— 29
II. Prozessuale Ansprüche.
§. 4.
Haftung nach Streitbeginn.
Der Umstand, dafs der Prozefs begonnen, die Litiskontestation ¬
stattgefunden hat, bewirkt, wie bei allen Ansprüchen, -
so auch bei der Vindication, eine gesteigerte Haftung ¬
des Verpflichteten. Zweck der gesteigerten Haftung
ist, dem siegreichen Kläger den Aufschub der Erfüllung
nicht nachteilig zu machen. In welchem Umfange diese
Steigerung bei der Eigentumsklage eintritt, unterliegt sowohl -
betreffs des Unterganges der Hauptsache, als betreffs
der Früchte manchem Zweifel. Darauf näher einzugehen,
schien mir hier nicht geboten, weil dieser Punkt die Richtung ¬
unserer Untersuchung nicht direkt berührt, besonders
aber, weil ich den bisherigen Darstellungen nichts beizufügen ¬
habe und bei dem Quellenstande eine überzeugende
Lösung nicht für möglich halte.
Wichtig ist uns vor allem die Natur dieses Anspruchs.
Angeknüpft an den prozessualen Umstand der Litiskontestation, ¬
an ein gewisses Stadium des Prozefsverhältnisses,
wird er mit Recht als ein prozessualer bezeichnet und
ist als solcher wesentlich verschieden von den vor diesem
Zeitpunkte entstehenden Ansprüchen aus dem materiellen
Rechtsverhältnisse. Der Umstand tritt klar hervor bei der
römischen Auffassung, dafs durch Litiskontestation der ursprüngliche ¬
Anspruch konsumirt, vernichtet wird, nur dafs
dann der gesamte Anspruch als eigenartiger erscheint.
Wenn dieser allein noch vorhandene Anspruch mehr ent1) -
Die Schwierigkeiten betreffen sowohl das Ausmafs der zu
ersetzenden Früchte als die Haftung für den Untergang der Sache.
Buchka, Einflufs des Prozesses S. 239 ff., 198 ff. Savigny, System
VI, 106 ff., 177 ff. Vangerow, I, §. 353 Anm. Windscheid, I,
§. 124 N. 6, II, §. 280 N. 12—15. Wächter, Pand. II, §. 143
Beil II.
2) Über diese Auffassung der Römer v. Savigny, System VI.
31 ff. Keller, Civ.-Pr. (ad 5) S. 284 ff. Bekker, Aktionen II, S.
177 ff. Windscheid, §. 124, N. 1.