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dem Hafen, wo der Verkauf Statt finden soll, am Eingang des
Bureaux des Hafencapitains (capitania del puerto) und in der
Hauptstadt des Marine=Departements zu welchem der Hafen gehört, =
und außerdem wird der Verkauf durch alle öffentlichen Blätter
der Provinz bekannt gemacht 1°). Wird ein Schiff verkauft,
während es in See ist, so bleibt es für die darauf haftenden Forderungen ¬
sechs Monate nachdem es in den Hafen, in welchem es
matriculirt ist, zurückkehrte 1*) verhaftet. Wegen der speciell darauf ¬
haftenden Forderungen kann ein Schiff in jedem Hafen, in
welchem es sich gerade befindet, prosequirt und zum öffentlichen
Verkaufe gebracht werden, dagegen kann es wegen andrer Forderungen ¬
an den Eigner nur in dem Hafen seiner Matrikel, und
das ganze Schiff nie wegen einer Forderung an einen Parteigner
angehalten werden, wiewohl gegen das Part des letzteren die Execution ¬
gerichtet werden darf, wenn dadurch die Fahrt des Schiffes
nicht gestört wird. Ein Schiff was beladen und segelfertig ist,
kann nicht für Schulden angehalten werden; außer in dem einen
Falle, da die Schuld contrahirt wurde, um dasselbe für die bevorstehende ¬
Reise in Stand zu setzen und auszurüsten; fremde Schiffe
nur, wenn die Schuld in Spanien und zum Nutzen der Schiffe
selbst gemacht wurde 12
Italien. — Schiffe, die auf die Rechte nationaler Sicilianischer ¬
Schiffe Anspruch machen wollen, muͤssen ganz Sicilianischen
Unterthanen gehören, von einem eingebornen oder naturalisirten
Schiffer gefuͤhrt werden und eine Equipage haben, von der wenigsten zwey
Drittheile Sicilianische Unterthanen sind 13). Diese nationalen
Schiffe erhalten eine Nationalitätsacte. Um diese zu erlangen, bringt der
Eigner ein Certificat über die Trächtigkeit des Schiffes von einem
Sachverständigen, so wie eine beglaubigte Copie der Urkunden über
seinen Eigenthumstitel, wenn das Schiff aus der Fremde einge10) ¬
Art. 599. 600. 608. eod.
11) Art. 601. eod.
12) Cod. de com. l. c. art. 602—606.
13) Legge di navigazione Sicil. Rubrik Atti di nationalità art. 9.