Objekt : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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genau,  und  in  Gegenwart  eines  Oberbeamten  zollämtlich ¬
  behandelt,  sondern  auch  unter  ämtlicher  Aufsicht  geladen ¬
  werden.  Auf  der  Zahlungsbollete  selbst  aber  muß
die  unter  ämtlicher  Aufsicht  geschehene  Verladung  bestätiget, ¬
  und  jeder  bey  dem  Ausbruche  mit  einer  Zahlungsbollete ¬
  ohne  diese  Bestätigung  vorkommende  Transport
ohne  Weiterm  daselbst  abgeladen,  nochmahls  genau  gewogen, ¬
  und  überhaupt  damit  das  Amt  strenge  gehandelt
werden.
Eodem  §.  3.
Endlich  wird  auch  jene  Schafwolle,  welche  für  Fabrikanten ¬
  oder  Manufacturisten,  die  in  der  Nähe  einer
Meile  gegen  die  ausländische  Grenze  ihre  Fabriken  betreiben, ¬
  bestimmt,  von  der  Entfernung  einer  Meile  gegen
das  Ausland  aber  mit  der  vorgeschriebenen  von  der  nächstgelegenen ¬
  Zoll=Legstätte  oder  dem  Grenzzollamte  vidimirten ¬
  Legitimation  der  Ortsobrigkeit,  wohin  die  Schafwolle ¬
  gehört,  nicht  begleitet  ist,  ohne  Nachsicht  der  Confiscationsstrafe ¬
  unterliegen.
Eodem  §.  4.
Zur  größeren  Belebung  der  inländischen  Schafzucht
wurde  der  Ausfuhrszoll  von  8  fl.  für  jeden  WienerZentner ¬
  rohe  Schafwolle  auf  1  fl.  Conv.  Münze  auf
den  Umfang  der  Monarchie  herabgesetzt.
Hofkammer=Verordnung  vom  12.  July,  GubernialCurrende =
  vom  19.  July  1820.
Von  den  in  Ansehung  der  Schafwoll-Ausfuhr  in
diesen  angeführten  verschärften  Vorsichtsmaßregeln  und
Verzollungsbeschränkungen,  hat  es  in  so  lange  dieser  geringe ¬
  Zoll  besteht,  abzukommen,  und  es  ist  die  SchafIII. ¬
  Thl.
            
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