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bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter nicht
andere, der Verzollung an der Zwischenlinie noch unterliegende ¬
Artikel beygepackt sind?
3tens: In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, ¬
und den übrigen Provinzen der Monarchie haben
in so fern als dieser Tariff nicht schon besondere Bestimmungen ¬
enthält, die über, diesen Verkehr in der Zollund ¬
Dreyßigstordnung enthaltenen allgemeinen, oder durch
specielle Verordnungen ausgesprochenen Grundsätze in
Anwendung zu kommen.
4tens: Dagegen wurden aber auch vom Tage der
Kundmachung die unter der Post 1. und 2. genannten
Artikel im ganzen Umfange der Monarchie als außer Handel ¬
gesetzt erklärt, und kann deren Einfuhr nur auf besondere ¬
Bewilligung gegen Paß, und Entrichtung des zur
näheren Bezeichnung mit größern Ziffern ausgedrückten
Einfuhrszolles Statt finden.
Hofkammer=Verordnung vom 20. Juny, GubernialCurrende =
vom 14. July 1819.