Metadaten : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Erstes  Buch.  Die  Patentrechte.
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Die  Patente  selbst  werden  in  ein  besonderes  Register  eingetragen.
In  strenger  Durchführung  des  reinen  Anmeldesystems  bestimmt  auch
das  italienische  Patentgesetz  (Art.  7,  Abs.  2)  ausdrücklich,  dafs  das  erteilte
Patent  weder  die  Nützlichkeit  noch  das  wirkliche  Vorhandensein  der  geschützten ¬
  Erfindung  und  Entdeckung  gewährleistet,  noch  das  Vorhandensein ¬
  derjenigen  Eigenschaft  einer  Erfindung  oder  Entdeckung  beweist,
von  dem  das  Gesetz  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  des  Patentes  abhängig ¬
  macht.  Die  Rechtswirksamkeit  eines  Patentes  ist  demnach  nur
durch  seine  während  der  ganzen  Gültigkeitsdauer  unangefochten  gebliebene ¬
  Existenz  selbst  bedingt.
Alle  Register  der  vorgenannten  Art  sind  öffentlich,  und  es  werden  aus
demselben  Jedermann  auf  Antrag  kostenpflichtige  abschriftliche  Mitteilungen ¬
  gemacht,  jedoch  immer  erst  drei  Monate  nach  Erteilung  des  in
Frage  kommenden  Patentes.
Alle  drei  Monate  werden
die  inzwischen  erteilten  Patente  in  der
Gazetta  ufficiale  veröffentlicht.
Von  den  nach  Klassen  geordneten  Verzeichnissen ¬
  der  veröffentlichten  Patentbeschreibungen  und  Zeichnungen
werden  den  Präfekturen  und  Unterpräfekturen  sowie  den  Staatsanwaltschaften -
  und  den  Handelskammern  Abschriften  zur  Einsicht  für  Jedermann -
  gesandt.
Die  Nichtigkeit  eines  Patentes  (causa  di  nullità  e  di  annullamento) ¬
  liegt  vor.
wenn  es  nach  den  obigen  Vorschriften  des  Gesetzes  überhaupt  nicht
hätte  erteilt  werden  dürfen,  d.  i.  wenn  die  Erfindung  an  sich  nicht
patentfähig  ist,  weil  sie  den  Gesetzen  oder  Sitten  zuwiderläuft,  die  Herstellung ¬
  gewerblicher  Gegenstände  nicht  zum  Zweck  hat,  rein  theoretischen ¬
  Charakters  ist  oder  ein  Arzneimittel  betrifft
ferner  wenn  das  Patent  eine  Erfindung  von  Getränken  und  Efswaren -
  betrifft  und  gegen  das  Gutachten  des  Gesundheitsamtes  oder
ohne  Einholung  eines  solchen  Gutachtens  erteilt  worden  ist  und  das
später  eingeholte  Gutachten  die  Erteilung  des  Patentes  verbietet;
wenn  das  Patent  unter  fälschlicher  Bezeichnung  der  Erfindung
betrügerischerweise  erlangt  ist;
wenn  die  Patentbeschreibung  unzureichend  ist  oder  eine  zur  Ausführung ¬
  der  Erfindung  notwendige  Angabe  absichtlich  entstellt  oder
unterblieben  ist
wenn  die  Erfindung  nicht  neu  ist  oder  nicht  auf  gewerblichem
Gebiete  liegt
wenn  ein  Abänderungspatent  (s.  oben)  vor  Ablauf  der  dem  Patentinhaber -
  oder  dessen  Rechtsnachfolger  vorbehaltenen  sechsmonatigen
Frist  einem  Anderen  erteilt  worden  ist;
wenn  bei  Erteilung  eines  Ergänzungspatentes  der  Gegenstand  desselben -
  die  Haupterfindung  nicht  betrifft;
            
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