Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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4tens:  die  Farbe  der  Seide,  welche  mit  Gold
übersponnen  wird,  allezeit  etwas  höher,  als  der  Schweif
seyn;  die  Seide  zum  Anschweif  selbsten  aber  dem  schon  gemachten ¬
  Goldgespinnst  in  der  Farbe  so  viel  möglich,  gleich
kommen.  Die  Seide  hingegen,  welche  bey  den  silbernen ¬
  Borten  sowohl  zu  dem  Gespunnst,  als  zum  Anschweif ¬
  genommen  wird,  nicht  Milchweiß,  sondern  etwas
Perlweiß,  und  also  mit  der  Farbe  des  Silbers  völlig
übereinstimmen.
5tens:  Solle  zu  dem  Anschweif  der  Monsque
tair-  Dreß=  Plasch=  und  überlegten  Borten  eine  Spinnseide ¬
  von  drey  und  vier  S.  zu  gebrauchen  zwar  erlaubet
seyn,  jedoch  daß  von  drey  S.  niemahlen  mehr  als  ein
fach,  von  vier  S.  aber  nur  alsdann  zwey  Faden  in
eine  Pise  geschweifet  werden,  wo  es  das  Dessein,  und
gute  Ansehen  der  Arbeit  unumgänglich  erfordert.  Bey
den  Halb=Borten  hingegen  wird  sowohl  der  steife  als
schlappe  Grund  hiermit  völlig  abgestellet,  und  sollen  dieserley ¬
  Halb-Borten  fürohin  nur  mit  einem  puren  figuren
Pisen=  Grund  einfach  von  drey  und  vier  S.  Spinnseide, ¬
  nachdem  das  Dessein  solches  erheischet,  angeschweifet ¬
  werden.  Ueberhaupt  aber  wird  der  Gebrauch  aller
gewichsten  und  gedrehten,  oder  sonst  fälschlich  zugerichteten
Seiden,  besonders  der  Floretseiden,  und  des  Zwirns
wie  auch  des  leinernen  Garns  hierbey  gänzlich  verbothen.
6tens:  Soll  in  die  sowohl  goldene  als  silberne
Plasch=Borten  kein  feinerer  noch  gröberer  Plasch,  als  welcher ¬
  von  einem  ordentlichen  Nummero  Vierer-Draht  geblettet ¬
  worden,  verarbeitet,  sodann  aber
7tens:  das  bey  dem  Aufspinnen  in  der  Farbe  zuweilen ¬
  ungleich,  oder  blaser  laufende  Gold  ausgespolt,  und
zu  geringer  schmaler  Arbeit,  jedoch  mit  Beybehaltung
einerley  Farbe  gebrauchet;  indem
8tens:  alle  Borten  in  der  Arbeit  gleich  gut  geschlagen, ¬
  und  sowohl  bey  den  Plasch  als  faconirten  Gespunnst¬
            
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