— 146 Entsprechend -
ergiebt sich für Kz die Differenz:
(S— 1). aa ai + ag + aa... + ag u. s. f. für Ka... K.
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Je nachdem diese Differenzen einen positiven oder einen
negativen Wert ergeben, ist der Pflichtteil nach der Herzfelderschen
Formel zu klein oder geht über das Minimum hinaus, das sich
nach der reinen Anrechnung ergiebt.
§ 14.
B. Die Verfahrensarten bei unzureichender
Pflichtteilsmasse.
I. Das Verfahren der verhältnismäßigen
Minderung der Pflichtteile ist durch unseren eingehenden ¬
Nachweis der Unrichtigkeit dieses Verfahrens bei der
Erbteilsberechnung im Falle der Kollation bereits insofern gerichtet, ¬
als durch es weder Gleichheit unter den Pflichtteilsberechtigten ¬
erzeugt werden kann, weil der Abzug der Zuwendung ¬
nicht voll, sondern nur in einem Teilbetrag geschieht,
noch die Anrechnungswirkung zu Gunsten des Erblassers aus dem
gleichen Grunde vollständig eintreten kann.
Unter dem deutschen B. G. B. ist die verhältnismäßige
Minderung nicht mehr zur Anwendung gebracht worden und auch
Gebiet des österreichischen B. G. B. kann sie im Hinblick
im
auf
die abweichenden Meinungen von Ofner') undKrainz
als herrschend betrachtet werden.
nicht
II. Den Pflichtteil in der Weise festzustellen, daß man den
minder Bedachten zunächst so hohe Vorauszuteilungen macht, daß
sie dem Bestbedachten gleichgestellt oder möglichst nahe gebracht
werden (vgl. oben § 12 A III), zeigt sich auf den ersten Blick
als grober Verstoß gegen das Wesen des Pflichtteils, denn wäre
z. B. die Zuwendung des einzigen bedachten Kindes (ai) noch im
Nachlasse, so würde an dem so vergrößerten Nachlasse jedem
dem Planckschen Beispiel nach der Herzfelderschen Rechnung ein Zuwenig für Ki von
0,0375 und ein Zuviel für Kz von 0,0375 im Vergleich zur reinen Anrechnung.
(Sechste Anrechnungsart.)
*) Vgl. oben § 12 unter A II g.P (S. 121),
2) II § 530 unter 2 (S. 602).