Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Ein  Großhafen  auf  den  Glasform  mit  rechter
Maß  von  zweyen  Stückchen  und  einen  Sturz  darüber;
Ein  Krug  auf  dreyßig  Viertel,  —  ein  Knopf,
eine  gevierte  Kachel,  —  und  an  Küchengeschirr ¬
  klein  und  groß  60  Stücke.
Eodem.
Das  Meisterstück  ist  von  dem  Zunftmeister  zu  prüfen.
Eodem  Artikel  7.
Jeder  Gesell,  der  in  Kärnthen  Meister  werden  will,
soll  auf  das  Handwerk  3  Jahre  gewandert  haben.
Handwerks=Ordnung  für  Klagenfurt  Artikel  8.
Für  Klagenfurt  sind  folgende  Gegenstände  als  Meisterstück ¬
  vorgeschrieben:  Ein  großer  Hafen  auf  den  Glasform ¬
  von  2  Stücken,  1  Elle  hoch,  und  3  Viertel  weit,
mit  einem  Sturze;  —  Ein  Krug  pr.  30  Viertel,  und  1
Stück  Ofen.
Wird  das  Meisterstück  nicht  für  gut  erkannt,  so
ist  der  Meisterrechtswerber  zur  Erlangung  des  Meisterrechtes ¬
  nicht  geeignet,  und  soll  das  Handwerk  besser  zu
erlernen,  und  auf  weitere  Zeit  zur  Verfertigung  einer
neuen  Probe  verwiesen  werden.
Für  die  Aufnahme  als  Meister  bey  diesem  Handwerke ¬
  ist  das  Fordergeld  mit  1  fl.  30  kr.,  dann  3  fl.
und  die  Meistertare  mit  20  fl.  in  die  Lade  zu  bezahlen.
Handwerks=Ordnung  für  Klagenfurt  Artikel  6.
§.  153.
Die  Auflaggebühr  für  Meister  und  Gesellen  ist  alle
Quatember  mit  1  Schilling  in  die  Lade  zu  erlegen.
Eodem  Artikel  5.
            
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