Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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der  andere  Schuld  trage,  auf  einem  Schreibeblatt  fleißig ¬
  vormerken,  um  sonach  mit  der  verdienten  Bestrafung
gegen  die  Uebertreter  dieser  Ordnung  vorgehen  zu  können.
Sollte  sich  jedoch  bey  wirklicher  Abnahme  des  Tuches  von
der  Rahm  entweder  durch  einschlagenden  Wind,  oder  anderwärtigen ¬
  unvorgesehenen  Zufall  ein  Ritz  in  der  Ware
ergeben,  und  selber,  durch  geschicktes  Zunähen  und  Verstreichung ¬
  wiederum  ausgeglichen  werden,  so  ist  dieser
Ritz  mit  Einlegung  eines  sichtbaren  Zeichens  zu  bemerken, ¬
  um  damit  sich  die  Schneider,  wenn  ihm  dergleichen
Tuch  zur  Verarbeitung  in  die  Hand  kömmt,  in  dem  Zuschneiden ¬
  so  verhalten  könne,  daß  dieser  unvorsetzlich  verletzte ¬
  Theil  dem  Verbraucher  unnachtheilig  werde.
Tuchmacher=Ordnung  §.  24.
Betrügliche  Färbungen,  es  geschehe  aus  Vorsatz  oder
Mangel  an  genugsamer  Wissenschaft,  sind  unter  Confiscations=Strafe ¬
  der  Ware  oder  des  Werthes  derselben,  und
nach  Umständen  auch  unter  Gewerbsverlust  verbothen.
Eodem  Artikel  26.
Daher  die  Tuchmacherordnung  bey  den  Zünften  jährlich ¬
  zwey  Mahl  bey  sonstiger  Verantwortung  der  ZunftInspectoren, ¬
  Commissäre,  und  Geschwornen,  vorgelesen
werden  soll.
Eodem  Artikel  27.
Formel  des  Eides,  welchen  die  Beschaumeister ¬
  im  Tuchwesen  abzulegen  haben.
Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  einen  körperlichen  Eid
daß,  nachdem  ich  N.  N.  zu  einem  Beschaumeister  der  Tücher ¬
  bestellt  worden,  ich  bey  diesem  Amte  die  allerhöchst
ausgemessene  Tuchordnung  vor  Augen  haben,  und  zur  Beschaue ¬
  willig  bezeigen,  den  Tuchmacher,  und  zwar  der
            
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