Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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vermeintlicher  Beschwerung  die  weitere  Anzeige  an  die
Behörde  unbenommen.
Ein  einwandernder  Gesell  soll  ohne  Kundschaft,  die
er  dem  ersten  Vorsteher,  bis  zur  Wieder-Auswanderung  in
Verwahrung  zu  geben  hat,  nicht  in  Arbeit  genommen
werden,  und  wenn  ein  Meister  oder  ein  Gesell  gegen
diese  Ordnung  handelt,  soll  der  erstere  um  2  fl.  der  letztere ¬
  aber  um  1  fl.  zur  Lade  gestrafet  werden.
Eodem  Artikel  3.
Die  Gesellen  sollen  an  jedem  Werktage  des  Morgens ¬
  um  halb  6  Uhr  aufstehen,  und  bis  7  Uhr  Abends
arbeiten,  am  Sonnabende  aber  um  6  Uhr  Feuerabend
machen;  die  sogenannten  Blauenmontage  sind  auf  das
schärfeste  verbothen,  und  derjenige  Gesell,  der  einen  solchen ¬
  machen  würde,  soll  alsogleich  dem  Commissär  zur
Bestrafung  angezeiget  werden;  und  wofern  ein  Meister
einen  solchen  Gesellen  zur  Bestrafung  nicht  anzeigen  sollte,
der  soll  5  Reichsthaler  Strafe  zur  Lade  erlegen.
Eodem  Artikel  14.
Den  Gesellen,  welche  bey  Wittwen  arbeiten,  oder
Auswandern,  soll  fürohin  keine  Zeit  mehr  für  ungültig
gehalten  werden,  wie  dann  alle  Zeitarbeit  gänzlich  aufgehoben ¬
  wird,  jedoch  soll  den  Wittwen  allezeit  vorzüglich
ein  wohlgesitteter  kunsterfahrner  Gesell  in  die  Arbeit  gegeben ¬
  werden.
Eodem  Artikel  1.
§.  206.
Niemand,  wenn  er  auch  die  Gold-  und  Silberarbeit ¬
  erlernt  hat,  soll  sich  anmaßen,  dieselbe  auszuüben,
er  habe  denn  nach  der  Vorschrift  der  Ordnung  vom  3.
August  1774  die  Befugniß  dazu  erhalten.
Patent  vom  15.  November  1774.
            
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