Siebentes Cap. Von d. zeitl. u. örtl. Grenz. d. Anwendbark. d. Privatrechtsn. 157
manche Schriftsteller wollen31 jene Theorie als ein Gewohnheitsrecht ¬
darstellen, so muß man doch zugeben, daß sich im Laufe der
letzten drei Jahrhunderte die Rechtsüberzeugung festgestellt hat, daß der
Richter eines Staates das Recht eines fremden Staates in gewissen
Fällen zur Anwendung zu bringen habe, und daß die Anwendung
eines fremden Rechtes nicht auf einer singulären Concession der einen
oder der andern Staatsgewalt, nicht auf einem anomalen Durchbruch
des Territorialprincips beruhe. Nur in Ansehung der Fälle, in welchen ¬
das fremde Recht zur Anwendung zu bringen ist, hat jene Theorie
geirrt. In dieser Beziehung muß sie aufgegeben und eine andere
Theorie gesucht werden, welche jene Fragen befriedigend löst. Das
bleibende Resultat jener Theorie aber ist es, daß die Aufstellung und
Anwendung einer entsprechenden Lösung des internationalen Privatrechtes ¬
dort, wo nicht positive Gesetze entgegenstehen, eine Aufgabe
der freien Wissenschaft ist, und daß heutzutage von dem Grundsatze
ausgegangen wird: civitas alterius civitatis leges apud se valere
patitur, während man in frühern Jahrhunderten von dem entgegengesetzten ¬
Grundsatze ausging. Wollte man nun, wie es manche neuere
Schriftsteller thun 32, mit jener Theorie zugleich dieses Resultat auf31) ¬
Dieß ist die Ansicht von Thibaut System § 38 und Kierulff Theorie
1 S. 75 fg. Allein daß ein solches Gewohnheitsrecht nicht bestehe, das hat Wächter ¬
XXIV S. 255—261 auf das Überzeugendste dargethan.
32) So Pütter Das prakt. europ. Fremdenr., welcher sich wieder ganz auf
den Standpunkt ter
itorialer Abgeschlossenheit stellt und in der Anwendung eines
fremden Rechts eine Verletzung der Souveränität sieht. So sagt er z. B. S. 3:
„Wie möchte sich ein freies selbstgenügsames und mächtiges selbständiges Volk
dazu bequemen alle fremden Rechte und Gesetze, die ihm obendrein unbekannt
sind, in seinem Land gelten und gegen sich anwenden zu lassen, wenn Fremde zu
ihm und in Verkehr mit ihm kommen?“ S. 4: „Das bürgerl. oder Privatrecht
schließt alle fremden Landesgesetze aus, weil der Richter, der Bürger oder der einheimische ¬
Privatmann kein anderes Recht als recht weiß, kennt oder anerkennt
S. 6: „Der Staat kann kein anderes Gesetz in seinem Gebiet anerkennen oder
anwenden lassen, weil er sonst neben seiner eigenen auch die fremde Staatsgewalt
als höchste gesetzgebende in seinem Staatsgebiet anerkennen würde.“ Übrigens
durchbricht Pütter selbst sein Princip in höchst inconsequenter Weise, indem er als
zweite Regel aufstellt (S. 129 fg.), daß „die in fremden Landen nach dortigen Gesetzen ¬
und Rechten wohlerworbenen Rechte in jedem andern Staate nach den Landesgesetzen ¬
anzuerkennen und zu schützen seien. Allein liegt hierin nicht ebenso
eine Anerkennung des fremden Rechts, wenn man die Frage, ob ein Recht wohlerworben ¬
ist, nach diesem fremden Recht beurtheilt? Muß nicht doch in solchem Fall
„der Richter u. s. f. ein anderes Recht als das seine wissen, kennen und anerkennen“?!
sogl. gegen Pütter auch Pfeiffer S. 22 Note 34). — Ebenso will Hälschner