Metadaten : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Zweites  Buch.  Muster  und  Modelle.
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schaft  nicht  geltend  machen  können,  nicht  gerügt  werden,  sondern  nur
der  Mangel  der  Neuheit.  Nach  §  13  gilt  übrigens  derjenige,  welcher
nach  Mafsgabe  des  §  7  das  Muster  oder  Modell  zur  Eintragung  in  das
Musterregister  angemeldet  oder  niedergelegt  hat,  bis  zum  Gegenbeweise
als  Urheber.  Er  hat  daher  im  Prozesse  sein  Urheberrecht  nicht  zu  beweisen, ¬
  vielmehr  hat  der  sich  auf  den  Mangel  des  Urheberrechts  stützende
Gegner  diesen  Mangel  zu  beweisen.  Wird  der  Mangel  bewiesen,  ergiebt
sich  also,  dafs  der  Inhaber  des  Musterrechts  nicht  der  Urheber  des
Musters  ist,  noch  auch  der  Rechtsnachfolger  des  Urhebers  in  dem  Musterrecht, ¬
  so  hat  dies  lediglich  die  Folge,  dafs  der  wahre  Urheber  oder
dessen  Rechtsnachfolger  nicht  sowohl  die  Löschung  des  für  den  Anmelder
eingetragenen  Musters  als  vielmehr  dessen  Übertragung  auf  ihn  beanspruchen -
  kann.  Der  Anmelder  des  Musters  unterliegt  somit  lediglich
demjenigen,  der  ein  besseres  Recht  zum  Muster  nachweist  —  vorausgesetzt, -
  dals  er  oder  sein  Rechtsvorgänger  das  Muster  dem  wahren
Urheber  oder  dessen  Rechtsvorgänger  entnommen  haben.  Die  von  einzelnen -
  Gerichten  geübte  Praxis,  die  Eintragung  eines  Musters  dann  zu
verweigern,  wenn  der  Anmelder  keine  Firma  besitzt,  ist  offensichtlich
im  Widerspruch  mit  dem  Inhalt  des  Abs.  2  §  9  des  Gesetzes.
Kollision  mehrerer  Eintragungen.  Unerörtert  läfst  das  Gesetz
den  Fall,  dafs  ein  und  dasselbe  Muster  nach  einander  von  mehreren
Personen  zur  Anmeldung  und  Eintragung  gebracht  wird.  Da  eine
Prüfung  nicht  stattfindet,  so  ist  die  Möglichkeit  ohne  weiteres  gegeben.
Ist  nachweislich  eine  der  mehreren  anmeldenden  Personen  Inhaberin,  und
hat  nachweislich  die  andere  Anmelderin  —  mag  sie  nun  vor  oder  nach
der  eigentlichen  Urheberin  ihre  Anmeldung  vollzogen  haben  —  ihr  Muster
der  anderen  Anmelderin  entlehnt,  so  hat  die  letztere  ihr  ausschliefsliches
Recht  auf  das  Muster  auf  Grund  ihrer  erweislichen  Urheberschaft  im
Wege  der  Negatorien-  oder  der  Feststellungsklage  geltend  zu  machen;
eine  Löschung  des  unberechtigten  Eintrags  kann  sie  aber  weder  beanspruchen -
  noch  herbeiführen.
Ist  aber  nicht  zu  erweisen,  dafs  der  spätere  Anmelder  das  Muster
dem  ersten  Anmelder  oder  umgekehrt  entnommen  hat,  so  wird  §  13  des
Gesetzes  einen  Ausweg  bieten,  insofern  dann  die  durch  diesen  Paragraphen -
  begründete  Vermutung  der  Urheberschaft  in  Wirksamkeit  tritt,
mithin  dem  ersten  Anmelder  die  Stellung  eines  Urhebers  gegen  jeden
späteren  Anmelder,  von  denen  der  erste  nicht  erweislich  das  Muster  entnommen -
  hat,  gesichert  ist  und  somit  ersterem  gegen  letzteren  gleichfalls
die  Negatorien-  und  Feststellungsklage  zusteht.
§  2.  Formelle  Voraussetzungen.  Das  Musterrecht  bezw.  der  Muster
schutz  entsteht  nicht  schon  durch  die  Thatsache  der  längere  Zeit  hindurch ¬
  erfolgenden  Benutzung  eines  Musters  im  Verkehr.1
1)  R.  G.  vom  22.  Jan.  1898;  Jurist.  Wschr.  1898,  Nr.  18—22.  S.  172.
            
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