Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 2)

Bürgschaft.  §.  478.
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Hauptschuldners  fruchtlos  sein  wird5;  4)  wenn  eine  Klage  gegen
den  Hauptschuldner  gar  nicht  begründet  ist6;  5)  wenn  der  Bürge
auf  die  Rechtswohlthat  verzichtet  hat';  6)  wenn  er  die  Bürgschaft ¬
  arglistigerweise  abgeleugnet  hats.  °  —
5  Die  Insolvenz  des  Hauptschuldners  ist  notorisch.  —  Diese,  wie  die  folgende ¬
  Ausnahme,  sind  ebenfalls  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich  enthalten;  aber
beide  sind  zweifellos.  Vgl.  Nov.  99  c.  1  und  Girtanner  S.  437—438,
Dernburg  Pfandrecht  II  S.  384.  Seuff.  Arch.  XIV.  34.
6  Der  Hauptschuldner  ist  nur  naturaliter  verpflichtet.  Der  Hauptschuldner
ist  durch  eine  Einrede  gedeckt,  welche  dem  Bürgen  nicht  zu  Gute  kommt.  Der
Bürge  hat  sich  für  eine  ungültige  Verbindlichkeit  in  Kenntniß  ihrer  Ungültigkeit, ¬
  oder  für  den  nun  eingetretenen  Fall  der  Aufhebung  der  Hauptschuld  verbürgt. ¬
  S.  über  diese  Fälle  §.  477  Nr.  1.  Im  Einzelnen  ist  aber  zu  be511 ¬

merken,  daß  das  beneficium  excussionis  nicht  wegfaull,  wenn  der  Hauptschuldner
durch  ein  vom  Gläubiger  mit  ihm  abgeschlossenes  pactum  de  non  petendo  in
personam  gedeckt  ist  (§.  477  Note  15);  das  Gegentheil  annehmen,  würde  heißen,
es  von  der  Willkühr  des  Gläubigers  abhängig  machen,  ob  der  Bürge  die  ihm
gesetzlich  zustehende  Rechtswohlthat  genießen  soll,  oder  nicht.  Girtanner
S.  247;  über  1.  15  §.  1  D.  h.  t.  s.  §.  479  Note  7.  Seuff.  Arch.  VI  40.
Anders  natürlich,  wenn  der  Bürge  sich  damit  einverstanden  erklärt  hat,  daß
das  pactum  nur  dem  Hauptschuldner  zu  Gute  kommen  solle,  wie  in  dem  Falle
bei  Seuff.  Arch.  IV.  43  (pactum  de  non  petendo  in  tempus).
7  Genügt  genereller  Verzicht?  Der  Verzicht  muß  so  speziell  sein,  daß
daraus  erkannt  werden  kann,  es  habe  diese  bestimmte  Rechtswohlthat  dem
Bewußtsein  des  Verzichtenden  vorgeschwebt.  Vgl.  1.  4  §.  4  D.  si  quis  caut.
2.  11,  1.  1  D.  si  quis  in  ius  voc.  2.  5.  Girtanner  S.  436,  Holzschuher
§.  311  Nr.  2.  Vgl.  Seuff.  Arch.  XI.  40.  Ein  Verzicht  liegt  auch  in  dem
Versprechen,  an  einem  bestimmten  Tage  Zahlung  leisten  zu  wollen.  Seuff.
Arch.  XIV.  33.  Liegt  ein  Verzicht  auch  in  der  Erklärung,  als  Selbstschuldner
haften  zu  wollen?  Die  Frage  wird  bejaht  von  Girtanner  S.  240  fg.
319  fg.  und  von  den  bei  Holzschuher  §.  311  Nr.  11.  c  Genaunten;  ferner
bei  Seuff.  Arch.  III.  167,  IV.  226,  V.  132,  VII.  312,  XIII.  223,  XVII.  36.
Ist  aber  die  oben  (§.  293  Note  7.  8)  vorgetragene  Auffassung  der  Nov.  99
c.  1  richtig,  so  ist  auf  Grund  dieser  Novelle  zu  behaupten,  daß  der  Bürge
durch  eine  solche  Erklärung  zwar  das  Recht,  Vorausklage,  nicht  aber  das
Recht,  gleichzeitige  Belangung  des  Hauptschuldners  zu  verlangen,  verliere.
8  Arg.  1.  10  §.  1  D.  h.  t.  Für  die  Ausdehnung  ist  von  jeher  die  herrschende ¬
  Meinung  gewesen.  Girtanner  S.  208.  229.  239  fg.  453.  454.
9  Vielfach  ist  behauptet  worden,  die  Rechtswohlthat  falle  auch  unter  Kaufleuten ¬
  weg  (vgl.  Nov.  4  c.  3  §.  1  und  die  nicht  glossirte  Nov.  136).  Girtanner ¬
  S.  236  fg.  454  fg.  Das  HGB.  (Art.  281  Abs.  2)  schließt  sie  aus,
„wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäft  auf  Seiten  des  Hauptschuldners
hervorgeht,  oder  wenn  die  Bürgschaft  selbst  ein  Handelsgeschäft  ist“.  —  Nach
            
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