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§. 204.
Wenn ein Lehrjung ordentlich ausgelernet hat,
soll er bey versammeltem Mittel in Gegenwart des Commissärs ¬
freygesprochen werden.
Eodem.
Jedem Meister ist es freygelassen, so viele Lehrjungen ¬
als er gebrauchen kann, aufzudingen.
§. 205.
Ein jeder Gesell, der in Grätz zu arbeiten gedenket,
soll sich bey der ersten Zusammenkunft des Mittels einschreiben ¬
lassen, und es soll diese Einschreibung unentgeltlich ¬
geschehen; wenn ein Gesell hier von einem Meister ¬
aus der Arbeit, in die Arbeit eines andern tritt
so soll er von keinem angenommen werden, er habe dann
von dem vorigen ein schriftliches Zeugniß seines Wohlverhaltens ¬
vorzuzeigen.
Es hat aber, wenn ein Meister dem Gesellen, oder
dieser jenem aufzukünden gedenkt, solches an einem Sonntage ¬
zu geschehen, und im ersten Falle der Gesell noch 8
Tage bey dem Meister zu verbleiben, im andern Falle
aber der Gesell noch 14 Tage bey dem Meister in der
Arbeit zu stehen, doch, ohne daß ihm eine Arbeit aufgetragen ¬
werde, welche bis zu ihrer gänzlichen Verfertigung
diese bestimmte Zeit übertrifft; hingegen aber, wenn der
Gesell von seinem Meister austreten will, so soll er die
vor der Aufkündung angefangene Arbeit, wenn es der
Meister verlangt, vorher ausmachen, im Falle aber der
Gesell solches nicht thun wollte, so soll ihn der Meister
nicht abfertigen, sondern was der Lohn ist, zu der Lade
depositiren, und die Zwistigkeit durch die Vorsteher vermitteln ¬
lassen, in welcher Zeit kein Meister den Gesellen ¬
in Arbeit nehmen soll, jedoch bleibt jeder Partey bey