Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

24tens: diejenigen Meister, Hofbefreyte, und an 
dere Befugte, wie nicht weniger die hiesigen Niederlags 
Verwandten, und bürgerlichen Handelsleute, welche bis 
her mit dieser Fabrikatur auf den schon angewohnten 
Fuß ihren Verschleiß nach Ungarn und Siebenbürgen ge 
habt, hinfüro weder darin gehemmet seyen, noch den un 
garischen und siebenbürgischen auch griechischen Kaufleu 
ten der Anlaß gegeben werde, sich darum an andere 
Orte zu wenden, so sollen zwar die nach gedachten Kö 
nigreich Ungarn und Siebenbürgen bestellende Gold 
und Silber=Fabrikaturen nach der bereits alldort gewöhn 
lich und eingeführten Qualität, einstweilen noch ferner 
hin zu machen erlaubet seyn, demjenigen aber, der sol 
che zu verfertigen hat, obliegen, sothane Bestellung, ehe 
er solch in Arbeit nimmt, bey Unserer N. Oe. Regierung 
anzuzeigen, damit solche in dem Beschau- und Plombi 
rungs= Amt ordentlich vorgemerket werden mögen, und 
wenn die Waren verfertiget sind, solche zur Beschau da 
hin zu bringen. Würde aber ein oder anderer Meister 
hiervon die Anzeige zu thun, oder solche fertige Waren 
in dem Amte beschauen zu lassen, unterlassen, so soll er 
in die oben Artikel 23. ausgesetzte Strafe ohne anders 
verfallen seyn. Uebrigens und 
25tens: sollen nur allein wie schon oben Artikel 1. 
gedacht worden, keine andere gold- und silberne Borten, 
Spitzen, Points d' Espagne und übrige dergleichen 
Fabrikaturen bey dem aufgestellten Beschau- und Plom 
birungs-Amt plombiret werden, als diejenige, welche 
nach Vorschrift dieser Ordnung in vollkommener aufrech 
ten Qualität verfertigter befunden worden; die Plombi 
rung selbst aber ohne das geringste Entgelt-geschehen, 
und die fertigen Waren alle Tage in der Woche mit 
Ausnahme der gebothenen Feyertage plombiret werden 
können.
	        
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