Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. § 20. 65
Mittheilung von der Zulassung seinen Wohnsitz genommen
hat, oder wenn er seinen Wohnsitz aufgibt. Ferner muß
die Zulassung bei einem Gerichte, an dessen Sitze der Rechtsanwalt ¬
nicht wohnt, zurückgenommen werden, wenn er die Bestellung ¬
eines dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
einen Monat lang versäumt hat.!s Die Zurücknahme
geschieht durch die Landesjustizverwaltung, bei dem Reichsgerichte ¬
durch das Präsidium, nach Anhörung des Rechtsanwaltes ¬
und des Vorstandes der Anwaltskammer.19
IV. Die Stellvertretung eines an der Ausübung seines
Berufes zeitweise verhinderten Rechtsanwaltes kann nur
einem Rechtsanwalte oder einem Rechtskundigen, der schon
wenigstens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt
war, übertragen werden.?
§ 20.
2. Standesrechte und Standespflichten der Rechtsanwälte.
Die Rechtsanwälte sind zwar keine eigentlichen Staatsbeamten,1 ¬
erscheinen aber trotzdem, ähnlich den Gerichtsvollziehern, ¬
nicht als bloße Privatpersonen, sondern als
öffentliche Organe" mit bestimmten Standesrechten und
Standespflichten.
I. Die Rechte der Rechtsanwälte bestehen in Ansehung
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vornehmlich darin, daß
in allen Sachen, worauf die Civilproceßordnung Anwendung ¬
findet, jeder bei einem deutschen Gerichte zugelassene
Rechtsanwalt befugt ist, vor jedem Gerichte im Deutschen
Der sicherste Beweis liegt
18 Näheres §§ 21, 22 RAO.
in ihrer Fähigkeit zur Beglau19 ¬
§§ 23, 99 RAO.
bigung von Abschriften: § 170
20 Näheres § 25 RAO.
Abs. 2 CP. S. auch § 5 Nr. 1,
Mot. z. Entw. d. RAO.
§§ 17, 40 RAO. u. a.
S. 23 a. E.
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Fitting, Civilproceß. 10. Aufl.