Erstes Buch. Die Patentrechte.
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Die Patente selbst werden in ein besonderes Register eingetragen.
In strenger Durchführung des reinen Anmeldesystems bestimmt auch
das italienische Patentgesetz (Art. 7, Abs. 2) ausdrücklich, dafs das erteilte
Patent weder die Nützlichkeit noch das wirkliche Vorhandensein der geschützten ¬
Erfindung und Entdeckung gewährleistet, noch das Vorhandensein ¬
derjenigen Eigenschaft einer Erfindung oder Entdeckung beweist,
von dem das Gesetz die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes abhängig ¬
macht. Die Rechtswirksamkeit eines Patentes ist demnach nur
durch seine während der ganzen Gültigkeitsdauer unangefochten gebliebene ¬
Existenz selbst bedingt.
Alle Register der vorgenannten Art sind öffentlich, und es werden aus
demselben Jedermann auf Antrag kostenpflichtige abschriftliche Mitteilungen ¬
gemacht, jedoch immer erst drei Monate nach Erteilung des in
Frage kommenden Patentes.
Alle drei Monate werden
die inzwischen erteilten Patente in der
Gazetta ufficiale veröffentlicht.
Von den nach Klassen geordneten Verzeichnissen ¬
der veröffentlichten Patentbeschreibungen und Zeichnungen
werden den Präfekturen und Unterpräfekturen sowie den Staatsanwaltschaften -
und den Handelskammern Abschriften zur Einsicht für Jedermann -
gesandt.
Die Nichtigkeit eines Patentes (causa di nullità e di annullamento) ¬
liegt vor.
wenn es nach den obigen Vorschriften des Gesetzes überhaupt nicht
hätte erteilt werden dürfen, d. i. wenn die Erfindung an sich nicht
patentfähig ist, weil sie den Gesetzen oder Sitten zuwiderläuft, die Herstellung ¬
gewerblicher Gegenstände nicht zum Zweck hat, rein theoretischen ¬
Charakters ist oder ein Arzneimittel betrifft
ferner wenn das Patent eine Erfindung von Getränken und Efswaren -
betrifft und gegen das Gutachten des Gesundheitsamtes oder
ohne Einholung eines solchen Gutachtens erteilt worden ist und das
später eingeholte Gutachten die Erteilung des Patentes verbietet;
wenn das Patent unter fälschlicher Bezeichnung der Erfindung
betrügerischerweise erlangt ist;
wenn die Patentbeschreibung unzureichend ist oder eine zur Ausführung ¬
der Erfindung notwendige Angabe absichtlich entstellt oder
unterblieben ist
wenn die Erfindung nicht neu ist oder nicht auf gewerblichem
Gebiete liegt
wenn ein Abänderungspatent (s. oben) vor Ablauf der dem Patentinhaber -
oder dessen Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechsmonatigen
Frist einem Anderen erteilt worden ist;
wenn bei Erteilung eines Ergänzungspatentes der Gegenstand desselben -
die Haupterfindung nicht betrifft;