Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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ben,  als  die  obern,  woraus  der  große  Abgang  folgen
muß.
Gleichwie  übrigens  die  Eigenschaft  des  Wassers  diese ¬
  Faulung  sowohl  befördern,  als  verzögern  und  zurück
schlagen  kann,  also  muß  ein  jeder  Meister  wohl  in  Acht
nehmen,  ob  er  bey  der  oben  bestimmten  Zeit  mehr  oder
weniger  Abgang  habe,  damit  er  erst  ermeldte  Zeit  mehr
oder  weniger  zu  verkürzen  wisse.  Durch  diese  Faulung
wird  der  Staub,  Schmutz,  und  Unrath,  so  sich  in  den
Hadern  gleichsam  eingewurzelt  befindet,  mittelst  der  Fermentation ¬
  oder  Gährung  aufgelöset,  und  solchergestalten
von  den  Hadern  losgebracht,  damit,  wenn  diese  hernach
unter  die  Stampfen  kommen,  derselbe  durch  das  Wasser
könne  abgeführet  werden.
So  unfehlbar  dieser  Vortheil  aus  ermeldter  Faulung ¬
  entspringet,  so  unmöglich  ist  derselbe  bey  ungefaulten ¬
  Hadern,  welche  nur  deßwegen  so  lange  im  Kalk
müssen  liegen  bleiben,  damit  sie  eine  Weiße  bekommen.
Es  folget  weiters  aus  dieser  Faulung  der  zweyte  Vortheil, ¬
  daß  das  Papier  weit  fester,  geschlossener,  dichter,
und  linder  ausfalle,  als  es  von  ungefaulten  Hadern  geschehen ¬
  kann.
Endlich  hat  der  Papiermacher  noch  diesen  hauptsächlichen ¬
  Nutzen,  daß  die  gefaulten  Hadern  nicht  eine
so  geraume  Zeit  in  dem  Kalk  dürfen  liegen  bleiben,  als
wie  die  ungefaulten.
Von  dem  halben  und  ganzen  Zeug.
Wenn  die  Hadern  auf  die  vorgeschriebene  Art  zubereitet ¬
  sind,  so  müssen  sie  in  das  Geschirr  eingetragen
werden,  den  halben  Zeug  zu  verfertigen.  Hierzu  pfleget ¬
  man  sich  der  Körbe  zu  bedienen,  welche  besser  sind,
als  der  Schaff,  damit  das  schmutzigste  Wasser  aus  den
gefaulten  Hadern  desto  besser  abrinnen  könne.
            
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