Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Den Papiermüllern, welche sich die Holländer Ma 
schine anschaffen wollen, ohne etwas von den bestehenden 
Werkern abzutragen, soll kein Hinderniß gelegt werden. 
Eodem Artikel 13. 
§. 172. 
Zur Erzeugung des Papiers bestehet die nachfol 
gende Ordnung: 
Hofkanzley=Decret vom 15. Juny 1754. 
A. 
Von dem Unterschiede, Aussuchen, und der Zubereitung der 
Hadern. 
Es ist bekannt, daß nach den verschiedenen Gat 
tungen des guten, mittleren, oder schlechten Papiers 
auch die Hadern nach ihrer besseren und schlechteren Ei 
genschaft müssen unterschieden werden; daß derwegen die 
feineren Hadern zum Post-Papier, die schlechteren aber 
zum Kanzley-, Concept, und sofort die schlechtesten zum 
Fließ=Papier zu verarbeiten seyn; daher müssen die fein 
sten Hadern ausgesucht, die darinnen befindlichen Nähte 
aufgetrennet, oder die Hadern selbst ausgeschlossen wer 
den. Die Hadern werden dann durch das Schlagen, 
oder Reiben trocken geputzt. Wenn hierauf diese also ge 
riebenen und ausgesuchten Hadern durch eine scharfe 
Lauge wohl gebleichet werden, so ist kein Zweifel übrig, 
daß daraus das schönste, feinste, weißeste Papier zube 
reitet werden könne. Allein da diese Bleichung, die doch 
ohne großen Kosten, auch ohne großer Bemühung ge 
schehen kann, vielen Papiermachern zu fremd, unbequem, 
unanständig, und mühsam zu seyn scheinen dürfte, so 
kann es bey der bekannten gewöhnlichen und bequemen 
Faulung bleiben, welche auf folgende Weise veranstaltet 
wird:
	        
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