Siebentes Cap. Von d. zeitl. u. örtl. Grenz. d. Anwendbark. d. Privatrechtsn. 143
können die bereits früher gezeugten unehelichen Kinder sofort auf Anerkennung ¬
der Vaterschaft und Einräumung aller Rechte, welche das
neue Gesetz den unehelichen Kindern zuerkennt, klagen 60.
Die
Legitimation unehelicher Kinder per subsequens matrimonium
richtet sich nach den Gesetzen der Zeit, da die Ehe geschlossen wurde.
VI. Erbrecht. A. Testament. Nach der ausdrücklichen wiederholt ¬
getroffenen Bestimmung der österreichischen Gesetzgebung wird
ein unter der Herrschaft des alten Gesetzes errichtetes Testament in
allen Beziehungen nach den Vorschriften des alten Gesetzes beurtheilt, ¬
sollte auch der Erblasser erst unter der Herrschaft des neuen
Gesetzes gestorben sein 61. Dieß gilt somit nicht bloß in Ansehung
der Form des Testaments (Nr. VII) und der Handlungsfähig
keit des Testators 62, sondern auch in Ansehung der Rechtsfähigkeit ¬
des Testators, der Erbfähigkeit der Erben und Legatare 63
60) Vgl. Savigny S. 329. 530, Weber S. 79—82, Koch I § 36
Nr. III. — Unsere österr. Schriftsteller behaupten in der Regel das Gegentheil
und sind somit der Ansicht, daß ein unter der Herrschaft des französischen Rechts
gezeugtes uneheliches Kind auch nach Einführung des a. b. G. B. nicht auf Anrkennung ¬
der Vaterschaft klagen könne; vgl. z. B. Winiwarter I S. 70,
Stubenrauch I S. 90. Wenn sich diese Schriftsteller für ihre Ansicht stets auf
einen in Pratobevera's Materialien (II S. 354—361) dargestellten Rechtsfall
beziehen, so geschieht diese Berufung ohne allen Grund, da es sich 1) bei der
Referirung jenes Rechtsfalls lediglich darum handelte, dem § 163 a. b. G. B. in
legislativer Beziehung den Vorzug vor dem a. 340 des Cod. civ. zu vindiciren,
und da 2) nur am Schluß im Vorübergehen die Frage angeregt wird, ob das
früher erzeugte uneheliche Kind unter der Herrschaft des a. b. G. B. auf Anerkennung ¬
der Vaterschaft klagen könne (S. 360).
Diese Frage wird wie gesagt nur
angeregt nicht entschieden; der Darsteller jenes Rechtsfalls scheint sich aber der im
Text vertretenen Ansicht zuzuneigen.
64) Absatz V des Kundmachungspat. v. 1. Juni 1844, Hofdecr. v. 16. Nov.
1814: — „haben S. k. k. Majestät zu erklären geruht daß — überhaupt zufolge
des V. Absatzes des Kundmachungspatents u. § 5 des a. b. G. B. die vor der
Wirksamkeit desselben errichteten letzten Willenserklärungen, obschon der Tod des
Erblassers späterhin erfolgte, nicht nur in Hinsicht auf die Giltigkeit der äußeren
Form, sondern auch in Hinsicht auf den Inhalt nach den früher zur Zeit der Errichtung ¬
bestandenen Gesetzen zu beurtheilen seien.“ Kundmachungspat. für Ungarn
und Siebenbürgen Art. XII Nr. 2 Abs. 3, vgl. Note 63.
62) Vgl. Savigny S. 462. 463. Daher bleibt z. B. ein nach ungarischem
Recht von einem Minderjährigen nach erreichtem 12. Lebensjahr über sein selbsterworbenes ¬
Vermögen errichtetes Testament auch unter der Herrschaft des bürgerl.
Gesetzbuchs (§ 569) giltig.
63) Mit Unrecht behauptet Stubenrauch I S. 88 lit. a, daß nach österr.
Recht die Erbfähigkeit der Bedachten lediglich nach den zur Zeit des Erbanfalls