Volltext : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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dem  Hafen,  wo  der  Verkauf  Statt  finden  soll,  am  Eingang  des
Bureaux  des  Hafencapitains  (capitania  del  puerto)  und  in  der
Hauptstadt  des  Marine=Departements  zu  welchem  der  Hafen  gehört, =
  und  außerdem  wird  der  Verkauf  durch  alle  öffentlichen  Blätter
der  Provinz  bekannt  gemacht  1°).  Wird  ein  Schiff  verkauft,
während  es  in  See  ist,  so  bleibt  es  für  die  darauf  haftenden  Forderungen ¬
  sechs  Monate  nachdem  es  in  den  Hafen,  in  welchem  es
matriculirt  ist,  zurückkehrte  1*)  verhaftet.  Wegen  der  speciell  darauf ¬
  haftenden  Forderungen  kann  ein  Schiff  in  jedem  Hafen,  in
welchem  es  sich  gerade  befindet,  prosequirt  und  zum  öffentlichen
Verkaufe  gebracht  werden,  dagegen  kann  es  wegen  andrer  Forderungen ¬
  an  den  Eigner  nur  in  dem  Hafen  seiner  Matrikel,  und
das  ganze  Schiff  nie  wegen  einer  Forderung  an  einen  Parteigner
angehalten  werden,  wiewohl  gegen  das  Part  des  letzteren  die  Execution ¬
  gerichtet  werden  darf,  wenn  dadurch  die  Fahrt  des  Schiffes
nicht  gestört  wird.  Ein  Schiff  was  beladen  und  segelfertig  ist,
kann  nicht  für  Schulden  angehalten  werden;  außer  in  dem  einen
Falle,  da  die  Schuld  contrahirt  wurde,  um  dasselbe  für  die  bevorstehende ¬
  Reise  in  Stand  zu  setzen  und  auszurüsten;  fremde  Schiffe
nur,  wenn  die  Schuld  in  Spanien  und  zum  Nutzen  der  Schiffe
selbst  gemacht  wurde  12
Italien.  —  Schiffe,  die  auf  die  Rechte  nationaler  Sicilianischer ¬
  Schiffe  Anspruch  machen  wollen,  muͤssen  ganz  Sicilianischen
Unterthanen  gehören,  von  einem  eingebornen  oder  naturalisirten
Schiffer  gefuͤhrt  werden  und  eine  Equipage  haben,  von  der  wenigsten  zwey
Drittheile  Sicilianische  Unterthanen  sind  13).  Diese  nationalen
Schiffe  erhalten  eine  Nationalitätsacte.  Um  diese  zu  erlangen,  bringt  der
Eigner  ein  Certificat  über  die  Trächtigkeit  des  Schiffes  von  einem
Sachverständigen,  so  wie  eine  beglaubigte  Copie  der  Urkunden  über
seinen  Eigenthumstitel,  wenn  das  Schiff  aus  der  Fremde  einge10) ¬
  Art.  599.  600.  608.  eod.
11)  Art.  601.  eod.
12)  Cod.  de  com.  l.  c.  art.  602—606.
13)  Legge  di  navigazione  Sicil.  Rubrik  Atti  di  nationalità  art.  9.
            
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