Metadaten : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.  B.  VIII.  T.  Von  Bestand=Pacht=oMieth=Vertr.  473
1755.  Jene  kleine  Ausbesserungen  fallen  jedoch  den
Miethern  nicht  zur  Last,  wenn  nur  Alter  oder  höhere
Gewalt  sie  veranlaßt  hat.
1756.  Das  Reinigen  der  Brunnen  und  Abtritte
zahlt  der  Vermiether,  wenn  nicht  das  Gegentheil  bedungen =
  ist.
1767.  Hausrath,  der  zur  Einrichtung  eines  Hauses,
Haus=Antheils,  Ladens  oder  Wohnzimmers  gemiethet
wird,  gilt  im  Zweifel  für  gemiether  auf  so  viel  Zeit,
als  nach  dem  Ortsgebrauch,  Häuser,  Quartiere,  Läden
und  Wohnzimmer  selbst  vermiethet  werden.
1758.  Bey  eingerichteten  (mit  Hausrath  versehenen)
Wohnzimmern  gilt  der  Mieth=Vertrag  auf  ein  Jahr,  auf
einen  Monat,  auf  einen  Tag  für  geschlossen,  je  nachdem
ein  jährlicher,  monatlicher  oder  täglicher  Mierhzins
bedungen  ist.
-  Fehlt -
  es  am  Beweis  bedungener  Zinszieler,  so  wird
die  Miethzeit  nach  Ortsgebrauch  gerichtet.
1759.  Bleibt  der  Miether  eines  Hauses  oder  einzelner =
  Wohnzimmer  nach  Ablauf  einer  schriftlich  bedungenen
Bestand=Zeit  in  dem  Genuß,  ohne  Widerspruch  des  Vermiethers; =
  so  gilt  die  Miethe  unter  den  vorigen  Bedingungen, =
  für  die  durch  Ortsgebrauch  bestimmte  Zeit,
als  erneuert,  und  er  kann  sie  weder  verlassen,  noch
daraus  vertrieben  werden,  ohne  vorhergegangene  ortsherkömmliche =
  Aufkündigung.
1760.  Wird  der  Vertrag  aus  Schuld  des  Miethers
aufgehoben,  so  muß  dieser  von  der  zur  Wieder=Vermie=
            
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