24tens: diejenigen Meister, Hofbefreyte, und an
dere Befugte, wie nicht weniger die hiesigen Niederlags
Verwandten, und bürgerlichen Handelsleute, welche bis
her mit dieser Fabrikatur auf den schon angewohnten
Fuß ihren Verschleiß nach Ungarn und Siebenbürgen ge
habt, hinfüro weder darin gehemmet seyen, noch den un
garischen und siebenbürgischen auch griechischen Kaufleu
ten der Anlaß gegeben werde, sich darum an andere
Orte zu wenden, so sollen zwar die nach gedachten Kö
nigreich Ungarn und Siebenbürgen bestellende Gold
und Silber=Fabrikaturen nach der bereits alldort gewöhn
lich und eingeführten Qualität, einstweilen noch ferner
hin zu machen erlaubet seyn, demjenigen aber, der sol
che zu verfertigen hat, obliegen, sothane Bestellung, ehe
er solch in Arbeit nimmt, bey Unserer N. Oe. Regierung
anzuzeigen, damit solche in dem Beschau- und Plombi
rungs= Amt ordentlich vorgemerket werden mögen, und
wenn die Waren verfertiget sind, solche zur Beschau da
hin zu bringen. Würde aber ein oder anderer Meister
hiervon die Anzeige zu thun, oder solche fertige Waren
in dem Amte beschauen zu lassen, unterlassen, so soll er
in die oben Artikel 23. ausgesetzte Strafe ohne anders
verfallen seyn. Uebrigens und
25tens: sollen nur allein wie schon oben Artikel 1.
gedacht worden, keine andere gold- und silberne Borten,
Spitzen, Points d' Espagne und übrige dergleichen
Fabrikaturen bey dem aufgestellten Beschau- und Plom
birungs-Amt plombiret werden, als diejenige, welche
nach Vorschrift dieser Ordnung in vollkommener aufrech
ten Qualität verfertigter befunden worden; die Plombi
rung selbst aber ohne das geringste Entgelt-geschehen,
und die fertigen Waren alle Tage in der Woche mit
Ausnahme der gebothenen Feyertage plombiret werden
können.