Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

120 
§. 125. 
Die Grätzer Posamentirer-Innung hat sich zwar 
verwendet, daß in Zukunft Meisterrechte auf die Schnür 
macherey nur den Posamentirern verliehen werden mögen, 
wurde aber abgewiesen, weil dieser Zweig der Beschäfti 
gung der freyen Benützung überlassen ist, und mit dem 
Gewerbe der Posamentirer in keiner so engen Verwandt 
schaft steht, daß nicht auch ein anderer, der kein Posa 
mentirer ist, ein Meisterrecht hierauf erlangen könnte. 
Es versteht sich jedoch, daß derjenige, welcher bey die 
sem Zweige der Beschäftigung die Rechte eines förmli 
chen Meisters in Anspruch zu nehmen wünscht, vorläu 
fig das Meisterrecht auf die gewöhnliche Art zu erwir 
ken, das Meisterstück zu verfertigen, und sich der In 
nung incorporiren zu lassen hat. 
Hof=Verordnung vom 26. August, Gubernial 
Verordnung vom 3. September 1824. 
VIII. Absatz. 
Seilerey. 
§. 126. 
Wenn ein Meister einen Lehrjung aufdingen will, 
so soll er den Jungen dem versammelten Handwerke vor 
stellen, den Geburts oder Legitimationsbrief desselben dem 
Handwerke vorlegen, welches den Jungen auf 3 oder 4 
Jahre aufdingt. 
Handwerks=Ordnung für Grätz vom 1. December 
1753 Artikel 6. 
Die Freysagung des Lehrjungen nach vollstreckter 
Lehrzeit hat ebenfalls vor dem versammelten Handwerke 
zu geschehen. 
Eodem Artikel 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer