Full text : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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- Die Allg. Gerichtsordnung hat- in dieser Vorschrift
nur e in e1 'Ausnahme festgesetzt - und festsetzrn - njollen.
DaZevgen'-'und Urkunden nach ihren allgemeinen Be»
stkinmungen bis ^ - zum- Schluß der - Säche^ als > - Beweis«
mittel benutzt werden können/ sö hatte sie nur die durch
Acceptation des Eitzes herbekgeführte Wirkung der Dela-
tion ausnahmsweise aufzuheben, indem alsdann der Auf,
nähme des' Zeugen- oder. Urkunden-Beweises Nichts
ferner im Wege stand. Als die Allg. Gerichtsordnung
diese Ausnahme gestattete', setzte sie daher offenbar vor-
aus, daß die Aufnahme der an die Stelle des Eides
tretenden andern Beweismittel noch erfolgen könne, 'wenn
nur der Eid' beseitigt' worden. Diese ■ Voraussetzung fällt
aber im summarischen Prozesse nach "Erlassung'des'
Beweisresolutes fort, da'das Gericht die Äufnahme
Neuer Beweise) sobald denselben eine der Partheienwider-
spricht, nicht mehr gestatten darf, indem nur die Eides«
zuschkebung noch zulässig ist.
'§.'35. der Verordnung. '
‘ Mit dieser Voraussetzung muß aber "auch-nochweu-
dig' dke den Partheien ausnahmsweise gestattete Befug,
niß, auch nach Aceeptation ' des deferirten Eides 'durch
ändere Beweismittel die behauptete Thatsache zu beweisen,
Wegfällen, weil weder in der Allg. Gerichtsordnung noch
in der Verordnung bestimmt ist> daß neue Beweise, die
nach allgemeinen Bestimmungen nicht mehr ausgenommen
werden können, ausnahmsweise noch ausgenommen werden
müssen, wenn ein deferkrter Eid arceptirt worden und
der Deferent ^ 'jetzt- zur' Vermeidung 'des Eides andere
Beweise vorschlägt 'uUd^ durch Atteste - oder Original»

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