Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

§.  6.
Da  die  meisten  Artikel  der  Commerzial-Professonisten ¬
  in  den  Jahren  1770  —  1780  neu  aufgelegt,  und
nach  den  neueren  Gewerbs-Normalien  abgeändert  worden
sind,  und  einige  Eigenthümlichkeiten  ausgenommen  —  von
welchen  bey  jedem  Gewerbe  besonders  gehandelt  wird
gleichlauten,  so  werden  die  Artikel  der  Lederermeister  und
Gesellen  wörtlich  aufgeführt:  jedoch  mit  dem  Bemerken,
daß  jene  Puncte,  welche  durch  inzwischen  erfolgte  allgemeine ¬
  oder  specielle  Vorschriften  modificirt  wurden,  (wie
dieß  z.  B.  in  letzterer  Beziehung  durch  die  erst  neuerlich
erfolgte  Umsetzung  der  Jnnungsgebühren  auf  Metall.MNünze
der  Fallisth)  nicht  mehr  als  allgemeine  Directiven  anzusehen
seyen.
Artike
für  die
bürgerlichen  Lederermeister.
Wir  Leopold  Franz  Grueber  V.  J.  D.  Bürgermeister, =
  und  der  Rath  der  kais.  königl.  Haupt=  und  Resdenzstadt =
  Wien,  urkunden  hiemit:  Es  habe  der  hochlöbliche
kais.  königl.  N.  Oe.  Commercien=Conseß,  vermittelst
eines  Decrets  vom  21.  November  1771  befohlen,  daß
die  hiesigen  bürgerlichen  Lederer=  und  Rothgärberzünfte
in  eine  vereinbaret,  und  dieser  also  vereinigten  Meisterschaft, ¬
  unter  der  künftigen  allgemeinen  Benennung  der
Lederer,  ordentliche  neue,  den  jüngern  in  Handwerksachen
ergangenen  Verordnungen  gemäße  Artikel,  wodurch  die
noch  üblichen  Mißbräuche  abgestellet  würden,  entworfen,
und  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden  sollen.
Da  nun  ein  Stadtrath,  in  dessen  gehorsamster  Folge, ¬
  solchen  Entwurf  sowohl  nach  der  General=Handwerksordnung, ¬
  als  nach  den  in  Handwerksachen  ferner  ergan¬
            
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