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gebracht werden, nicht gestempelt werden, sondern sie
müssen zur Versendung in das Ausland zurückgewiesen
werden.
Eodem §. 51.
Schon durch Nachträge zu dem ältern Stempelpatente ¬
vom Jahre 1762 wurde die Bezeichnung der
Karten mit dem Nahmen des Fabrikanten oder einem
andern Kennzeichen ihrer Fabrikatur angeordnet, und auf
die Unterlassung dieser Vorschrift die Strafe mit 10
Reichsthaler festgesetzt.
Hofdecret vom 1., und Gubernial=Verordnung vom
18. October 1768.
Der Vorrath eines Karten-Fabrikanten, so lange
solcher nicht in öffentlichen Verkaufsgewölbern, sondern
nur im Hause des Fabrikanten aufbehalten wird, mithin
auf keine Art etwas davon zum Verkaufe oder zum Gebrauche ¬
kommt, braucht nicht gestempelt zu seyn; so wie
auch der Fabrikant Karten in fremde Länder, oder in
eine k. k. Provinz, wo das Stempelgefäll nicht eingeführt ¬
ist, ungestempelt versenden kann.
Im letzten Falle müssen die Karten jedoch nicht
nur wohl gepackt zu dem Zollamte, welches die Ausfuhr ¬
dieser Waren zu expediren hat, gebracht, und von
diesem ämtlich versiegelt werden, sondern der Fabrikant
muß sich der richtigen Ausfuhre wegen, wofür derselbe
allein verantwortlich bleibt, durch eine grenzzollämtliche
Austritts=Bollete um so mehr versichern, als in dem
Falle, daß diese Karten im Lande, an welchem Orte es
immer seyn möge, ungestempelt betreten werden, keine
Entschuldigung, daß diese zur Ausfuhr verkauften Karten ¬
von dem unbekannten Käufer im Lande verheimlicht
worden sind, für gültig angenommen werden darf.
Stempelpatent vom 5. October §. 52.