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Ordnung nach, wie ein jeder seine Ware zur Beschau
gebracht, schleunig abfertigen, auch auf die Eigenschaft
und Beschaffenheit der Ware genau Obsicht tragen, die
gerechte und untadelhaft befundene — mit dem gewöhnli
chen Beschausiegel subtil und deutlich siegeln, die unge
rechte hingegen unbesiegelt lassen, und nach publicirter
Ordnung zur Bestrafung anzeigen, von jedem Stücke der
beschauten Ware ein mehreres nicht, als was ausgesetzt
ist, abfordern, mich auch weder durch Gunst, noch Un
gunst, Freund- oder Feindschaft, am allerwenigsten aber
durch Beschenkungen und Gaben von deme, was billig
ist, abwendig machen lassen wolle; so wahr mir Gott
helfe. Amen.
§. 144.
Die Hutmacher und andere Gewerbsleute, welche
sich beygehen lassen, Wolle, Leinwand, Sammt oder
Seide zu färben, sollen bestraft werden.
Handwerks=Ordnung für Steyermark Artikel 33.
Die höchsten Verordnungen bringen mit sich, daß
ein Gewerbe das andere keineswegs beeinträchtigen soll,
in dieser Gleichheit sollen die Tuchmacher den Färbern kei
nen Eingriff thun; wessentwegen ihnen dann auch alle Kipp
wie auch Ponceau, Carmoisin und andere hohe Far
ben gänzlich untersagt, die sogenannten Kesselfarben aber
in so weit verstattet werden, als solches bey den eigenen
Fabrikaten geschieht; deßwegen diesen auch für andere zu
färben nur in jenem Falle gestattet ist, wo es üblich ist.
Tuchmacher=Ordnung für Böhmen Artikel 26.
b) Seidenfärberey.
§. 145.
In Folge Hofkanzleydecrets vom 23. August 1773
wurden die für Wien verfaßten Artikel für die Seiden¬