thumbs : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

Siebentes  Cap.  Von  d.  zeitl.  u.  örtl.  Grenz.  d.  Anwendbark.  d.  Privatrechtsn.  143
können  die  bereits  früher  gezeugten  unehelichen  Kinder  sofort  auf  Anerkennung ¬
  der  Vaterschaft  und  Einräumung  aller  Rechte,  welche  das
neue  Gesetz  den  unehelichen  Kindern  zuerkennt,  klagen  60.
Die
Legitimation  unehelicher  Kinder  per  subsequens  matrimonium
richtet  sich  nach  den  Gesetzen  der  Zeit,  da  die  Ehe  geschlossen  wurde.
VI.  Erbrecht.  A.  Testament.  Nach  der  ausdrücklichen  wiederholt ¬
  getroffenen  Bestimmung  der  österreichischen  Gesetzgebung  wird
ein  unter  der  Herrschaft  des  alten  Gesetzes  errichtetes  Testament  in
allen  Beziehungen  nach  den  Vorschriften  des  alten  Gesetzes  beurtheilt, ¬
  sollte  auch  der  Erblasser  erst  unter  der  Herrschaft  des  neuen
Gesetzes  gestorben  sein  61.  Dieß  gilt  somit  nicht  bloß  in  Ansehung
der  Form  des  Testaments  (Nr.  VII)  und  der  Handlungsfähig
keit  des  Testators  62,  sondern  auch  in  Ansehung  der  Rechtsfähigkeit ¬
  des  Testators,  der  Erbfähigkeit  der  Erben  und  Legatare  63
60)  Vgl.  Savigny  S.  329.  530,  Weber  S.  79—82,  Koch  I  §  36
Nr.  III.  —  Unsere  österr.  Schriftsteller  behaupten  in  der  Regel  das  Gegentheil
und  sind  somit  der  Ansicht,  daß  ein  unter  der  Herrschaft  des  französischen  Rechts
gezeugtes  uneheliches  Kind  auch  nach  Einführung  des  a.  b.  G.  B.  nicht  auf  Anrkennung ¬
  der  Vaterschaft  klagen  könne;  vgl.  z.  B.  Winiwarter  I  S.  70,
Stubenrauch  I  S.  90.  Wenn  sich  diese  Schriftsteller  für  ihre  Ansicht  stets  auf
einen  in  Pratobevera's  Materialien  (II  S.  354—361)  dargestellten  Rechtsfall
beziehen,  so  geschieht  diese  Berufung  ohne  allen  Grund,  da  es  sich  1)  bei  der
Referirung  jenes  Rechtsfalls  lediglich  darum  handelte,  dem  §  163  a.  b.  G.  B.  in
legislativer  Beziehung  den  Vorzug  vor  dem  a.  340  des  Cod.  civ.  zu  vindiciren,
und  da  2)  nur  am  Schluß  im  Vorübergehen  die  Frage  angeregt  wird,  ob  das
früher  erzeugte  uneheliche  Kind  unter  der  Herrschaft  des  a.  b.  G.  B.  auf  Anerkennung ¬
  der  Vaterschaft  klagen  könne  (S.  360).
Diese  Frage  wird  wie  gesagt  nur
angeregt  nicht  entschieden;  der  Darsteller  jenes  Rechtsfalls  scheint  sich  aber  der  im
Text  vertretenen  Ansicht  zuzuneigen.
64)  Absatz  V  des  Kundmachungspat.  v.  1.  Juni  1844,  Hofdecr.  v.  16.  Nov.
1814:  —  „haben  S.  k.  k.  Majestät  zu  erklären  geruht  daß  —  überhaupt  zufolge
des  V.  Absatzes  des  Kundmachungspatents  u.  §  5  des  a.  b.  G.  B.  die  vor  der
Wirksamkeit  desselben  errichteten  letzten  Willenserklärungen,  obschon  der  Tod  des
Erblassers  späterhin  erfolgte,  nicht  nur  in  Hinsicht  auf  die  Giltigkeit  der  äußeren
Form,  sondern  auch  in  Hinsicht  auf  den  Inhalt  nach  den  früher  zur  Zeit  der  Errichtung ¬
  bestandenen  Gesetzen  zu  beurtheilen  seien.“  Kundmachungspat.  für  Ungarn
und  Siebenbürgen  Art.  XII  Nr.  2  Abs.  3,  vgl.  Note  63.
62)  Vgl.  Savigny  S.  462.  463.  Daher  bleibt  z.  B.  ein  nach  ungarischem
Recht  von  einem  Minderjährigen  nach  erreichtem  12.  Lebensjahr  über  sein  selbsterworbenes ¬
  Vermögen  errichtetes  Testament  auch  unter  der  Herrschaft  des  bürgerl.
Gesetzbuchs  (§  569)  giltig.
63)  Mit  Unrecht  behauptet  Stubenrauch  I  S.  88  lit.  a,  daß  nach  österr.
Recht  die  Erbfähigkeit  der  Bedachten  lediglich  nach  den  zur  Zeit  des  Erbanfalls
            
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