Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

Diese  Artikel  wurden  auch  den  Innungen  gegen
Recepisse  mit  Abänderung  der  Meister=Taxe  hinausgegeben. =

Gubernial=Verordnung  Grätz  von  14.  October  1772.
Landesstells=Verord.  Klagenfurt  von  31.  October
1772.
§.  5.
Jeder  aufzunehmende  Junge,  er  sey  Meistersohn  oder
nicht,  soll  vier  Wochen  vorher  geprüft  werden.  Läßt  er
die  erforderlichen  Fähigkeiten  von  sich  spüren,  so  ist  er  bey
versammeltem  Handwerke  vor  offener  Lade  gegen  Einlegung =
  seines  Taufscheins  und  Stellung  zweyer  Bürgen,  auf
drey  Jahre,  und  wenn  ihn  der  Lehrmeister  durch  die  Lehrzeit ¬
  zu  kleiden  verspricht,  auf  vier  Jahre  ordentlich  auf
zudingen,  und  einzuschreiben,  wofür  das  Aufdinggeld  mit
3  fl.  zur  Lade  zu  bezahlen  kommt.
Handwerks=Ordnung  für  Wien  vom  16.  May  1772
gedruckt  für  Steyermark  vom  21.  November  1775
§.  7.
Die  Lehrjungen  sind  im  Lederausarbeiten  und  Lederzurichten ¬
  zu  unterrichten.
Handwerks=Ordnung  für  Steyermark  vom  28.  July
1758.
Nach  vollstreckter  Lehrzeit  soll  der  Junge,  wenn  er
sich  während  derselben  in  Allem  wohl  verhalten  hat,  abermahl ¬
  bey  versammeltem  Handwerke  vor  offener  Lade,  gegen =
  Beybringung  des  gewöhnlichen  Zeugnisses  von  der
Christenlehre,  und  gegen  Erlag  des  Freysprechgeldes  mit
drey  Gulden,  in  Gegenwart  der  Gesellen,  seiner  Lehrjahre ¬
  freygesprochen,  und  sodann  gleich,  ohne  mindesten
Unterschied,  als  ein  rechtmäßiger  Gesell  angesehen  werden.
Handw.  Ordn.  §.  8.
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