24tens: diejenigen Meister, Hofbefreyte, und andere =
Befugte, wie nicht weniger die hiesigen NiederlagsVerwandten, ¬
und bürgerlichen Handelsleute, welche bisher ¬
mit dieser Fabrikatur auf den schon angewohnten
Fuß ihren Verschleiß nach Ungarn und Siebenbürgen gehabt, ¬
hinfüro weder darin gehemmet seyen, noch den ungarischen ¬
und siebenbürgischen auch griechischen Kaufleuten ¬
der Anlaß gegeben werde, sich darum an andere
Orte zu wenden, so sollen zwar die nach gedachten Königreich ¬
Ungarn und Siebenbürgen bestellende Goldund ¬
Silber=Fabrikaturen nach der bereits alldort gewöhn
lich und eingeführten Qualität, einstweilen noch fernerhin ¬
zu machen erlaubet seyn, demjenigen aber, der solche ¬
zu verfertigen hat, obliegen, sothane Bestellung, ehe
er solch in Arbeit nimmt, bey Unserer N. Oe. Regierung
anzuzeigen, damit solche in dem Beschau- und Plombirungs= ¬
Amt ordentlich vorgemerket werden mögen, und
wenn die Waren verfertiget sind, solche zur Beschau dahin ¬
zu bringen. Würde aber ein oder anderer Meister
hiervon die Anzeige zu thun, oder solche fertige Waren
in dem Amte beschauen zu lassen, unterlassen, so soll er
in die oben Artikel 23. ausgesetzte Strafe ohne anders
verfallen seyn. Uebrigens und
25tens: sollen nur allein wie schon oben Artikel 1.
gedacht worden, keine andere gold- und silberne Borten,
Spitzen, Points d' Espagne und übrige dergleichen
Fabrikaturen bey dem aufgestellten Beschau- und Plombirungs-Amt ¬
plombiret werden, als diejenige, welche
nach Vorschrift dieser Ordnung in vollkommener aufrechten ¬
Qualität verfertigter befunden worden; die Plombirung ¬
selbst aber ohne das geringste Entgelt-geschehen,
und die fertigen Waren alle Tage in der Woche mit
Ausnahme der gebothenen Feyertage plombiret werden
können.