Metadaten : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

Rechte  und  Pflichten  der  Rechtsanwälte.  §  20.  65
Mittheilung  von  der  Zulassung  seinen  Wohnsitz  genommen
hat,  oder  wenn  er  seinen  Wohnsitz  aufgibt.  Ferner  muß
die  Zulassung  bei  einem  Gerichte,  an  dessen  Sitze  der  Rechtsanwalt ¬
  nicht  wohnt,  zurückgenommen  werden,  wenn  er  die  Bestellung ¬
  eines  dort  wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten
einen  Monat  lang  versäumt  hat.!s  Die  Zurücknahme
geschieht  durch  die  Landesjustizverwaltung,  bei  dem  Reichsgerichte ¬
  durch  das  Präsidium,  nach  Anhörung  des  Rechtsanwaltes ¬
  und  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer.19
IV.  Die  Stellvertretung  eines  an  der  Ausübung  seines
Berufes  zeitweise  verhinderten  Rechtsanwaltes  kann  nur
einem  Rechtsanwalte  oder  einem  Rechtskundigen,  der  schon
wenigstens  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienste  beschäftigt
war,  übertragen  werden.?
§  20.
2.  Standesrechte  und  Standespflichten  der  Rechtsanwälte.
Die  Rechtsanwälte  sind  zwar  keine  eigentlichen  Staatsbeamten,1 ¬
  erscheinen  aber  trotzdem,  ähnlich  den  Gerichtsvollziehern, ¬
  nicht  als  bloße  Privatpersonen,  sondern  als
öffentliche  Organe"  mit  bestimmten  Standesrechten  und
Standespflichten.
I.  Die  Rechte  der  Rechtsanwälte  bestehen  in  Ansehung
der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vornehmlich  darin,  daß
in  allen  Sachen,  worauf  die  Civilproceßordnung  Anwendung ¬
  findet,  jeder  bei  einem  deutschen  Gerichte  zugelassene
Rechtsanwalt  befugt  ist,  vor  jedem  Gerichte  im  Deutschen
Der  sicherste  Beweis  liegt
18  Näheres  §§  21,  22  RAO.
in  ihrer  Fähigkeit  zur  Beglau19 ¬
  §§  23,  99  RAO.
bigung  von  Abschriften:  §  170
20  Näheres  §  25  RAO.
Abs.  2  CP.  S.  auch  §  5  Nr.  1,
Mot.  z.  Entw.  d.  RAO.
§§  17,  40  RAO.  u.  a.
S.  23  a.  E.
5
Fitting,  Civilproceß.  10.  Aufl.
            
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