Gesetz über die Stempelabgaben u. s. w.
§ 9.
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§. 9.
Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hypothek ¬
oder Grundschuld durch den eingetragenen Gläubiger ist einer
Stempelabgabe von ½2 Prozent der Summe, für welche die Post
verpfändet wird, wenn dieselbe geringer ist, als die Summe der
verpfändeten Post, sonst von ½2 Prozent der letzteren Summe
unterworfen?
M.)
Zukunft soll es daher nicht mehr darauf ankommen, ob das Dokument
(Schriftstück), unter welches die Quittung gesetzt worden, selbst mit dem gleich
hohen oder höheren Werthstempel versehen ist, sondern es soll zur Begründung
der Befreiung der Quittung vom Quittungsstempel genügen, wenn nur das
Dokument, unter welchem die Quittung steht, eine Verhandlung enthält, welche
tarifmäßig einem gleich hohen oder höheren Stempel vom Betrage des
Gegenstandes; unterliegt, ganz abgesehen davon, mit welchem Stempel
das die Quittung enthaltende Dokument selbst versehen ist.“ Von dieser
Erleichterung wird jetzt, da die Quittung nur mehr der Beglaubigung
bedarf, häufiger Gebrauch gemacht werden können. Die Bestimmungen sind
durch das vorliegende Gesetz nicht alterirt (vergl. Ber. d. Komm. d. H. d.
Abgeordn. 1870 S. 14), können jedoch auf Löschungs=Bewilligungen nicht
ausgedehnt werden.
e. Exnexuationserklärungen sind Löschungsbewilligungen; dieselben unterliegen ¬
bisher keinem besonderen Stempel, insbesondere keinem Prozentstempel. ¬
In der Kommission des Hauses der Abgeordneten 1870 wurde bemerkt, ¬
daß dieselben nach § 8 Nr. 2 des Gesetzes jetzt mit dem Prozentstempel
zu belegen seien. In dieser Beziehung heißt es in dem Berichte (S. 14):
„Insbesondere wird danach in allen Fällen, in denen bisher die Löschung
erfolgt sei, weil unter Vorbehalt des persönlichen Anspruches die Hypothek
gänzlich, oder aber bei einem von mehreren verhafteten Grundstücke aufgegeben
werde, nichts weiter nöthig sein, als daß die Parteien das darüber
sprechende Dokument in den bisher hergebrachten Formen
aufnehmen lassen. Dann würden sie auch für die entsprechenden LöschungsAnträge ¬
immer nur die bisher vorgeschriebenen Stempel, niemals aber die
§ 8 Nr. 2 neu vorgeschriebenen zu entrichten haben. Diese Möglichkeit, sich
einem neuen, erhöhten Stempel zu entziehen, müsse aber für vollständig ausreichend ¬
erachtet werden, da anzunehmen sei, daß die Parteien und resp. die
mitwirkenden Notare und Richter die betreffenden Vorschriften kennten, und
sämmtlich keine überflüssigen Stempelausgaben sich oder den Betheiligten veranlassen ¬
würden."
„Zur Verpfändung einer Hypothek genügt der Antrag des eingetragenen ¬
Gläubigers auf Vermerkung der Verpfändung bei der betreffenden Post
im Hypothekenbuche. Es verhält sich hiermit, wie mit der Verpfändung des
Grundstücks selbst. Nur entspricht es der Billigkeit, keinen höheren Werthstempel ¬
zu erfordern, als den nach dem Betrage der verpfändeten Hypothek
berechneten, wenn dieser Betrag geringer ist, als die Summe, für welche die
Hypothek verpfändet wird." (Motive.)