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4tens: die Farbe der Seide, welche mit Gold
übersponnen wird, allezeit etwas höher, als der Schweif
seyn; die Seide zum Anschweif selbsten aber dem schon gemachten ¬
Goldgespinnst in der Farbe so viel möglich, gleich
kommen. Die Seide hingegen, welche bey den silbernen ¬
Borten sowohl zu dem Gespunnst, als zum Anschweif ¬
genommen wird, nicht Milchweiß, sondern etwas
Perlweiß, und also mit der Farbe des Silbers völlig
übereinstimmen.
5tens: Solle zu dem Anschweif der Monsque
tair- Dreß= Plasch= und überlegten Borten eine Spinnseide ¬
von drey und vier S. zu gebrauchen zwar erlaubet
seyn, jedoch daß von drey S. niemahlen mehr als ein
fach, von vier S. aber nur alsdann zwey Faden in
eine Pise geschweifet werden, wo es das Dessein, und
gute Ansehen der Arbeit unumgänglich erfordert. Bey
den Halb=Borten hingegen wird sowohl der steife als
schlappe Grund hiermit völlig abgestellet, und sollen dieserley ¬
Halb-Borten fürohin nur mit einem puren figuren
Pisen= Grund einfach von drey und vier S. Spinnseide, ¬
nachdem das Dessein solches erheischet, angeschweifet ¬
werden. Ueberhaupt aber wird der Gebrauch aller
gewichsten und gedrehten, oder sonst fälschlich zugerichteten
Seiden, besonders der Floretseiden, und des Zwirns
wie auch des leinernen Garns hierbey gänzlich verbothen.
6tens: Soll in die sowohl goldene als silberne
Plasch=Borten kein feinerer noch gröberer Plasch, als welcher ¬
von einem ordentlichen Nummero Vierer-Draht geblettet ¬
worden, verarbeitet, sodann aber
7tens: das bey dem Aufspinnen in der Farbe zuweilen ¬
ungleich, oder blaser laufende Gold ausgespolt, und
zu geringer schmaler Arbeit, jedoch mit Beybehaltung
einerley Farbe gebrauchet; indem
8tens: alle Borten in der Arbeit gleich gut geschlagen, ¬
und sowohl bey den Plasch als faconirten Gespunnst¬