Diese Artikel wurden auch den Innungen gegen
Recepisse mit Abänderung der Meister=Taxe hinausgegeben. =
Gubernial=Verordnung Grätz von 14. October 1772.
Landesstells=Verord. Klagenfurt von 31. October
1772.
§. 5.
Jeder aufzunehmende Junge, er sey Meistersohn oder
nicht, soll vier Wochen vorher geprüft werden. Läßt er
die erforderlichen Fähigkeiten von sich spüren, so ist er bey
versammeltem Handwerke vor offener Lade gegen Einlegung =
seines Taufscheins und Stellung zweyer Bürgen, auf
drey Jahre, und wenn ihn der Lehrmeister durch die Lehrzeit ¬
zu kleiden verspricht, auf vier Jahre ordentlich auf
zudingen, und einzuschreiben, wofür das Aufdinggeld mit
3 fl. zur Lade zu bezahlen kommt.
Handwerks=Ordnung für Wien vom 16. May 1772
gedruckt für Steyermark vom 21. November 1775
§. 7.
Die Lehrjungen sind im Lederausarbeiten und Lederzurichten ¬
zu unterrichten.
Handwerks=Ordnung für Steyermark vom 28. July
1758.
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge, wenn er
sich während derselben in Allem wohl verhalten hat, abermahl ¬
bey versammeltem Handwerke vor offener Lade, gegen =
Beybringung des gewöhnlichen Zeugnisses von der
Christenlehre, und gegen Erlag des Freysprechgeldes mit
drey Gulden, in Gegenwart der Gesellen, seiner Lehrjahre ¬
freygesprochen, und sodann gleich, ohne mindesten
Unterschied, als ein rechtmäßiger Gesell angesehen werden.
Handw. Ordn. §. 8.
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