Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  207.
Die  Gold=  und  Silberarbeiter-Gewerbe  sind  als
Commercialgewerbe  zu  behandeln;  die  Verleihung  derselben ¬
  steht  dem  Magistrate  als  erster  Instanz  zu,  die  genaue ¬
  Inspection  auf  die  ordnungsmäßige  Gewerbsausübung ¬
  ist  dem  Landesmünz-Probieramte  zugewiesen.
Hofkammer=Verordnung  vom  6.  April,  und  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  11.  May  1814.
Die  Obrigkeiten,  welchen  die  Verleihung  der  Goldund ¬
  Silberarbeiter=Gewerbe  zusteht,  sind  verpflichtet,  jeden ¬
  um  ein  solches  Gewerbe  sich  meldenden  Bittwerber,
wenn  sie  ihn  zur  Erlangung  desselben  geeignet  halten,
vor  der  Ertheilung  des  Befugnisses  an  das  LandmünzProbieramt ¬
  zu  weisen,  um  sich  der  vorgeschriebenen  Prufung ¬
  über  die  Feinrechnung,  den  Nadelstrich  rc.  zu  unterziehen, ¬
  und  keinen  solchen  Bittwerber  ohne  Beybringung ¬
  eines  Zeugnisses  über  diese  Prüfung  das  Befugniß ¬
  zu  ertheilen.
Hofkammer=Verordnung  vom  30.  November,  und
Gubernial=Verordnung  vom  14.  December  1814.
§.  208.
Die  um  das  Meistersterrecht  werbenden  Gesellen
haben,  bevor  sie  zur  Verfertigung  ihres  Probstückes  die
Erlaubniß  ansuchen,  sich  bey  dem  Münzamte  geziemend
anzumelden,  ein  Attestatum  ihrer  Fähigkeit,  und  sonstiger ¬
  zur  Erhaltung  des  Meisterrechtes  erforderlichen  Eigenschaften ¬
  anzusuchen,  und  solches  der  einreichenden  Bittschrift ¬
  beyzulegen.
Handwerks=Ordnung  vom  3.  August  1774  II.  Thl.
Artikel  20.,  für  Kärnthen  II.  Theil  Artikel  19.
            
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