Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  204.
Wenn  ein  Lehrjung  ordentlich  ausgelernet  hat,
soll  er  bey  versammeltem  Mittel  in  Gegenwart  des  Commissärs ¬
  freygesprochen  werden.
Eodem.
Jedem  Meister  ist  es  freygelassen,  so  viele  Lehrjungen ¬
  als  er  gebrauchen  kann,  aufzudingen.
§.  205.
Ein  jeder  Gesell,  der  in  Grätz  zu  arbeiten  gedenket,
soll  sich  bey  der  ersten  Zusammenkunft  des  Mittels  einschreiben ¬
  lassen,  und  es  soll  diese  Einschreibung  unentgeltlich ¬
  geschehen;  wenn  ein  Gesell  hier  von  einem  Meister ¬
  aus  der  Arbeit,  in  die  Arbeit  eines  andern  tritt
so  soll  er  von  keinem  angenommen  werden,  er  habe  dann
von  dem  vorigen  ein  schriftliches  Zeugniß  seines  Wohlverhaltens ¬
  vorzuzeigen.
Es  hat  aber,  wenn  ein  Meister  dem  Gesellen,  oder
dieser  jenem  aufzukünden  gedenkt,  solches  an  einem  Sonntage ¬
  zu  geschehen,  und  im  ersten  Falle  der  Gesell  noch  8
Tage  bey  dem  Meister  zu  verbleiben,  im  andern  Falle
aber  der  Gesell  noch  14  Tage  bey  dem  Meister  in  der
Arbeit  zu  stehen,  doch,  ohne  daß  ihm  eine  Arbeit  aufgetragen ¬
  werde,  welche  bis  zu  ihrer  gänzlichen  Verfertigung
diese  bestimmte  Zeit  übertrifft;  hingegen  aber,  wenn  der
Gesell  von  seinem  Meister  austreten  will,  so  soll  er  die
vor  der  Aufkündung  angefangene  Arbeit,  wenn  es  der
Meister  verlangt,  vorher  ausmachen,  im  Falle  aber  der
Gesell  solches  nicht  thun  wollte,  so  soll  ihn  der  Meister
nicht  abfertigen,  sondern  was  der  Lohn  ist,  zu  der  Lade
depositiren,  und  die  Zwistigkeit  durch  die  Vorsteher  vermitteln ¬
  lassen,  in  welcher  Zeit  kein  Meister  den  Gesellen ¬
  in  Arbeit  nehmen  soll,  jedoch  bleibt  jeder  Partey  bey
            
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