16.1.1.2.
Der Entwurf des neuen Umsatzsteuergesetzes
(Popitz)
693
24. Jährg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1919 Heft 17/18.
694
anderen Lasten vor. Hierin hat man eine unzu-
lässige Beeinträchtigung des Rechtes der Hypotheken-
gläubiger erblickt. Wenn man aber bedenkt, daß,
je größer die Belastung des Grundstücks durch
Hypotheken ist, der Reichsnotzins immer kleiner
wird, daß ferner der Wert des Grundbesitzes außer-
ordentlich stark gestiegen ist, und daß schließlich
auch jede Grundsteuer den Hypotheken vorgeht, so
wird man kaum von einer unzulässigen Beeinträchti-
gung der Hypothekengläubiger sprechen können.
Weitere Vorschriften regeln das Recht der Ab-
lösung der Tilgungsraten in Teilbeträgen für den Fall
des Todes, der Auswanderung oder des Konkurses
des Abgabepflichtigen und die Teilung eines mit
dem Reichsnotzins belasteten Grundstücks. Im
Falle des Todes des Abgabepflichtigen ist die Rente
in voller Höhe fällig, die Fortzahlung der Rente
kann jedoch den Erben gestattet werden (§ 33).
Die Berechtigung des Abgabepflichtigen, die
Abgabe ganz oder teilweise in bar oder durch Hingabe
anderer Vermögenswerte zu entrichten, ist grund-
sätzlich durch § 36 festgelegt. Werden Barzahlungen
vor dem 1. April geleistet, so werden 5 v. H., und
werden sie vom 1. April bis 30. September 1920
geleistet, so werden 2 v. H. vergütet (§ 35). Bar-
zahlung ist auch die Hingabe von unverzinslichen
Schatzanweisungen. Besonders bevorzugt sind die
Zeichner von Kriegsanleihe. Sie können die selbstge-
zeichneten Stücke bei den 5prozentigen zum Nennwert
und bei den 4V2%igen zu einem entsprechenden Kurse
bis zum 31. Dez. 1920 an Zahlungsstatt hingeben. Son-
stige Reichsanleihen, also auch nicht selbstgezeichnete
Kriegsanleihe, werden bis zu dem gleichen Termin zum
festgestellten Steuerkurse angenommen (§ 37). Um
noch darüber hinaus dem Abgabepflichtigen Zahlungs-
möglichkeiten und Zahlungserleichterungen zu ge-
währen, wird eine besondere Anstalt mit eigner
Rechtspersönlichkeit gegründet, die reichsmündel-
sichere Wertpapiere bis zum 31. Dez. 1920 zum fest-
gestellten Steuerkurse, andere Werte, und nach dem
31. Dez. 1920 alle Werte nach den Bestimmungen
einer besonderen Satzung annimmt, die der Reichs-
rat erlassen soll (§ 38). Mit der Annahme der Ver-
mögenswerte durch die Anstalt wird der Abgabe-
pflichtige in Höhe des Annahmewertes von der
Abgabe befreit; die Anstalt tritt alsdann dem Reiche
gegenüber an die Stelle des Abgabeschuldners
(§ 39). Weitere Vorschriften regeln die Abgabe-
pflicht des. Ausländers, der nach dem Auslände
zurückkehrt (§ 41), die vorläufige Veranlagung einer
Erbschaft, bei der die Erben noch nicht ermittelt
sind (§42), das Recht der Inhaber von Fideikommissen,
Hausgütern oder Lehen oder Stammgütern, das ge-
bundene Vermögen für die Zahlung der Abgabe
in Anspruch zu nehmen (§ 43), das rechtliche Ver-
hältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den Abkömmlingen bei fortgesetzter Gütergemein-
schaft für die Haftung und Zahlung der Vermögens-
abgabe (§ 44). Um Zweifel auszuschließen, wird
ferner in § 45 besonders vorgeschrieben, daß der
Vorerbe berechtigt ist, den auf die Vorerbschaft
entfallenden Teil der Abgabe aus dem Vermögen
der Vorerbschaft nach dem auf das Gesamtvermögen
entfallenden Abgabesatz zu entnehmen. Von be-
sonderer Bedeutung ist die Vorschrift, daß innerhalb
