Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Leuten  ist  zwar  auf  Jahrmärkten  und  Kirchtagen  der
freye  Verkauf  ihres  Geschirres  gestattet,  jedoch  das  Hausiren ¬
  damit  außer  dieser  Zeit  verbothen.
Hofresolution  vom  5.  Februar  1752.  detto  vom  11.
September  1762.
Kein  Sammer,  Kraxentrager  oder  Störer  darf  Hafnerarbeit ¬
  (das  Majelick=Geschirr  ausgenommen)  feil  haben
oder  damit  außer  Jahrmärkten  Hausiren.
Handwerks=Ordnung  für  Klagenfurt  Artikel  11.
§.  157.
Vermög  einer  Eröffnung  des  Guberniums  in  Laibach ¬
  wurde  erkannt,  daß  einige  zum  Verkauf  ausgebothene ¬
  Reifnitzer  Töpfergeschirre  nach  angestellten  Versuchen  als
der  menschlichen  Gesundheit  schädlich  seyen,  und  daß  diese
Schädlichkeit  nur  durch  eine  gute  Glasur  hintangehalten
werden  könne.
Zur  Vorbeugung  gegen  Unglücksfälle  wurde  die  Veranlassung ¬
  getroffen,  daß  künftig  alle  Töpferarbeit  vor
dem  Verkaufe  untersucht  werde,  wodurch  bey  gefundener
Unschädlichkeit  ein  förmliches  Certificat  nach  dem  beygedruckten ¬
  Muster  ausgestellt  wird.
Aus  diesen  von  dem  Gubernium  zu  Laibach  ergriffenen ¬
  Maßregeln  nahm  die  Landesstelle  in  Grätz  die  Veranlassung, ¬
  den  Verkauf  der  Töpferwaren,  welche  nicht
mit  der  Marke  des  Fabrikanten,  und  wenn  die  Verkäufer
nicht  mit  dem  von  dem  Reifnitzer  Wundarzte  als  Geschirrbeschauer ¬
  bestätigten  Certificate  der  Bezirksobrigkeit  Reifnitz ¬
  versehen  sind,  nicht  zu  gestatten.
Gubernial=Verordnung  vom  2.  November  1826.
            
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