Volltext : Tecklenburg, Adolf: Lebzeitige Zuwendungen in ihrer Einwirkung auf die Erb- und Pflichtteilsberechnung nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

—  146  Entsprechend -
  ergiebt  sich  für  Kz  die  Differenz:
(S—  1).  aa  ai  +  ag  +  aa...  +  ag  u.  s.  f.  für  Ka...  K.
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Je  nachdem  diese  Differenzen  einen  positiven  oder  einen
negativen  Wert  ergeben,  ist  der  Pflichtteil  nach  der  Herzfelderschen
Formel  zu  klein  oder  geht  über  das  Minimum  hinaus,  das  sich
nach  der  reinen  Anrechnung  ergiebt.
§  14.
B.  Die  Verfahrensarten  bei  unzureichender
Pflichtteilsmasse.
I.  Das  Verfahren  der  verhältnismäßigen
Minderung  der  Pflichtteile  ist  durch  unseren  eingehenden ¬
  Nachweis  der  Unrichtigkeit  dieses  Verfahrens  bei  der
Erbteilsberechnung  im  Falle  der  Kollation  bereits  insofern  gerichtet, ¬
  als  durch  es  weder  Gleichheit  unter  den  Pflichtteilsberechtigten ¬
  erzeugt  werden  kann,  weil  der  Abzug  der  Zuwendung ¬
  nicht  voll,  sondern  nur  in  einem  Teilbetrag  geschieht,
noch  die  Anrechnungswirkung  zu  Gunsten  des  Erblassers  aus  dem
gleichen  Grunde  vollständig  eintreten  kann.
Unter  dem  deutschen  B.  G.  B.  ist  die  verhältnismäßige
Minderung  nicht  mehr  zur  Anwendung  gebracht  worden  und  auch
Gebiet  des  österreichischen  B.  G.  B.  kann  sie  im  Hinblick
im
auf
die  abweichenden  Meinungen  von  Ofner')  undKrainz
als  herrschend  betrachtet  werden.
nicht
II.  Den  Pflichtteil  in  der  Weise  festzustellen,  daß  man  den
minder  Bedachten  zunächst  so  hohe  Vorauszuteilungen  macht,  daß
sie  dem  Bestbedachten  gleichgestellt  oder  möglichst  nahe  gebracht
werden  (vgl.  oben  §  12  A  III),  zeigt  sich  auf  den  ersten  Blick
als  grober  Verstoß  gegen  das  Wesen  des  Pflichtteils,  denn  wäre
z.  B.  die  Zuwendung  des  einzigen  bedachten  Kindes  (ai)  noch  im
Nachlasse,  so  würde  an  dem  so  vergrößerten  Nachlasse  jedem
dem  Planckschen  Beispiel  nach  der  Herzfelderschen  Rechnung  ein  Zuwenig  für  Ki  von
0,0375  und  ein  Zuviel  für  Kz  von  0,0375  im  Vergleich  zur  reinen  Anrechnung.
(Sechste  Anrechnungsart.)
*)  Vgl.  oben  §  12  unter  A  II  g.P  (S.  121),
2)  II  §  530  unter  2  (S.  602).
            
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