dreier Jahre, auch ohne daß neue Tatsachen vor-
liegen, eine Berichtigung oder Neuveranlagung statt-
finden kann. Innerhalb des gleichen Zeitraumes
werden auch die Steuerkurse und Steuerwerte neu
nachgeprüft und von neuem festgesetzt (§ 47). Die
Berichtigung, Neuveranlagung und Nachprüfung hat
aber stets den 31. Dez. 1919 als Stichtag für die Be-
wertung der Vermögensteile zugrunde zu legen. Ist
durch bestimmte Ereignisse das Vermögen eines Ab-
gabepflichtigen um mehr als den fünften Teil gemindei t,
so kann er eine Neuveranlagung mit dem Stichtag
vom 31. Dez. 1920 und 31. Dez. 1921 verlangen
(§ 48). Um die Härte, die in der Heranziehung der
Ausländsdeutschen zu der Abgabe in vielen Fällen
liegen kann, zu mildern, ist nach § 50 der Reichs-
minister der Finanzen ermächtigt, unter bestimmten
Voraussetzungen diesen Abgabepflichtigen die Ab-
gabe ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Verzettelung der Einnahmen der Vermögens-
abgabe soll vorgebeugt werden. Es ist daher
ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Einnahmen aus
den Tilgungsbeträgen ausschließlich zur Abminderung
der Reichsschuld zu verwenden sind.
Dei* Entwurf des neuen Umsatzsteuer-
gesetzes.
Vom Geh. Regierungsrat Dr. Popitz, vortr. Rat im
Reichsfinanzministerium, Berlin.
1. Die Umsatzsteuer wird in der Gestalt, die
ihr nach dem Entwurf gegeben werden soll, dem
Volke kaum weniger eindringlich, als die hohen
Steuern vom Einkommen und Vermögen zeigen,
unter welchen furchtbaren Druck die Folgen von Krieg
und innerem Zusammenbruch und die Friedensbe-
dingungen das deutsche Wirtschaftsleben stellen. Die
Beträge, die jährlich aufgebracht werden müssen,
machen den größeren Teil alles dessen aus, was
Arbeit und Kapital bei vollster Anspannung zu leisten
vermögen. Unmittelbar aus Einkommen und Ver-
mögen lassen sich die Summen nicht herausbringen,
denn es müßte nicht nur jede Unternehmungslust,
sondern überhaupt jeden Lebensmut lähmen, wenn
dem einzelnen nur ein ganz geringer Teil seines
Einkommens gelassen würde. Die Finanzlage Deutsch-
lands gibt ein praktisches Beispiel dafür, daß der
Satz, daß jede Steuer aus dem Einkommen schließlich
gezahlt werden muß, zwar theoretisch zweifellos
richtig ist; aber die daraus von manchen Seiten
gezogene Forderung, es könne nur eine Steuer, die
unmittelbare Kürzung jedes Einkommens, geben,
praktisch völlig undurchführbar ist und psychologisch
falsch gedacht ist. Wer 5000 M. verdient und davon
3000 M. bar zahlen soll, hat so, wie der Mensch
einmal ist, nur zwei Möglichkeiten: entweder er
drückt sich betrügerisch um die Zahlungspflicht
herum, oder er arbeitet nur so viel, daß er den
Minimalbetrag gerade erzielt, den ihm auch der
Steuerfiskus lassen muß. Und daß die reichen und
wohlhabenden Leute, selbst wenn man ihnen nur 10
oder 20% ihres Einkommens ließe, nicht genügend
aufbringen könnten, daß vielmehr nach der sozialen
Struktur des deutschen Volkes die ITauptsteuerquelle
erst bei den kleinen Einkommen fließt, aus ihnen
also große Prozentsätze herausgeholt werden müßten,
ist eine Wahrheit, die leider nicht selten verkannt
wird. So tritt denn mit elementarer Ueberzeugungs-
kraft die Forderung hervor, auf mittelbarem Wege
aus der Wirtschaft die nötigen Beträge herauszuholen.
Die besonderen Verbrauchssteuern können nicht
ausreichen. Es bedarf einer allgemeinen Verbrauchs-
1*