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Die Färber haben einen Eid nach der folgenden Formel ¬
abzulegen:
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen
eine
körperlichen Eid, demnach Ihre k. k. Majestät
Tuchordnung einzuführen, und unter andern eine besondere ¬
Instruction, wie sich ein jeder künftighin zu verhalten
habe, vorzuschreiben befunden, so will ich dem zufolge
genau nachkommen, und zwar keine eigenmächtige Färbertaxe, ¬
außer es würde selbe bey steigenden Farbzeugpreisen
von der Behörde erhöhet, einführen; an die geblaute
schwarze Tücher, zum Unterschiede deren andern ungeblauten ¬
das vorgeschriebene Zeichen, so wie auch bey den andern ¬
Farben den ausgemessenen Unterschied instructionsmäßig ¬
beobachten, überhaupt aber allen deme genau nachkommen, ¬
was ferner verordnet; und weder durch mich noch
meine Leute entweder durch das lange Kochen, oder daß
die Tücher zu eng im Kessel liegen, den Tuchmachern
einen Schaden zuzufügen. So wahr mir Gott helfe.
Eodem.
Vermög dieser für Böhmen ergangenen Tuchordnung ¬
werden die Tuchmacher, Walker, Tuchscherer und
Färber hinsichtlich der Verfertigung und Zubereitung guter ¬
und echter Tücher durch beeidete Beschauer überwacht.
Es kommt vorzüglich darauf an, daß in die Schuldigkeit ¬
aller zur Tucherzeugung nothwendig concurrirenden
Professionisten das nöthige Einsehen beobachtet werde,
und dieses kann am füglichsten und verläßlichsten geschehen, ¬
wenn das Tuch das letzte Mahl auf die Rahm geschlagen ¬
wird, durch die schon erwähnten geschwornen
Beschauer eine genaue und pflichtmäßige Besichtigung vorgenommen, ¬
folglich die Fehler, Mängel, und Gebrechen ¬
des Walkers, so wie des Tuchscherers und Färbers
beurtheilet werden. Die Beschauer sollen sich demnach hierbey ¬
mit aller Vorsichtigkeit verhalten, in was einer oder