Full text : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (5)

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furti,  condictio  furtiva,  actio  vi  bonorum  raptorum, ¬
  u.  a.  m.
Wenn  aber  ein  Schade,  weder  bey  einem  Contracte
vorkömmt,  noch  in  einem  besondern  benannten  Verbrechen =
  seinen  Grund,  sondern  sich  auf  andere  Art  ereignet
hat;  so  kan  solcher  entweder  von  einem  Menschen,
oder  von  einem  unvernüuftigen  Thiere,  oder  von
einer  leblosen  Sache  herruͤhren.
§.  1204.
Wenn  ein  Mensch,  er  sey  sein  eigner  Herr
oder  nicht,  Jemanden  auser  einem  geschlossenen
Contract,  und  nicht  durch  ein  besonderes  Verbrechen, =
  auf  widerrechtliche  Art,  es  sey  nun  vorsätzlich, =
  oder  aus  Unvorsichtigkeit  Schaden  zugefügt
hat,  so  heißt  dieses  überhaupt  ein  widerrechtlicher =
  Schade,  eine  bösliche  Beschädigung =
  ohne  Recht  (damnum  injuria  datum)  und  wird
im  römischen  Rechte  unter  die
Privatverbrechen  gerechnet. =
  —
Jst  dieser  Mensch
sein  eigner  Herr  (homo ¬
  sui  juris)  und  hat  er  zu  der
Zeit,  da  er  den  Schaden
angerichtet,  den  Gebrauch  des  Verstandes  und  der  Vernunft =
  gehabt;  so  heißt  dieses  damnum  injuria  datum  in
specie,  und  es  findet  deshalb  actio  L.  Aquiliae  Statt.
Ist  hingegen  ein  Mensch,  der  sein  eigner  Herr  ist,  zu
der  Zeit,  als  er  Jemanden  Schaden  zugefuͤgt  hat,  verstandeslos ¬
  (demens)  gewesen,  so  haftet  er  actione  in
fuctum.  Denn  ein  verstandesloser  Mensch  kan,  weil
ihm  weder  dolus,  noch  culpa  beygemessen  werden  kan,
kein  Verbrechen  begehen,  und  actione  L.  Aquiliae  nicht
belangt  werden  h).  Weil  es  jedoch  der  natürlichen  Billig =
 =
  L.  5.  §.  2.  D.  ad  L.  Aquil.
            
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