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VI. Absatz.
Posamentirerey.
§. 115.
Jeder aufzunehmende Junge soll, er sey ein Mei
sterssohn oder nicht, drey Monathe lang vorher geprüfet
werden.
Läßt er die erforderliche Fähigkeit von sich spüren,
so ist er bey versammeltem Handwerke vor offener Lade
gegen Einlegung seines Taufscheines, und Stellung zweyer
Bürgen auf 5 Jahre, und wenn ihn der Lehrmeister durch
die Lehrzeit zu kleiden verspricht, auf sechs Jahre ordent
lich aufzudingen, und einzuschreiben, wofür das Aufding
geld mit 2 fl. zur Lade zu bezahlen, ihm aber jedes
Mahl die dreymonathliche Probezeit bey den Lehrjahren
zum guten zu rechnen kommt.
Handwerks=Ordnung Grätz am 7. Jänner 1774
Artikel 6.
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge vor der
Freysprechung seiner Geschicklichkeit halber von den Vorste
hern geprüfet werden, und wenn er fähig genug befun
den worden, und sich sonst während seiner Lehrzeit in
Allen wohl verhalten hat, bey versammeltem Handwerke
vor offener Lade gegen Beybringung des gewöhnlichen
Christenlehrzeugnisses in Gegenwart der Gesellen seiner
Lehrjahre freygesprochen, und sodann gleich ohne minde
sten Unterschied als ein rechtmäßiger Gesell angesehen
werden.
Eodem Artikel 7.
Ein Junge, welcher bey einer Meisterswittwe in
der Lehre ist, soll das letzte Vierteljahr seiner Lehrzeit