132
der andere Schuld trage, auf einem Schreibeblatt fleißig ¬
vormerken, um sonach mit der verdienten Bestrafung
gegen die Uebertreter dieser Ordnung vorgehen zu können.
Sollte sich jedoch bey wirklicher Abnahme des Tuches von
der Rahm entweder durch einschlagenden Wind, oder anderwärtigen ¬
unvorgesehenen Zufall ein Ritz in der Ware
ergeben, und selber, durch geschicktes Zunähen und Verstreichung ¬
wiederum ausgeglichen werden, so ist dieser
Ritz mit Einlegung eines sichtbaren Zeichens zu bemerken, ¬
um damit sich die Schneider, wenn ihm dergleichen
Tuch zur Verarbeitung in die Hand kömmt, in dem Zuschneiden ¬
so verhalten könne, daß dieser unvorsetzlich verletzte ¬
Theil dem Verbraucher unnachtheilig werde.
Tuchmacher=Ordnung §. 24.
Betrügliche Färbungen, es geschehe aus Vorsatz oder
Mangel an genugsamer Wissenschaft, sind unter Confiscations=Strafe ¬
der Ware oder des Werthes derselben, und
nach Umständen auch unter Gewerbsverlust verbothen.
Eodem Artikel 26.
Daher die Tuchmacherordnung bey den Zünften jährlich ¬
zwey Mahl bey sonstiger Verantwortung der ZunftInspectoren, ¬
Commissäre, und Geschwornen, vorgelesen
werden soll.
Eodem Artikel 27.
Formel des Eides, welchen die Beschaumeister ¬
im Tuchwesen abzulegen haben.
Ich N. N. schwöre zu Gott einen körperlichen Eid
daß, nachdem ich N. N. zu einem Beschaumeister der Tücher ¬
bestellt worden, ich bey diesem Amte die allerhöchst
ausgemessene Tuchordnung vor Augen haben, und zur Beschaue ¬
willig bezeigen, den Tuchmacher, und zwar der