Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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gebracht  werden,  nicht  gestempelt  werden,  sondern  sie
müssen  zur  Versendung  in  das  Ausland  zurückgewiesen
werden.
Eodem  §.  51.
Schon  durch  Nachträge  zu  dem  ältern  Stempelpatente ¬
  vom  Jahre  1762  wurde  die  Bezeichnung  der
Karten  mit  dem  Nahmen  des  Fabrikanten  oder  einem
andern  Kennzeichen  ihrer  Fabrikatur  angeordnet,  und  auf
die  Unterlassung  dieser  Vorschrift  die  Strafe  mit  10
Reichsthaler  festgesetzt.
Hofdecret  vom  1.,  und  Gubernial=Verordnung  vom
18.  October  1768.
Der  Vorrath  eines  Karten-Fabrikanten,  so  lange
solcher  nicht  in  öffentlichen  Verkaufsgewölbern,  sondern
nur  im  Hause  des  Fabrikanten  aufbehalten  wird,  mithin
auf  keine  Art  etwas  davon  zum  Verkaufe  oder  zum  Gebrauche ¬
  kommt,  braucht  nicht  gestempelt  zu  seyn;  so  wie
auch  der  Fabrikant  Karten  in  fremde  Länder,  oder  in
eine  k.  k.  Provinz,  wo  das  Stempelgefäll  nicht  eingeführt ¬
  ist,  ungestempelt  versenden  kann.
Im  letzten  Falle  müssen  die  Karten  jedoch  nicht
nur  wohl  gepackt  zu  dem  Zollamte,  welches  die  Ausfuhr ¬
  dieser  Waren  zu  expediren  hat,  gebracht,  und  von
diesem  ämtlich  versiegelt  werden,  sondern  der  Fabrikant
muß  sich  der  richtigen  Ausfuhre  wegen,  wofür  derselbe
allein  verantwortlich  bleibt,  durch  eine  grenzzollämtliche
Austritts=Bollete  um  so  mehr  versichern,  als  in  dem
Falle,  daß  diese  Karten  im  Lande,  an  welchem  Orte  es
immer  seyn  möge,  ungestempelt  betreten  werden,  keine
Entschuldigung,  daß  diese  zur  Ausfuhr  verkauften  Karten ¬
  von  dem  unbekannten  Käufer  im  Lande  verheimlicht
worden  sind,  für  gültig  angenommen  werden  darf.
Stempelpatent  vom  5.  October  §.  52.
            
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