§. 6.
Da die meisten Artikel der Commerzial-Professonisten ¬
in den Jahren 1770 — 1780 neu aufgelegt, und
nach den neueren Gewerbs-Normalien abgeändert worden
sind, und einige Eigenthümlichkeiten ausgenommen — von
welchen bey jedem Gewerbe besonders gehandelt wird
gleichlauten, so werden die Artikel der Lederermeister und
Gesellen wörtlich aufgeführt: jedoch mit dem Bemerken,
daß jene Puncte, welche durch inzwischen erfolgte allgemeine ¬
oder specielle Vorschriften modificirt wurden, (wie
dieß z. B. in letzterer Beziehung durch die erst neuerlich
erfolgte Umsetzung der Jnnungsgebühren auf Metall.MNünze
der Fallisth) nicht mehr als allgemeine Directiven anzusehen
seyen.
Artike
für die
bürgerlichen Lederermeister.
Wir Leopold Franz Grueber V. J. D. Bürgermeister, =
und der Rath der kais. königl. Haupt= und Resdenzstadt =
Wien, urkunden hiemit: Es habe der hochlöbliche
kais. königl. N. Oe. Commercien=Conseß, vermittelst
eines Decrets vom 21. November 1771 befohlen, daß
die hiesigen bürgerlichen Lederer= und Rothgärberzünfte
in eine vereinbaret, und dieser also vereinigten Meisterschaft, ¬
unter der künftigen allgemeinen Benennung der
Lederer, ordentliche neue, den jüngern in Handwerksachen
ergangenen Verordnungen gemäße Artikel, wodurch die
noch üblichen Mißbräuche abgestellet würden, entworfen,
und zur Genehmigung vorgelegt werden sollen.
Da nun ein Stadtrath, in dessen gehorsamster Folge, ¬
solchen Entwurf sowohl nach der General=Handwerksordnung, ¬
als nach den in Handwerksachen ferner ergan¬