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furti, condictio furtiva, actio vi bonorum raptorum, ¬
u. a. m.
Wenn aber ein Schade, weder bey einem Contracte
vorkömmt, noch in einem besondern benannten Verbrechen =
seinen Grund, sondern sich auf andere Art ereignet
hat; so kan solcher entweder von einem Menschen,
oder von einem unvernüuftigen Thiere, oder von
einer leblosen Sache herruͤhren.
§. 1204.
Wenn ein Mensch, er sey sein eigner Herr
oder nicht, Jemanden auser einem geschlossenen
Contract, und nicht durch ein besonderes Verbrechen, =
auf widerrechtliche Art, es sey nun vorsätzlich, =
oder aus Unvorsichtigkeit Schaden zugefügt
hat, so heißt dieses überhaupt ein widerrechtlicher =
Schade, eine bösliche Beschädigung =
ohne Recht (damnum injuria datum) und wird
im römischen Rechte unter die
Privatverbrechen gerechnet. =
—
Jst dieser Mensch
sein eigner Herr (homo ¬
sui juris) und hat er zu der
Zeit, da er den Schaden
angerichtet, den Gebrauch des Verstandes und der Vernunft =
gehabt; so heißt dieses damnum injuria datum in
specie, und es findet deshalb actio L. Aquiliae Statt.
Ist hingegen ein Mensch, der sein eigner Herr ist, zu
der Zeit, als er Jemanden Schaden zugefuͤgt hat, verstandeslos ¬
(demens) gewesen, so haftet er actione in
fuctum. Denn ein verstandesloser Mensch kan, weil
ihm weder dolus, noch culpa beygemessen werden kan,
kein Verbrechen begehen, und actione L. Aquiliae nicht
belangt werden h). Weil es jedoch der natürlichen Billig =
=
L. 5. §. 2. D. ad L. Aquil.