Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Die  Färber  haben  einen  Eid  nach  der  folgenden  Formel ¬
  abzulegen:
Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  einen
eine
körperlichen  Eid,  demnach  Ihre  k.  k.  Majestät
Tuchordnung  einzuführen,  und  unter  andern  eine  besondere ¬
  Instruction,  wie  sich  ein  jeder  künftighin  zu  verhalten
habe,  vorzuschreiben  befunden,  so  will  ich  dem  zufolge
genau  nachkommen,  und  zwar  keine  eigenmächtige  Färbertaxe, ¬
  außer  es  würde  selbe  bey  steigenden  Farbzeugpreisen
von  der  Behörde  erhöhet,  einführen;  an  die  geblaute
schwarze  Tücher,  zum  Unterschiede  deren  andern  ungeblauten ¬
  das  vorgeschriebene  Zeichen,  so  wie  auch  bey  den  andern ¬
  Farben  den  ausgemessenen  Unterschied  instructionsmäßig ¬
  beobachten,  überhaupt  aber  allen  deme  genau  nachkommen, ¬
  was  ferner  verordnet;  und  weder  durch  mich  noch
meine  Leute  entweder  durch  das  lange  Kochen,  oder  daß
die  Tücher  zu  eng  im  Kessel  liegen,  den  Tuchmachern
einen  Schaden  zuzufügen.  So  wahr  mir  Gott  helfe.
Eodem.
Vermög  dieser  für  Böhmen  ergangenen  Tuchordnung ¬
  werden  die  Tuchmacher,  Walker,  Tuchscherer  und
Färber  hinsichtlich  der  Verfertigung  und  Zubereitung  guter ¬
  und  echter  Tücher  durch  beeidete  Beschauer  überwacht.
Es  kommt  vorzüglich  darauf  an,  daß  in  die  Schuldigkeit ¬
  aller  zur  Tucherzeugung  nothwendig  concurrirenden
Professionisten  das  nöthige  Einsehen  beobachtet  werde,
und  dieses  kann  am  füglichsten  und  verläßlichsten  geschehen, ¬
  wenn  das  Tuch  das  letzte  Mahl  auf  die  Rahm  geschlagen ¬
  wird,  durch  die  schon  erwähnten  geschwornen
Beschauer  eine  genaue  und  pflichtmäßige  Besichtigung  vorgenommen, ¬
  folglich  die  Fehler,  Mängel,  und  Gebrechen ¬
  des  Walkers,  so  wie  des  Tuchscherers  und  Färbers
beurtheilet  werden.  Die  Beschauer  sollen  sich  demnach  hierbey ¬
  mit  aller  Vorsichtigkeit  verhalten,  in  was  einer  oder
            
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