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velschen Kinder, Beklagte und Appellanten. Gottharb von
Höveln hatte nämlich auf Anhalten eines Ostfriesländers Anthon
Hesse die Pferde des Grönen, welche sich zu Stockelsdorf befanden, =
mit Arrest belegt. Grönen ward deshalb wider von
Höveln bey dem Lübeckischen Niedergeichte klagbar, welches die
Klage annahm, eine förmliche Citation erkannte, auch mit
Zustimmung des Raths weiter in der Sache verfuhr. Hiegegen =
appellirte von Höveln an den Reichshofrath, bey dem
im Jahre 1701 Königlich Dänischer Seits eine Interventionsschrift =
zur Erhaltung der Landeshoheitsrechte eingereicht und
gebeten ward: das Verfahren des Niedergerichts für nichtig
zu erklären, den Kläger Grönen wegen Evocation eines Holsteinischen ¬
Unterthanen vor ein fremdes Gericht in die, von
dem Kaiser Friedrich II. angedrohte, Pön zu verurtheilen
und den Rath zu Lübeck zu injungiren, sich künftig solcher
Evocationssachen nicht anzunehmen.
Es ist bereits angeführt worden, daß die Vorsteher der
in Lübeck befindlichen milden Stiftungen seit der letzten Hälfte
des 16ten Jahrhunderts mit den, von ihnen in Holstein belegenen ¬
Dörfern zu entrichtenden Landsteuern in Rückland
blieben. Holsteinischer Seits hatte man nicht verabsäumt,
in der renovirten Schleswig=Holsteinischen Landesmatrikel von
1652 das St. Johannis=Kloster, die Heiligengeist=Dörfer und
den Kaland zu Lübeck namentlich aufzuführen 70). Als nun
König Friedrich IV. und Herzog Christian August, in Vormundschaft =
des minderjährigen Herzogs Carl Friedrich, wegen ¬
verschiedener, die gemeinschaftliche Regierung über
prälaten und Ritterschaft in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein angehende, Puncte zu Altona den 17ten July
1709 einen Receß aufrichteten, wurde, um die gedachten Vorsteher ¬
zum schuldigen Abtrage der Steuern anzuhalten, im
A. Artikel des Recesses festgesetzt, daß diese Dörfer mit eis0)
Falk, Sammlung zur Kunde des Vaterlandes, Bd. 2. p. 73.