§ 6. Herrschende Theorien.
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Trotz ihrer augenscheinlichen Verkehrtheit ') fand diese ganze Lehre
namentlich auch in Deutschland allgemeinen Beifall; man ließ hier
meistens sogar die von Peck merkwürdiger Weise noch behaupteten
Einschränkungen fallen. Carpzov, 2) Besold, 3) Berlich,*) Mevius,5) ¬
S. Stryke,6) I. H. Böhmer?) u. A. sind Anhänger der
Cautel in ihrem weitesten Umfange. Selbst in Landesgesetzen fand
sie specielle Anerkennung, so im Baierischen Landrecht von 1616 und
nachher in dem noch heute geltenden Cod. Max. Bavaricus.
In Belgien und Frankreich knüpfte man nun schon früh an die
eben dargestellte Theorie an, um gerade für den Fall des gemeinschaftlichen ¬
Testaments, welchen wir hier betrachten, eine Gebundenheit ¬
des Ueberlebenden zu construiren.*) Dem bloßen Wortlaut nach
war es ja möglich, die Sache so anzusehen, als ob hier Jeder auch
über das Vermögen des Andern zu Gunsten der Dritten mit disponirt ¬
habe, *°) und den erforderlichen Consens konnte man äußerlich in
1) Juristisch construiren ließe sich ein ähnliches Resultat doch nur mittelst
der Annahme eines obligatorischen (Schenkungs=) Versprechens zu Gunsten
Dritter (mit hinausgeschobener Erfüllung). Dann wäre vorausgesetzt: 1. die
Gültigkeit sog. dispositiver Verträge, 2. das Cessiren der positiven Einschränkungen ¬
der Schenkung, 3. eine Erleichterung des Vertragsabschlusses überhaupt
(cf. Peck a. a. O. S. 161).
2) Definit. forens. ad const. elect. Saxon., Leipzig u. Frankfurt 1674,
P. III, const. 2 def. 13.
3) Cons. Tubing. coll. Besoldus, Tub. 1661, cons. 94 nr. 1.
4) Decis. aureae, Leipz. u. Frankf. 1699, P. I dec. 92 n. 6 mit Erk. der
Leipziger Schöffen v. 1613 (S. 236).
5) Ad Jus Lub. II. 1, 10 Nr. 56.
6) Diss. de mutat. ult. vol., Halle 1701, §. 21.
7) Responsa tom. I, resp. 689 v. J. 1726, Namens der Haller Facultät.
8) III. 4, 10. In dem älteren Landrecht tit. XXXIV Art. 13: „Es
kau auch das ein Ehegemächt dem andern gewalt und bewilligung geben, daß
es von seinem des bewilligenden Ehegemächts Guet, so wol als seinem selbs
eignen Guet testiern mög."
9) Vergl. bes. Deckher dissert. jur., Bruxell. 1631, vol. 1, diss. 1,
nam. Nr. 8 u. 11 i. f., ferner P. Christinaei decis. Belgicae, Erfurt 1734,
vol. II. dec. 12 S. 23—25 mit Erk. vom Aug. 1598. Die Schriften der
hier citirten Französ. Juristen sind mir nicht zur Hand.
10) Manche verlangten indeß, daß die Absicht, des Andern Gut mit zu