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vermeintlicher Beschwerung die weitere Anzeige an die
Behörde unbenommen.
Ein einwandernder Gesell soll ohne Kundschaft, die
er dem ersten Vorsteher, bis zur Wieder-Auswanderung in
Verwahrung zu geben hat, nicht in Arbeit genommen
werden, und wenn ein Meister oder ein Gesell gegen
diese Ordnung handelt, soll der erstere um 2 fl. der letztere ¬
aber um 1 fl. zur Lade gestrafet werden.
Eodem Artikel 3.
Die Gesellen sollen an jedem Werktage des Morgens ¬
um halb 6 Uhr aufstehen, und bis 7 Uhr Abends
arbeiten, am Sonnabende aber um 6 Uhr Feuerabend
machen; die sogenannten Blauenmontage sind auf das
schärfeste verbothen, und derjenige Gesell, der einen solchen ¬
machen würde, soll alsogleich dem Commissär zur
Bestrafung angezeiget werden; und wofern ein Meister
einen solchen Gesellen zur Bestrafung nicht anzeigen sollte,
der soll 5 Reichsthaler Strafe zur Lade erlegen.
Eodem Artikel 14.
Den Gesellen, welche bey Wittwen arbeiten, oder
Auswandern, soll fürohin keine Zeit mehr für ungültig
gehalten werden, wie dann alle Zeitarbeit gänzlich aufgehoben ¬
wird, jedoch soll den Wittwen allezeit vorzüglich
ein wohlgesitteter kunsterfahrner Gesell in die Arbeit gegeben ¬
werden.
Eodem Artikel 1.
§. 206.
Niemand, wenn er auch die Gold- und Silberarbeit ¬
erlernt hat, soll sich anmaßen, dieselbe auszuüben,
er habe denn nach der Vorschrift der Ordnung vom 3.
August 1774 die Befugniß dazu erhalten.
Patent vom 15. November 1774.