Königreich Preußen.
289
erst am 11. August 1865 erfolgt, während dem Kläger bekannt war,
der Verklagten aber verschwiegen hat, daß in dem Hause, wo sich die
versicherten Gegenstände befanden, Feuer ausgebrochen war. Nach
§ 2024 allgem. L.-R., Th. II, Tit. 8 und § 539 ff., Th. I, Tit. 11
war der Kläger beim Abschluß des Vertrages zur Anzeige der obwal-
tenden Umstände verpflichtet; daß die Verklagte den Vertrag nicht
abgeschlossen haben würde, wenn ihr bekannt gewesen, daß das Haus
in dem Augenblicke, als ihr die Prämie angeboten, und die Aushän-
digung der Police verlangt ward, seit mehreren Stunden in Flammen
stand, konnte keinem Bedenken unterliegen. Nach § 3 der Police
war sie ohnehin nicht verpflichtet, die verspätete Zahlung anzunehmen.
Da der Kläger beim definitiven Abschluß des Versicherungsvertrages
einen wesentlichen Umstand des Geschäfts verschwiegen, ist nach
§ 2026 allgem. L.-R., Th. II, Tit. 8 die Assekuranz unverbindlich.
Dasselbe Resultat ergibt sich aus den ausdrücklichen Bedingungen
der Police. Nach § 3 derselben gibt eine erst während eines Scha-
denfalles oder nach demselben erfolgende Zahlung früher verfallener
Prämien kein Recht auf Entschädigung. Daß dieser Satz nach einer
Bestimmung über Verlängerung der Versicherung steht, kann nicht
hindern, ihn auch auf die erste fällige Zahlung der Prämie für eine
neue Versicherung anzuwenden. Und der Schadensfall ist unzweifel-
haft nicht erst eingetreten, wenn die einzelnen versicherten Gegen-
stände brennen, sondern sobald das Feuer, durch welche sie zerstört
worden, das Gebäude ergreift, in welchem sie sich befinden. Wollte
man die Bestimmung anders interpretiren, so würde Jeder nach
verabredeter Versicherung abwarten können, bis die versicherten
Gegenstände von der dringendsten Gefahr bedroht werden, und als-
dann durch Einlösung der Police den Zweck der Versicherung erreichen.
Unter den obwaltenden Umständen ist ein Anspruch auf Schadens-
ersatz durch die Bezahlung der Prämie während des stattstndenden
Brandes gegen die verklagte Gesellschaft nicht erworben. h.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. IX.
19