Object : Hartmann, Gustav: Zur Lehre von den Erbverträgen und von den gemeinschaftlichen Testamenten

§  6.  Herrschende  Theorien.
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Trotz  ihrer  augenscheinlichen  Verkehrtheit  ')  fand  diese  ganze  Lehre
namentlich  auch  in  Deutschland  allgemeinen  Beifall;  man  ließ  hier
meistens  sogar  die  von  Peck  merkwürdiger  Weise  noch  behaupteten
Einschränkungen  fallen.  Carpzov,  2)  Besold,  3)  Berlich,*)  Mevius,5) ¬
  S.  Stryke,6)  I.  H.  Böhmer?)  u.  A.  sind  Anhänger  der
Cautel  in  ihrem  weitesten  Umfange.  Selbst  in  Landesgesetzen  fand
sie  specielle  Anerkennung,  so  im  Baierischen  Landrecht  von  1616  und
nachher  in  dem  noch  heute  geltenden  Cod.  Max.  Bavaricus.
In  Belgien  und  Frankreich  knüpfte  man  nun  schon  früh  an  die
eben  dargestellte  Theorie  an,  um  gerade  für  den  Fall  des  gemeinschaftlichen ¬
  Testaments,  welchen  wir  hier  betrachten,  eine  Gebundenheit ¬
  des  Ueberlebenden  zu  construiren.*)  Dem  bloßen  Wortlaut  nach
war  es  ja  möglich,  die  Sache  so  anzusehen,  als  ob  hier  Jeder  auch
über  das  Vermögen  des  Andern  zu  Gunsten  der  Dritten  mit  disponirt ¬
  habe,  *°)  und  den  erforderlichen  Consens  konnte  man  äußerlich  in
1)  Juristisch  construiren  ließe  sich  ein  ähnliches  Resultat  doch  nur  mittelst
der  Annahme  eines  obligatorischen  (Schenkungs=)  Versprechens  zu  Gunsten
Dritter  (mit  hinausgeschobener  Erfüllung).  Dann  wäre  vorausgesetzt:  1.  die
Gültigkeit  sog.  dispositiver  Verträge,  2.  das  Cessiren  der  positiven  Einschränkungen ¬
  der  Schenkung,  3.  eine  Erleichterung  des  Vertragsabschlusses  überhaupt
(cf.  Peck  a.  a.  O.  S.  161).
2)  Definit.  forens.  ad  const.  elect.  Saxon.,  Leipzig  u.  Frankfurt  1674,
P.  III,  const.  2  def.  13.
3)  Cons.  Tubing.  coll.  Besoldus,  Tub.  1661,  cons.  94  nr.  1.
4)  Decis.  aureae,  Leipz.  u.  Frankf.  1699,  P.  I  dec.  92  n.  6  mit  Erk.  der
Leipziger  Schöffen  v.  1613  (S.  236).
5)  Ad  Jus  Lub.  II.  1,  10  Nr.  56.
6)  Diss.  de  mutat.  ult.  vol.,  Halle  1701,  §.  21.
7)  Responsa  tom.  I,  resp.  689  v.  J.  1726,  Namens  der  Haller  Facultät.
8)  III.  4,  10.  In  dem  älteren  Landrecht  tit.  XXXIV  Art.  13:  „Es
kau  auch  das  ein  Ehegemächt  dem  andern  gewalt  und  bewilligung  geben,  daß
es  von  seinem  des  bewilligenden  Ehegemächts  Guet,  so  wol  als  seinem  selbs
eignen  Guet  testiern  mög."
9)  Vergl.  bes.  Deckher  dissert.  jur.,  Bruxell.  1631,  vol.  1,  diss.  1,
nam.  Nr.  8  u.  11  i.  f.,  ferner  P.  Christinaei  decis.  Belgicae,  Erfurt  1734,
vol.  II.  dec.  12  S.  23—25  mit  Erk.  vom  Aug.  1598.  Die  Schriften  der
hier  citirten  Französ.  Juristen  sind  mir  nicht  zur  Hand.
10)  Manche  verlangten  indeß,  daß  die  Absicht,  des  Andern  Gut  mit  zu
            
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