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§. 162.
Hinsichtlich der Verfertigung maßhältiger Geschirre
ist der §. 315. des I. Theils nachzusehen.
II. Absatz.
Von der Spiegelmacherey, Glasschleiferey, und Glasschneiderey.
§. 163.
Zur Beförderung der Glasschleiferey wurde folgendes ¬
verordnet:
1tens: In Rücksicht der Ertheilung der Befugnisse
zur Errichtung von Glasschleifereyen ist nach den liberalsten ¬
Grundsätzen vorzugehen, und die Erlangung solcher
Befugnisse, denen, die sich darum bewerben, auf alle
Art zu erleichtern.
2tens: Den Unternehmern von Glasschleifereyen,
oder von Glasfabriken, die zugleich die Schleiferey, besonders ¬
jene der Judenmaßgläser, betreiben, ist durch
eine Ausgleichung zu gewähren, daß ihnen leichter, als
anderen, die Führung des kaiserlichen Adlers gestattet
oder ein Landesfabriksbefugniß ertheilt werde.
3tens: Ausgezeichnete Fortschritte der einen oder der
andern Unternehmung in der Glasschleiferey sind entweder ¬
unmittelbar von Seite der Landesstelle durch eine ermunternde ¬
Belobung zu belohnen, und öffentlich bekannt
zu machen, oder nach Umständen zur höhern Kenntniß zu
bringen.
Hofkammer=Verordnung vom 6., und GubernialVerordnung ¬
vom 10. November 1810.
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