Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Ordnung nach, wie ein jeder seine Ware zur Beschau 
gebracht, schleunig abfertigen, auch auf die Eigenschaft 
und Beschaffenheit der Ware genau Obsicht tragen, die 
gerechte und untadelhaft befundene — mit dem gewöhnli 
chen Beschausiegel subtil und deutlich siegeln, die unge 
rechte hingegen unbesiegelt lassen, und nach publicirter 
Ordnung zur Bestrafung anzeigen, von jedem Stücke der 
beschauten Ware ein mehreres nicht, als was ausgesetzt 
ist, abfordern, mich auch weder durch Gunst, noch Un 
gunst, Freund- oder Feindschaft, am allerwenigsten aber 
durch Beschenkungen und Gaben von deme, was billig 
ist, abwendig machen lassen wolle; so wahr mir Gott 
helfe. Amen. 
§. 144. 
Die Hutmacher und andere Gewerbsleute, welche 
sich beygehen lassen, Wolle, Leinwand, Sammt oder 
Seide zu färben, sollen bestraft werden. 
Handwerks=Ordnung für Steyermark Artikel 33. 
Die höchsten Verordnungen bringen mit sich, daß 
ein Gewerbe das andere keineswegs beeinträchtigen soll, 
in dieser Gleichheit sollen die Tuchmacher den Färbern kei 
nen Eingriff thun; wessentwegen ihnen dann auch alle Kipp 
wie auch Ponceau, Carmoisin und andere hohe Far 
ben gänzlich untersagt, die sogenannten Kesselfarben aber 
in so weit verstattet werden, als solches bey den eigenen 
Fabrikaten geschieht; deßwegen diesen auch für andere zu 
färben nur in jenem Falle gestattet ist, wo es üblich ist. 
Tuchmacher=Ordnung für Böhmen Artikel 26. 
b) Seidenfärberey. 
§. 145. 
In Folge Hofkanzleydecrets vom 23. August 1773 
wurden die für Wien verfaßten Artikel für die Seiden¬
	        
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