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ker- und Wirkerhandwerke als Wirkermeister in das Meisterbuch ¬
eingetragen, und auch die von ihnen in der Wirkerey ¬
ausgelernten oder ausgelernt werdenden Jungen als
echte Wirkergesellen gehalten, und in das Gesellenbuch
eingeschrieben werden sollen, daß aber den Strickern dadurch ¬
keineswegs, wie sie befürchten, das Befugniß, Wirkergesellen ¬
zu halten, entzogen werde, weil sowohl den
Stricker- als Wirkermeistern gleiche Rechte in Ausübung
des gegensenseitigen Professionsbetriebs und beyden Classen ¬
die Haltung der Stricker- und Wirkergesellen zukomme.
Zur Behebung der zwischen den Strickern und Wirkern ¬
obgewalteten Irrungen erfolgten folgende Bestimmungen: ¬
1tens: Den Wirkermeistern ist nur die Aufdingung
und Freysprechung der Wirker-Jungen, den Strickermeistern ¬
aber nur jene der Stricker-Jungen gestattet;
2tens: Beyden Classen steht frey Stricker- und
Wirkergesellen zu halten;
3tens: Die Zusammenkünfte und Auflagen der Gesellen ¬
sind von beyden Professionen zusammen unter dem
Vorsitze eines Meisters von jeder derselben zu halten;
4tens: Für beyde vereinigten Gewerbsclassen hat
ein Zunftcommissär zu bestehen;
5tens: Zur Vermeidung des Verdachts einer Parteylichkeit ¬
und Vorliebe, und wegen der vorfallenden
Beurtheilungen aus beyden Handwerksfächern ist von jeder ¬
Classe ein Meister als Vorsteher zu wählen; und
6tens: bey auffallenden Zweifeln in Handwerkssachen ¬
ist die höhere Entscheidung unter der gemeinschaftlichen ¬
Unterschrift der Vorsteher von beyden Classen, und
jener des Handwerkscommissärs anzusuchen.
Hofdecret vom 27. Juny, Gubernial=Verordnung
vom 16. July 1791.