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daß die Unterlassung dieser Auflage keinesweges den
Ungehorsam der Außengebliebenen entschuldigen würde =
1).
§. 3.
Von der Art und Weise, wie nach besonderer Anleitung der
Gesetze die Edictalaufforderungen öffentlich bekannt zu
machen sind.
Demnächst hat der Richter die Art und Weise,
wie eine Edictalaufforderung zur öffentlichen Kenntniß
gebracht werde, in Betrachtung zu ziehen. Dabey
sind nicht blos die oben aufgestellten allgemeinen Regeln, ¬
(1. Abth. 1. Cap. §. 2. u. f.) sondern überdieß
die besondern Vorschriften der verschiedenen Landesgesetze =
über die einzelnen Fälle der Edictalaufforderung
in Ausübung zu bringen.
Was zunächst Sachsen betrifft, so bestimmt das
oft bemerkte Mandat ") zwey Wege, auf welchem die
Edictalien in das Publicum gebracht werden, näͤmlich
I. offentliche Anschlaͤge; und zwar ist von dem Richter, ¬
bey welchem die Edictalsache verhandelt wird,
die öffentliche Aushängung der Edictalien nicht blos
1) an seiner eigenen Gerichtsstelle, sondern auch
2) in drey Staͤdten des engern und weitern Ausschußes ¬
*) der Saͤchsischen Laͤnder zu bewirgen ¬
sollten, keinesweges bey Verlust der Ansprüche auferlegt ¬
werden. v. TRUETZSCHILER g. a. O. §. 23. n. 5.
18) und im Fall sie erscheinen, könnte ihnen noch im Termine =
jene Auflage geschehen; im Nichtbeachtungsfall
würde die Vorschrift der ang. Stelle der Erl. P. O. Anwendung =
finden. SCHOTT a. a. O. S. 57.
19) die E. C. in Civils. betr. §. 3.
M. vergl. unten den Anhang. — Und zwar ist hierbey
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