Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  162.
Hinsichtlich  der  Verfertigung  maßhältiger  Geschirre
ist  der  §.  315.  des  I.  Theils  nachzusehen.
II.  Absatz.
Von  der  Spiegelmacherey,  Glasschleiferey,  und  Glasschneiderey.
§.  163.
Zur  Beförderung  der  Glasschleiferey  wurde  folgendes ¬
  verordnet:
1tens:  In  Rücksicht  der  Ertheilung  der  Befugnisse
zur  Errichtung  von  Glasschleifereyen  ist  nach  den  liberalsten ¬
  Grundsätzen  vorzugehen,  und  die  Erlangung  solcher
Befugnisse,  denen,  die  sich  darum  bewerben,  auf  alle
Art  zu  erleichtern.
2tens:  Den  Unternehmern  von  Glasschleifereyen,
oder  von  Glasfabriken,  die  zugleich  die  Schleiferey,  besonders ¬
  jene  der  Judenmaßgläser,  betreiben,  ist  durch
eine  Ausgleichung  zu  gewähren,  daß  ihnen  leichter,  als
anderen,  die  Führung  des  kaiserlichen  Adlers  gestattet
oder  ein  Landesfabriksbefugniß  ertheilt  werde.
3tens:  Ausgezeichnete  Fortschritte  der  einen  oder  der
andern  Unternehmung  in  der  Glasschleiferey  sind  entweder ¬
  unmittelbar  von  Seite  der  Landesstelle  durch  eine  ermunternde ¬
  Belobung  zu  belohnen,  und  öffentlich  bekannt
zu  machen,  oder  nach  Umständen  zur  höhern  Kenntniß  zu
bringen.
Hofkammer=Verordnung  vom  6.,  und  GubernialVerordnung ¬
  vom  10.  November  1810.
10  *
            
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