21tens; der ganz grobe Stechzeug auch der ganz
grobe Anleg- und Glanz=Profal=Schnür, und dergleichen, ¬
sollen auf ein und zwey S. auch allenfalls nach
der Proportion auf dopplirte Seiden mit keinem andern,
als einen Nummero Siebner-Blett reich übersponnen
überhaupt aber aller Draht nicht übermäßig oder allzu
stark ausgeblettet werden.
22tens: Denen bey dem Beschau- und Plombirungs=Amt ¬
aufgestellten Beamten, wenn solche nach vorfallenden ¬
Erfordernissen auf Gutbefinden und Verordnung
Unserer N. Oe. Regierung die Werkstätte, und die auf
den Stühlen, oder sonst in den Zimmern in Arbeit stehende ¬
Waren visitiren, haben sowohl die bürgerlichen und
hofbefreyten Meister sammt ihren Gesellen, als auch die
Schutzverwandten, oder sonst auf andere Art Befugte
mit aller Bescheidenheit zu begegnen; welcher Meister oder
Gesell aber, oder sonst ein oder anderer, den diese Ordnung ¬
wegen seiner Arbeit angehet, sich gegen dieselben
setzen, oder ungebührlich aufführen dürfte, der verfällt in
eine unausbleibliche Geld= oder nach beschaffenen, Umständen ¬
in eine empfindliche Leibesstrafe. Gleicherweise sollen
23tens: diejenigen, welche eine oder mehrere Waren ¬
und Handarbeiten von geringerer Qualität verfertigen, ¬
als in gegenwärtiger Ordnung vorgeschrieben ist,
bey der erstmahligen Betretung eine Strafe von sechs
Reichsthaler, und bey der andermahligen zwölf Reichsthaler ¬
in die Commercien=Casse erlegen, sollte aber einer
das dritte Mahl betreten werden, so wird ihm nicht
nur nebst Sperrung der Werkstatt das Meisterrecht, Hoffreyheit, ¬
oder sonst zu arbeiten habende Befugniß völlig
benommen, sondern auch, da einer etwa wegen Vermischung ¬
des falschen Gold und Silbers mit dem guten
und also eines gar offenbaren Betrugs überwiesen würde, ¬
der soll nebst Confiscirung der Ware mit der
schärfesten Leibesstrafe beleget werden. Damit jedoch aber