Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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bleiben,  welche  sich  überzeugen  müssen,  ob  darunter  nicht
andere,  der  Verzollung  an  der  Zwischenlinie  noch  unterliegende ¬
  Artikel  beygepackt  sind?
3tens:  In  dem  Verkehr  mit  Ungarn,  Siebenbürgen, ¬
  und  den  übrigen  Provinzen  der  Monarchie  haben
in  so  fern  als  dieser  Tariff  nicht  schon  besondere  Bestimmungen ¬
  enthält,  die  über,  diesen  Verkehr  in  der  Zollund ¬
  Dreyßigstordnung  enthaltenen  allgemeinen,  oder  durch
specielle  Verordnungen  ausgesprochenen  Grundsätze  in
Anwendung  zu  kommen.
4tens:  Dagegen  wurden  aber  auch  vom  Tage  der
Kundmachung  die  unter  der  Post  1.  und  2.  genannten
Artikel  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  als  außer  Handel ¬
  gesetzt  erklärt,  und  kann  deren  Einfuhr  nur  auf  besondere ¬
  Bewilligung  gegen  Paß,  und  Entrichtung  des  zur
näheren  Bezeichnung  mit  größern  Ziffern  ausgedrückten
Einfuhrszolles  Statt  finden.
Hofkammer=Verordnung  vom  20.  Juny,  GubernialCurrende =
  vom  14.  July  1819.
            
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