III. B. VIII. T. Von Bestand=Pacht=oMieth=Vertr. 473
1755. Jene kleine Ausbesserungen fallen jedoch den
Miethern nicht zur Last, wenn nur Alter oder höhere
Gewalt sie veranlaßt hat.
1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte
zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen =
ist.
1767. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauses,
Haus=Antheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet
wird, gilt im Zweifel für gemiether auf so viel Zeit,
als nach dem Ortsgebrauch, Häuser, Quartiere, Läden
und Wohnzimmer selbst vermiethet werden.
1758. Bey eingerichteten (mit Hausrath versehenen)
Wohnzimmern gilt der Mieth=Vertrag auf ein Jahr, auf
einen Monat, auf einen Tag für geschlossen, je nachdem
ein jährlicher, monatlicher oder täglicher Mierhzins
bedungen ist.
- Fehlt -
es am Beweis bedungener Zinszieler, so wird
die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet.
1759. Bleibt der Miether eines Hauses oder einzelner =
Wohnzimmer nach Ablauf einer schriftlich bedungenen
Bestand=Zeit in dem Genuß, ohne Widerspruch des Vermiethers; =
so gilt die Miethe unter den vorigen Bedingungen, =
für die durch Ortsgebrauch bestimmte Zeit,
als erneuert, und er kann sie weder verlassen, noch
daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkömmliche =
Aufkündigung.
1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers
aufgehoben, so muß dieser von der zur Wieder=Vermie=