Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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VI. Absatz. 
Posamentirerey. 
§. 115. 
Jeder aufzunehmende Junge soll, er sey ein Mei 
sterssohn oder nicht, drey Monathe lang vorher geprüfet 
werden. 
Läßt er die erforderliche Fähigkeit von sich spüren, 
so ist er bey versammeltem Handwerke vor offener Lade 
gegen Einlegung seines Taufscheines, und Stellung zweyer 
Bürgen auf 5 Jahre, und wenn ihn der Lehrmeister durch 
die Lehrzeit zu kleiden verspricht, auf sechs Jahre ordent 
lich aufzudingen, und einzuschreiben, wofür das Aufding 
geld mit 2 fl. zur Lade zu bezahlen, ihm aber jedes 
Mahl die dreymonathliche Probezeit bey den Lehrjahren 
zum guten zu rechnen kommt. 
Handwerks=Ordnung Grätz am 7. Jänner 1774 
Artikel 6. 
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge vor der 
Freysprechung seiner Geschicklichkeit halber von den Vorste 
hern geprüfet werden, und wenn er fähig genug befun 
den worden, und sich sonst während seiner Lehrzeit in 
Allen wohl verhalten hat, bey versammeltem Handwerke 
vor offener Lade gegen Beybringung des gewöhnlichen 
Christenlehrzeugnisses in Gegenwart der Gesellen seiner 
Lehrjahre freygesprochen, und sodann gleich ohne minde 
sten Unterschied als ein rechtmäßiger Gesell angesehen 
werden. 
Eodem Artikel 7. 
Ein Junge, welcher bey einer Meisterswittwe in 
der Lehre ist, soll das letzte Vierteljahr seiner Lehrzeit
	        
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