Zweites Buch. Muster und Modelle.
300
schaft nicht geltend machen können, nicht gerügt werden, sondern nur
der Mangel der Neuheit. Nach § 13 gilt übrigens derjenige, welcher
nach Mafsgabe des § 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das
Musterregister angemeldet oder niedergelegt hat, bis zum Gegenbeweise
als Urheber. Er hat daher im Prozesse sein Urheberrecht nicht zu beweisen, ¬
vielmehr hat der sich auf den Mangel des Urheberrechts stützende
Gegner diesen Mangel zu beweisen. Wird der Mangel bewiesen, ergiebt
sich also, dafs der Inhaber des Musterrechts nicht der Urheber des
Musters ist, noch auch der Rechtsnachfolger des Urhebers in dem Musterrecht, ¬
so hat dies lediglich die Folge, dafs der wahre Urheber oder
dessen Rechtsnachfolger nicht sowohl die Löschung des für den Anmelder
eingetragenen Musters als vielmehr dessen Übertragung auf ihn beanspruchen -
kann. Der Anmelder des Musters unterliegt somit lediglich
demjenigen, der ein besseres Recht zum Muster nachweist — vorausgesetzt, -
dals er oder sein Rechtsvorgänger das Muster dem wahren
Urheber oder dessen Rechtsvorgänger entnommen haben. Die von einzelnen -
Gerichten geübte Praxis, die Eintragung eines Musters dann zu
verweigern, wenn der Anmelder keine Firma besitzt, ist offensichtlich
im Widerspruch mit dem Inhalt des Abs. 2 § 9 des Gesetzes.
Kollision mehrerer Eintragungen. Unerörtert läfst das Gesetz
den Fall, dafs ein und dasselbe Muster nach einander von mehreren
Personen zur Anmeldung und Eintragung gebracht wird. Da eine
Prüfung nicht stattfindet, so ist die Möglichkeit ohne weiteres gegeben.
Ist nachweislich eine der mehreren anmeldenden Personen Inhaberin, und
hat nachweislich die andere Anmelderin — mag sie nun vor oder nach
der eigentlichen Urheberin ihre Anmeldung vollzogen haben — ihr Muster
der anderen Anmelderin entlehnt, so hat die letztere ihr ausschliefsliches
Recht auf das Muster auf Grund ihrer erweislichen Urheberschaft im
Wege der Negatorien- oder der Feststellungsklage geltend zu machen;
eine Löschung des unberechtigten Eintrags kann sie aber weder beanspruchen -
noch herbeiführen.
Ist aber nicht zu erweisen, dafs der spätere Anmelder das Muster
dem ersten Anmelder oder umgekehrt entnommen hat, so wird § 13 des
Gesetzes einen Ausweg bieten, insofern dann die durch diesen Paragraphen -
begründete Vermutung der Urheberschaft in Wirksamkeit tritt,
mithin dem ersten Anmelder die Stellung eines Urhebers gegen jeden
späteren Anmelder, von denen der erste nicht erweislich das Muster entnommen -
hat, gesichert ist und somit ersterem gegen letzteren gleichfalls
die Negatorien- und Feststellungsklage zusteht.
§ 2. Formelle Voraussetzungen. Das Musterrecht bezw. der Muster
schutz entsteht nicht schon durch die Thatsache der längere Zeit hindurch ¬
erfolgenden Benutzung eines Musters im Verkehr.1
1) R. G. vom 22. Jan. 1898; Jurist. Wschr. 1898, Nr. 18—22. S. 172.