Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

21tens;  der  ganz  grobe  Stechzeug  auch  der  ganz
grobe  Anleg-  und  Glanz=Profal=Schnür,  und  dergleichen, ¬
  sollen  auf  ein  und  zwey  S.  auch  allenfalls  nach
der  Proportion  auf  dopplirte  Seiden  mit  keinem  andern,
als  einen  Nummero  Siebner-Blett  reich  übersponnen
überhaupt  aber  aller  Draht  nicht  übermäßig  oder  allzu
stark  ausgeblettet  werden.
22tens:  Denen  bey  dem  Beschau-  und  Plombirungs=Amt ¬
  aufgestellten  Beamten,  wenn  solche  nach  vorfallenden ¬
  Erfordernissen  auf  Gutbefinden  und  Verordnung
Unserer  N.  Oe.  Regierung  die  Werkstätte,  und  die  auf
den  Stühlen,  oder  sonst  in  den  Zimmern  in  Arbeit  stehende ¬
  Waren  visitiren,  haben  sowohl  die  bürgerlichen  und
hofbefreyten  Meister  sammt  ihren  Gesellen,  als  auch  die
Schutzverwandten,  oder  sonst  auf  andere  Art  Befugte
mit  aller  Bescheidenheit  zu  begegnen;  welcher  Meister  oder
Gesell  aber,  oder  sonst  ein  oder  anderer,  den  diese  Ordnung ¬
  wegen  seiner  Arbeit  angehet,  sich  gegen  dieselben
setzen,  oder  ungebührlich  aufführen  dürfte,  der  verfällt  in
eine  unausbleibliche  Geld=  oder  nach  beschaffenen,  Umständen ¬
  in  eine  empfindliche  Leibesstrafe.  Gleicherweise  sollen
23tens:  diejenigen,  welche  eine  oder  mehrere  Waren ¬
  und  Handarbeiten  von  geringerer  Qualität  verfertigen, ¬
  als  in  gegenwärtiger  Ordnung  vorgeschrieben  ist,
bey  der  erstmahligen  Betretung  eine  Strafe  von  sechs
Reichsthaler,  und  bey  der  andermahligen  zwölf  Reichsthaler ¬
  in  die  Commercien=Casse  erlegen,  sollte  aber  einer
das  dritte  Mahl  betreten  werden,  so  wird  ihm  nicht
nur  nebst  Sperrung  der  Werkstatt  das  Meisterrecht,  Hoffreyheit, ¬
  oder  sonst  zu  arbeiten  habende  Befugniß  völlig
benommen,  sondern  auch,  da  einer  etwa  wegen  Vermischung ¬
  des  falschen  Gold  und  Silbers  mit  dem  guten
und  also  eines  gar  offenbaren  Betrugs  überwiesen  würde, ¬
  der  soll  nebst  Confiscirung  der  Ware  mit  der
schärfesten  Leibesstrafe  beleget  werden.  Damit  jedoch  aber
            
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