Full text : Haase, Carl August: Ueber Edictalladungen und Edictalproceß ausserhalb des Concurses mit Hinsicht auf particuläres, vorzüglich Sächsisches und Preußisches Recht

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daß  die  Unterlassung  dieser  Auflage  keinesweges  den
Ungehorsam  der  Außengebliebenen  entschuldigen  würde =
  1).
§.  3.
Von  der  Art  und  Weise,  wie  nach  besonderer  Anleitung  der
Gesetze  die  Edictalaufforderungen  öffentlich  bekannt  zu
machen  sind.
Demnächst  hat  der  Richter  die  Art  und  Weise,
wie  eine  Edictalaufforderung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  werde,  in  Betrachtung  zu  ziehen.  Dabey
sind  nicht  blos  die  oben  aufgestellten  allgemeinen  Regeln, ¬
  (1.  Abth.  1.  Cap.  §.  2.  u.  f.)  sondern  überdieß
die  besondern  Vorschriften  der  verschiedenen  Landesgesetze =
  über  die  einzelnen  Fälle  der  Edictalaufforderung
in  Ausübung  zu  bringen.
Was  zunächst  Sachsen  betrifft,  so  bestimmt  das
oft  bemerkte  Mandat  ")  zwey  Wege,  auf  welchem  die
Edictalien  in  das  Publicum  gebracht  werden,  näͤmlich
I.  offentliche  Anschlaͤge;  und  zwar  ist  von  dem  Richter, ¬
  bey  welchem  die  Edictalsache  verhandelt  wird,
die  öffentliche  Aushängung  der  Edictalien  nicht  blos
1)  an  seiner  eigenen  Gerichtsstelle,  sondern  auch
2)  in  drey  Staͤdten  des  engern  und  weitern  Ausschußes ¬
  *)  der  Saͤchsischen  Laͤnder  zu  bewirgen ¬
  sollten,  keinesweges  bey  Verlust  der  Ansprüche  auferlegt ¬
  werden.  v.  TRUETZSCHILER  g.  a.  O.  §.  23.  n.  5.
18)  und  im  Fall  sie  erscheinen,  könnte  ihnen  noch  im  Termine =
  jene  Auflage  geschehen;  im  Nichtbeachtungsfall
würde  die  Vorschrift  der  ang.  Stelle  der  Erl.  P.  O.  Anwendung =
  finden.  SCHOTT  a.  a.  O.  S.  57.
19)  die  E.  C.  in  Civils.  betr.  §.  3.
M.  vergl.  unten  den  Anhang.  —  Und  zwar  ist  hierbey
20)
            
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