Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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ker-  und  Wirkerhandwerke  als  Wirkermeister  in  das  Meisterbuch ¬
  eingetragen,  und  auch  die  von  ihnen  in  der  Wirkerey ¬
  ausgelernten  oder  ausgelernt  werdenden  Jungen  als
echte  Wirkergesellen  gehalten,  und  in  das  Gesellenbuch
eingeschrieben  werden  sollen,  daß  aber  den  Strickern  dadurch ¬
  keineswegs,  wie  sie  befürchten,  das  Befugniß,  Wirkergesellen ¬
  zu  halten,  entzogen  werde,  weil  sowohl  den
Stricker-  als  Wirkermeistern  gleiche  Rechte  in  Ausübung
des  gegensenseitigen  Professionsbetriebs  und  beyden  Classen ¬
  die  Haltung  der  Stricker-  und  Wirkergesellen  zukomme.
Zur  Behebung  der  zwischen  den  Strickern  und  Wirkern ¬
  obgewalteten  Irrungen  erfolgten  folgende  Bestimmungen: ¬

1tens:  Den  Wirkermeistern  ist  nur  die  Aufdingung
und  Freysprechung  der  Wirker-Jungen,  den  Strickermeistern ¬
  aber  nur  jene  der  Stricker-Jungen  gestattet;
2tens:  Beyden  Classen  steht  frey  Stricker-  und
Wirkergesellen  zu  halten;
3tens:  Die  Zusammenkünfte  und  Auflagen  der  Gesellen ¬
  sind  von  beyden  Professionen  zusammen  unter  dem
Vorsitze  eines  Meisters  von  jeder  derselben  zu  halten;
4tens:  Für  beyde  vereinigten  Gewerbsclassen  hat
ein  Zunftcommissär  zu  bestehen;
5tens:  Zur  Vermeidung  des  Verdachts  einer  Parteylichkeit ¬
  und  Vorliebe,  und  wegen  der  vorfallenden
Beurtheilungen  aus  beyden  Handwerksfächern  ist  von  jeder ¬
  Classe  ein  Meister  als  Vorsteher  zu  wählen;  und
6tens:  bey  auffallenden  Zweifeln  in  Handwerkssachen ¬
  ist  die  höhere  Entscheidung  unter  der  gemeinschaftlichen ¬
  Unterschrift  der  Vorsteher  von  beyden  Classen,  und
jener  des  Handwerkscommissärs  anzusuchen.
Hofdecret  vom  27.  Juny,  Gubernial=Verordnung
vom  16.  July  1791.
            
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