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II. Absatz.
Kartenmahlerey.
§. 176.
Jeder aufzunehmende Junge, er sey ein Meisterssohn ¬
oder nicht, soll 4 Wochen vorher geprüft werden
läßt er die erforderliche Fähigkeit spüren, so ist er bey
versammelten Mittel gegen Einlegung seines Taufscheins
und Stellung zweyer Bürgen auf fünf Jahre, Falls
er aber ein Lehrgeld bezahlte, auf drey Jahre ordentlich ¬
aufzudingen, und einzuschreiben.
Handwerks=Ordnung vom 7. April 1787. Art. 3.
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge, wenn er
sich während selber wohl verhalten, abermahl bey dem
Mittel gegen Beybringung des gewöhnlichen Zeugnisses
von dem geistlichen Katecheten seiner Pfarre, dann gegen ¬
Erlag des Freysprechgeldes freygesprochen, und ohne
allen Unterschied als ein rechtmäßiger Geselle angesehen
werden.
Es wird daher der bisher bestandene Mißbrauch,
daß nähmlich die Lehrjungen bloß von den Gesellen allein ¬
freygesprochen würden, nachdrücksamst untersagt;
nicht minder hat der weiter eingeschlichene Mißbrauch,
vermög dessen sich ein solcher freygesprochene Junge,
ohne einen Freybrief zu bekommen, lediglich den Nahmen ¬
desjenigen Gesellen, so ihn freygesprochen hatte,
auswendig merken, und selben auf Verlangen der auswärtigen ¬
Meister nahmhaft machen mußte, ganz zu unterbleiben, ¬
und sind den freygesprochenen Jungen ohne
weiterm ordentliche Freybriefe zu ertheilen. Uebrigens ist
das Aufding= und Freysprechgeld zur Bestreitung der vorkommenden ¬
Mittels-Ausgaben zu verwenden.
Eodem Artikel 4.