Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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wenn  er  keines  zahlt,  aufgedungen,  und  nach  dieser  Zeit,
wenn  er  die  nöthigen  Fähigkeiten  besitzt,  freygesprochen.
Handwerks=Ordnung  für  Wien  vom  28.  August
1773.  Artikel  10.
Für  Ausfertigung  des  Lehrbriefes  ist  mit  Inbegriff ¬
  der  Schreibgebühr  und  Stempel  4  fl.  zu  bezahlen.
Eodem.
§.  135.
Als  Meisterstück  sollen  folgende  Gegenstände  verfertiget ¬
  werden;  ein  Cabriolletsessel  mit  Armen,  ein  rundes
Canapee,  und  ein  Pavillon=Bett  auf  französische  Art;
auch  soll  bey  Verfertigung  des  vorgeschriebenen  Meisterstückes ¬
  zwischen  Meisterssöhnen  und  andern  Gesellen  kein  Unterschied ¬
  gemacht  werden.
Eodem  Artikel  11.
§.  136.
Die  Tapezierer  in  Grätz  zahlen  kein  Auflaggeld,
sondern  sie  repartiren  die  Kosten,  welche  sie  zu  bestreiten
haben,  unter  sich,  nehmen  aber  zur  Bestreitung  ihrer  Auslagen ¬
  das  Aufdinggeld  mit  1  fl.  30  kr.,  und  in  eben
diesem  Betrage  die  Freysprechgebühr  mit  1  fl.  30  kr.
X.  Absatz.
Zeugdruckerey.
§.  137.
Hierher  gehört  die  Kattun-  und  die  Leinwanddruckerey. ¬
  Beyde  dieser  Beschäftigungen  gehören  zu  diesen
§.  vidi  II.  Theil  §.  1.  Nro.  63.
            
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