Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

170
II.  Absatz.
Kartenmahlerey.
§.  176.
Jeder  aufzunehmende  Junge,  er  sey  ein  Meisterssohn ¬
  oder  nicht,  soll  4  Wochen  vorher  geprüft  werden
läßt  er  die  erforderliche  Fähigkeit  spüren,  so  ist  er  bey
versammelten  Mittel  gegen  Einlegung  seines  Taufscheins
und  Stellung  zweyer  Bürgen  auf  fünf  Jahre,  Falls
er  aber  ein  Lehrgeld  bezahlte,  auf  drey  Jahre  ordentlich ¬
  aufzudingen,  und  einzuschreiben.
Handwerks=Ordnung  vom  7.  April  1787.  Art.  3.
Nach  vollstreckter  Lehrzeit  soll  der  Junge,  wenn  er
sich  während  selber  wohl  verhalten,  abermahl  bey  dem
Mittel  gegen  Beybringung  des  gewöhnlichen  Zeugnisses
von  dem  geistlichen  Katecheten  seiner  Pfarre,  dann  gegen ¬
  Erlag  des  Freysprechgeldes  freygesprochen,  und  ohne
allen  Unterschied  als  ein  rechtmäßiger  Geselle  angesehen
werden.
Es  wird  daher  der  bisher  bestandene  Mißbrauch,
daß  nähmlich  die  Lehrjungen  bloß  von  den  Gesellen  allein ¬
  freygesprochen  würden,  nachdrücksamst  untersagt;
nicht  minder  hat  der  weiter  eingeschlichene  Mißbrauch,
vermög  dessen  sich  ein  solcher  freygesprochene  Junge,
ohne  einen  Freybrief  zu  bekommen,  lediglich  den  Nahmen ¬
  desjenigen  Gesellen,  so  ihn  freygesprochen  hatte,
auswendig  merken,  und  selben  auf  Verlangen  der  auswärtigen ¬
  Meister  nahmhaft  machen  mußte,  ganz  zu  unterbleiben, ¬
  und  sind  den  freygesprochenen  Jungen  ohne
weiterm  ordentliche  Freybriefe  zu  ertheilen.  Uebrigens  ist
das  Aufding=  und  Freysprechgeld  zur  Bestreitung  der  vorkommenden ¬
  Mittels-Ausgaben  zu  verwenden.
Eodem  Artikel  4.
            
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