Inhaltsverzeichnis : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

Siebentes  Cap.  Von  d.  zeitl.  u.  örtl.  Grenz.  d.  Anwendbark.  d.  Privatrechtsn.  157
manche  Schriftsteller  wollen31  jene  Theorie  als  ein  Gewohnheitsrecht ¬
  darstellen,  so  muß  man  doch  zugeben,  daß  sich  im  Laufe  der
letzten  drei  Jahrhunderte  die  Rechtsüberzeugung  festgestellt  hat,  daß  der
Richter  eines  Staates  das  Recht  eines  fremden  Staates  in  gewissen
Fällen  zur  Anwendung  zu  bringen  habe,  und  daß  die  Anwendung
eines  fremden  Rechtes  nicht  auf  einer  singulären  Concession  der  einen
oder  der  andern  Staatsgewalt,  nicht  auf  einem  anomalen  Durchbruch
des  Territorialprincips  beruhe.  Nur  in  Ansehung  der  Fälle,  in  welchen ¬
  das  fremde  Recht  zur  Anwendung  zu  bringen  ist,  hat  jene  Theorie
geirrt.  In  dieser  Beziehung  muß  sie  aufgegeben  und  eine  andere
Theorie  gesucht  werden,  welche  jene  Fragen  befriedigend  löst.  Das
bleibende  Resultat  jener  Theorie  aber  ist  es,  daß  die  Aufstellung  und
Anwendung  einer  entsprechenden  Lösung  des  internationalen  Privatrechtes ¬
  dort,  wo  nicht  positive  Gesetze  entgegenstehen,  eine  Aufgabe
der  freien  Wissenschaft  ist,  und  daß  heutzutage  von  dem  Grundsatze
ausgegangen  wird:  civitas  alterius  civitatis  leges  apud  se  valere
patitur,  während  man  in  frühern  Jahrhunderten  von  dem  entgegengesetzten ¬
  Grundsatze  ausging.  Wollte  man  nun,  wie  es  manche  neuere
Schriftsteller  thun  32,  mit  jener  Theorie  zugleich  dieses  Resultat  auf31) ¬
  Dieß  ist  die  Ansicht  von  Thibaut  System  §  38  und  Kierulff  Theorie
1  S.  75  fg.  Allein  daß  ein  solches  Gewohnheitsrecht  nicht  bestehe,  das  hat  Wächter ¬
  XXIV  S.  255—261  auf  das  Überzeugendste  dargethan.
32)  So  Pütter  Das  prakt.  europ.  Fremdenr.,  welcher  sich  wieder  ganz  auf
den  Standpunkt  ter
itorialer  Abgeschlossenheit  stellt  und  in  der  Anwendung  eines
fremden  Rechts  eine  Verletzung  der  Souveränität  sieht.  So  sagt  er  z.  B.  S.  3:
„Wie  möchte  sich  ein  freies  selbstgenügsames  und  mächtiges  selbständiges  Volk
dazu  bequemen  alle  fremden  Rechte  und  Gesetze,  die  ihm  obendrein  unbekannt
sind,  in  seinem  Land  gelten  und  gegen  sich  anwenden  zu  lassen,  wenn  Fremde  zu
ihm  und  in  Verkehr  mit  ihm  kommen?“  S.  4:  „Das  bürgerl.  oder  Privatrecht
schließt  alle  fremden  Landesgesetze  aus,  weil  der  Richter,  der  Bürger  oder  der  einheimische ¬
  Privatmann  kein  anderes  Recht  als  recht  weiß,  kennt  oder  anerkennt
S.  6:  „Der  Staat  kann  kein  anderes  Gesetz  in  seinem  Gebiet  anerkennen  oder
anwenden  lassen,  weil  er  sonst  neben  seiner  eigenen  auch  die  fremde  Staatsgewalt
als  höchste  gesetzgebende  in  seinem  Staatsgebiet  anerkennen  würde.“  Übrigens
durchbricht  Pütter  selbst  sein  Princip  in  höchst  inconsequenter  Weise,  indem  er  als
zweite  Regel  aufstellt  (S.  129  fg.),  daß  „die  in  fremden  Landen  nach  dortigen  Gesetzen ¬
  und  Rechten  wohlerworbenen  Rechte  in  jedem  andern  Staate  nach  den  Landesgesetzen ¬
  anzuerkennen  und  zu  schützen  seien.  Allein  liegt  hierin  nicht  ebenso
eine  Anerkennung  des  fremden  Rechts,  wenn  man  die  Frage,  ob  ein  Recht  wohlerworben ¬
  ist,  nach  diesem  fremden  Recht  beurtheilt?  Muß  nicht  doch  in  solchem  Fall
„der  Richter  u.  s.  f.  ein  anderes  Recht  als  das  seine  wissen,  kennen  und  anerkennen“?!
sogl.  gegen  Pütter  auch  Pfeiffer  S.  22  Note  34).  —  Ebenso  will  Hälschner
            
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