches Stück, woran die 
Kunst des Gesellen hinlänglich zu ersehen ist; der Gold 
arbeitergesell hat eine mit guten Steinen besetzte Haar 
nadel, oder auch ein anderes verkäufliches, und die Ge 
schicklichkeit genugsam erweisendes Probestück zu verfertigen. 
Der Galanteriearbeitergesell hingegen, hat eine gravirte 
und ciselirte goldene Dose, oder Uhrgehäus, oder auch 
ein anderes zum Beweise der erforderlichen Fähigkeit, 
wohl ausgearbeitetes Stück zu machen, und wenn das 
eine oder andere Probestück fertig worden, so muß sol 
ches dem Mittel in Gegenwart des Münzoberbeamten
	        
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