Objekt : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Gesetz  über  die  Stempelabgaben  u.  s.  w.
§  9.
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§.  9.
Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Verpfändung  einer  Hypothek ¬
  oder  Grundschuld  durch  den  eingetragenen  Gläubiger  ist  einer
Stempelabgabe  von  ½2  Prozent  der  Summe,  für  welche  die  Post
verpfändet  wird,  wenn  dieselbe  geringer  ist,  als  die  Summe  der
verpfändeten  Post,  sonst  von  ½2  Prozent  der  letzteren  Summe
unterworfen?
M.)
Zukunft  soll  es  daher  nicht  mehr  darauf  ankommen,  ob  das  Dokument
(Schriftstück),  unter  welches  die  Quittung  gesetzt  worden,  selbst  mit  dem  gleich
hohen  oder  höheren  Werthstempel  versehen  ist,  sondern  es  soll  zur  Begründung
der  Befreiung  der  Quittung  vom  Quittungsstempel  genügen,  wenn  nur  das
Dokument,  unter  welchem  die  Quittung  steht,  eine  Verhandlung  enthält,  welche
tarifmäßig  einem  gleich  hohen  oder  höheren  Stempel  vom  Betrage  des
Gegenstandes;  unterliegt,  ganz  abgesehen  davon,  mit  welchem  Stempel
das  die  Quittung  enthaltende  Dokument  selbst  versehen  ist.“  Von  dieser
Erleichterung  wird  jetzt,  da  die  Quittung  nur  mehr  der  Beglaubigung
bedarf,  häufiger  Gebrauch  gemacht  werden  können.  Die  Bestimmungen  sind
durch  das  vorliegende  Gesetz  nicht  alterirt  (vergl.  Ber.  d.  Komm.  d.  H.  d.
Abgeordn.  1870  S.  14),  können  jedoch  auf  Löschungs=Bewilligungen  nicht
ausgedehnt  werden.
e.  Exnexuationserklärungen  sind  Löschungsbewilligungen;  dieselben  unterliegen ¬
  bisher  keinem  besonderen  Stempel,  insbesondere  keinem  Prozentstempel. ¬
  In  der  Kommission  des  Hauses  der  Abgeordneten  1870  wurde  bemerkt, ¬
  daß  dieselben  nach  §  8  Nr.  2  des  Gesetzes  jetzt  mit  dem  Prozentstempel
zu  belegen  seien.  In  dieser  Beziehung  heißt  es  in  dem  Berichte  (S.  14):
„Insbesondere  wird  danach  in  allen  Fällen,  in  denen  bisher  die  Löschung
erfolgt  sei,  weil  unter  Vorbehalt  des  persönlichen  Anspruches  die  Hypothek
gänzlich,  oder  aber  bei  einem  von  mehreren  verhafteten  Grundstücke  aufgegeben
werde,  nichts  weiter  nöthig  sein,  als  daß  die  Parteien  das  darüber
sprechende  Dokument  in  den  bisher  hergebrachten  Formen
aufnehmen  lassen.  Dann  würden  sie  auch  für  die  entsprechenden  LöschungsAnträge ¬
  immer  nur  die  bisher  vorgeschriebenen  Stempel,  niemals  aber  die
§  8  Nr.  2  neu  vorgeschriebenen  zu  entrichten  haben.  Diese  Möglichkeit,  sich
einem  neuen,  erhöhten  Stempel  zu  entziehen,  müsse  aber  für  vollständig  ausreichend ¬
  erachtet  werden,  da  anzunehmen  sei,  daß  die  Parteien  und  resp.  die
mitwirkenden  Notare  und  Richter  die  betreffenden  Vorschriften  kennten,  und
sämmtlich  keine  überflüssigen  Stempelausgaben  sich  oder  den  Betheiligten  veranlassen ¬
  würden."
„Zur  Verpfändung  einer  Hypothek  genügt  der  Antrag  des  eingetragenen ¬
  Gläubigers  auf  Vermerkung  der  Verpfändung  bei  der  betreffenden  Post
im  Hypothekenbuche.  Es  verhält  sich  hiermit,  wie  mit  der  Verpfändung  des
Grundstücks  selbst.  Nur  entspricht  es  der  Billigkeit,  keinen  höheren  Werthstempel ¬
  zu  erfordern,  als  den  nach  dem  Betrage  der  verpfändeten  Hypothek
berechneten,  wenn  dieser  Betrag  geringer  ist,  als  die  Summe,  für  welche  die
Hypothek  verpfändet  wird."  (Motive.)
            
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