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§. 125.
Die Grätzer Posamentirer-Innung hat sich zwar
verwendet, daß in Zukunft Meisterrechte auf die Schnür
macherey nur den Posamentirern verliehen werden mögen,
wurde aber abgewiesen, weil dieser Zweig der Beschäfti
gung der freyen Benützung überlassen ist, und mit dem
Gewerbe der Posamentirer in keiner so engen Verwandt
schaft steht, daß nicht auch ein anderer, der kein Posa
mentirer ist, ein Meisterrecht hierauf erlangen könnte.
Es versteht sich jedoch, daß derjenige, welcher bey die
sem Zweige der Beschäftigung die Rechte eines förmli
chen Meisters in Anspruch zu nehmen wünscht, vorläu
fig das Meisterrecht auf die gewöhnliche Art zu erwir
ken, das Meisterstück zu verfertigen, und sich der In
nung incorporiren zu lassen hat.
Hof=Verordnung vom 26. August, Gubernial
Verordnung vom 3. September 1824.
VIII. Absatz.
Seilerey.
§. 126.
Wenn ein Meister einen Lehrjung aufdingen will,
so soll er den Jungen dem versammelten Handwerke vor
stellen, den Geburts oder Legitimationsbrief desselben dem
Handwerke vorlegen, welches den Jungen auf 3 oder 4
Jahre aufdingt.
Handwerks=Ordnung für Grätz vom 1. December
1753 Artikel 6.
Die Freysagung des Lehrjungen nach vollstreckter
Lehrzeit hat ebenfalls vor dem versammelten Handwerke
zu geschehen.
Eodem Artikel 6.